Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.

Nach den Vorschriften der Artikel 194 bis 204 der Zivilprozessordnung (KPolD) wird das sogenannte Armenrecht in bestimmten Fällen durch die Gerichte der mittellosen Partei gewährt, die nachweislich nicht in der Lage ist, die Kosten der Durchführung eines konkreten Prozesses zu tragen.

Interessant ist eine jüngere Entscheidung, Nr. 14/2013 des Einzelrichterlichen Gerichts erster Instanz Lasithi, mit der dem Antragsteller K. P. das Armenrecht für einen Prozess gewährt wurde, der eine Schadensersatzklage betrifft, die der Antragsteller gegen I. L. erhoben hat und die nach der Entscheidung „am 23.01.2013 vor dem Mehrköpfigen Gericht erster Instanz Lasithi verhandelt werden wird“.

Die Erwägungen und Begründung der Entscheidung enthielten die folgenden Tatsachen, mit denen das Gericht die Gewährung des Armenrechts, also die Befreiung des Antragstellers von den Gerichtskosten, rechtfertigte.

„Nach den Artikeln 194 ff. der KPolD (Zivilprozessordnung) muss für die Stattgabe des Antrags auf Gewährung des Armenrechts, das demjenigen gewährt wird, der nachweislich die Kosten des Prozesses und der Gebühr nicht zahlen kann, ohne dadurch die notwendigen Mittel für den Unterhalt seiner selbst und seiner Familie zu beschränken, der Gegenstand des Prozesses oder der Handlung kurz angegeben werden. Dieser darf nicht offensichtlich ungerecht oder unzweckmäßig erscheinen; außerdem müssen die Elemente genannt werden, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Vorteils bestätigen. Es genügt eine Glaubhaftmachung [ANM.: also eine Beurteilung „nach dem Vorhandenen“ oder, einfacher und nicht wörtlich, eine „vorläufige Beurteilung“] für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen.

In der zu beurteilenden Sache beantragt der Antragsteller mit seinem Antrag die Gewährung des Armenrechts für die Sache einer Deliktsklage, die er gegen I. L. erhoben hat und die vor dem Mehrköpfigen Gericht erster Instanz Lasithi im Termin vom 23.01.2013 verhandelt wird. Der Antrag ist zulässig und begründet nach den oben genannten Vorschriften.

Aus der Würdigung der vorgelegten Dokumente, konkret des Steuerbescheids des Finanzamts Ierapetra für das Wirtschaftsjahr 2012 und der Bescheinigung des OAED Ierapetra, wird glaubhaft, dass der Antragsteller ein geringes Einkommen hat, seit dem 01.08.2008 arbeitslos ist und zumindest bis zum 21.08.2012 weiterhin arbeitslos war, während sein jährlich erklärtes Einkommen 1.720,24 Euro beträgt. Am 23.01.2013 soll vor dem Mehrköpfigen Gericht erster Instanz Lasithi eine Deliktsklage verhandelt werden, die der Antragsteller gegen I. L. erhoben hat und in deren Rahmen er erklärt hat, jeden Betrag, der ihm zugesprochen werden sollte, an den Griechischen Staat abzutreten. Daher wird nach dem Vorstehenden glaubhaft, dass die Vermögenslage des Antragstellers ihm nicht erlaubt, die Kosten des konkreten Prozesses und die Gebühren zu zahlen, während zugleich dieser Prozess nicht offensichtlich ungerecht oder unzweckmäßig erscheint.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen der zu Beginn dieser Entscheidung genannten Vorschriften vor. Aus diesem Grund ist dem Antragsteller das Armenrecht für den oben genannten Prozess zu gewähren.“

Das Armenrecht gewinnt in der gegenwärtigen Zeit der wirtschaftlichen Not besondere Bedeutung, weil immer mehr Bürger nicht in der Lage sind, die Kosten gerichtlicher Streitigkeiten zu tragen, und damit Gefahr laufen, ihre Rechte nicht geltend machen und schützen zu können, indem sie die sogenannte Justiz, also die Justizgewalt des Staates, anrufen.

Im Übrigen zeigt diese Entscheidung die guten Seiten der Staatsgewalt. Wenn diese in all ihren Erscheinungsformen, als Verwaltung, Gesetzgebung und Justiz, mit tugendhaften Menschen und Amtsträgern besetzt ist, kann sie das Leben der Bürger aus düster, quälend und unerträglich in paradiesisch verwandeln.