Die Wohnraummiete scheint der einfachste Vertrag der Welt zu sein: Sie überlassen mir die Wohnung, ich zahle Ihnen die Miete. Und doch erreichen uns zu keinem anderen Vertrag so viele Fragen – meist beginnen sie mit: „Darf er oder sie das überhaupt?“ Die Antwort ist in den meisten Fällen weder das, was der Mieter befürchtet, noch das, was der Vermieter annimmt.
Gehen wir deshalb die häufigsten Fragen der Reihe nach durch. Ohne Juristensprache, so, wie wir es einem Freund bei einem Kaffee erklären würden.
Für Mieter
„Darf der Vermieter die Miete jederzeit erhöhen?“
Nicht jederzeit und nicht in beliebiger Höhe. Die Anpassung der Miete richtet sich nach dem Mietvertrag: Sieht der Vertrag eine jährliche Erhöhung vor – etwa gekoppelt an den Verbraucherpreisindex oder als festen Prozentsatz –, gilt diese Vereinbarung. Enthält er keine solche Regelung, kann der Vermieter die Miete während der Vertragslaufzeit nicht einseitig erhöhen. Er kann eine Erhöhung vorschlagen, benötigt dafür aber Ihre Zustimmung. In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber zudem zeitweise Obergrenzen für jährliche Erhöhungen bei Wohnraum eingeführt. Prüfen Sie daher, welche Regelung im betreffenden Jahr gilt.
„Bekomme ich meine Kaution jemals zurück?“
Die Kaution ist weder ein Geschenk an den Vermieter noch eine „Vorauszahlung“ für den letzten Monat. Sie dient als Sicherheit und wird am Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt, sofern Sie alle geschuldeten Beträge entrichtet und die Immobilie ohne Schäden zurückgegeben haben, die über die gewöhnliche Nutzung hinausgehen. Der Vermieter darf nur wegen tatsächlicher Schäden oder offener Forderungen einen Betrag einbehalten – nicht, weil „man das eben so macht“. Umgekehrt dürfen Sie die letzte Miete nicht mit dem Hinweis verweigern, der Vermieter solle die Kaution behalten. Es handelt sich um zwei verschiedene Ansprüche.
„Der Vermieter will mich hinauswerfen – geht das einfach so?“
Ein Wohnraummietvertrag hat eine gesetzliche Mindestlaufzeit von drei Jahren, selbst wenn im Vertrag eine kürzere Dauer steht. Während dieses Zeitraums kann der Vermieter Sie nicht nach Belieben aus der Wohnung setzen, solange Sie Ihre Pflichten erfüllen. Eine Räumung kommt vor allem bei Zahlungsverzug oder einer schwerwiegenden Vertragsverletzung in Betracht – und immer nur im gesetzlichen Verfahren, nicht durch Austausch der Schlösser oder Abschaltung des Stroms. Solche Maßnahmen des Vermieters sind vielmehr rechtswidrig.
„Der Warmwasserbereiter ist kaputt. Wer zahlt?“
Grundsätzlich muss der Vermieter die Immobilie in einem zum Wohnen geeigneten Zustand übergeben und erhalten. Wesentliche Schäden, die nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückgehen – etwa an Heizung, Wasserleitungen oder Dach –, trägt er. Kleine Reparaturen infolge des gewöhnlichen Gebrauchs trägt in der Regel der Mieter. Die Grenze ist nicht immer eindeutig. Informieren Sie den Vermieter deshalb am besten schriftlich und bewahren Sie Belege auf.
Für Vermieter
„Der Mieter zahlt nicht. Wie lange wird sich das hinziehen?“
Die gute Nachricht für Vermieter: Bei Nichtzahlung ist nicht immer ein langwieriger Rechtsstreit erforderlich. Das griechische Recht kennt die diatagi apodosis misthioy, einen gerichtlichen Räumungsbefehl zur Herausgabe der Mietsache. In diesem beschleunigten anwaltlichen Verfahren kann der Vermieter einen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe der Immobilie und Zahlung rückständiger Mieten erlangen, ohne ein gewöhnliches Hauptsacheverfahren zu führen. Voraussetzung sind ein schriftlicher Mietvertrag und die Einhaltung der Verfahrensschritte, insbesondere Mahnung und Fristen. Es ist Ihr wichtigstes Instrument – vorausgesetzt, Sie setzen es richtig und rechtzeitig ein.
„Darf ich die Wohnung zur Kontrolle betreten?“
Während des Mietverhältnisses ist die Mietsache der geschützte Lebensbereich des Mieters. Sie dürfen sie ohne Zustimmung des Mieters auch nicht zu einer „Besichtigung“ betreten. Termine, etwa für Reparaturen oder kurz vor Vertragsende zur Besichtigung durch neue Interessenten, werden abgesprochen und finden zu einer angemessenen Zeit statt. Eigenmächtiges Betreten kann sogar strafrechtliche Verantwortung begründen.
Die Politik der vergangenen Jahre versucht, Immobilien mit steuerlichen Anreizen von der Kurzzeit- in die Langzeitvermietung zu lenken und so den Markt für Hauptwohnungen zu entlasten. Wenn Sie eine Immobilie langfristig vermieten möchten, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater prüfen, welche Anreize jeweils gelten – beispielsweise Einkommensteuerbefreiungen für Objekte, die in den langfristigen Mietmarkt zurückkehren.
Für beide Seiten
Die meisten Mietstreitigkeiten landen nicht deshalb vor Gericht, weil eine Seite von Anfang an eindeutig „im Unrecht“ war, sondern weil nichts schriftlich festgehalten wurde. Mit etwas Vorsorge ersparen Sie sich viel Aufwand:
- Ein schriftlicher Mietvertrag, elektronisch bei der griechischen Steuerbehörde AADE (AADE) gemeldet. Ohne ihn verlieren beide Seiten wichtige Instrumente.
- Ein Übergabeprotokoll mit Fotos beim Einzug; es klärt, was als Schaden gilt und was nicht.
- Zahlungen mit nachvollziehbarer Bankspur, nicht bar „auf die Hand“.
- Jede wesentliche Mitteilung – Reparaturverlangen, Auszugsanzeige oder Mahnung – schriftlich.
- Lesen Sie vor der Unterschrift die Bestimmungen zu Laufzeit, Mietanpassung und Kaution. Dort entstehen die späteren Konflikte.
Der beste juristische Schutz in einem Mietverhältnis ist das Dokument, das Sie zu Beginn richtig unterschrieben haben.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich vor Ablauf des Vertrags ausziehen?
Der Mieter kann ausziehen, muss aber die vertraglichen Bestimmungen zur vorzeitigen Beendigung einhalten, meist eine schriftliche Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist. Fehlt eine Regelung, kann der vorzeitige Auszug eine Schadensersatzpflicht auslösen. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter ist stets der beste Weg.
Der Vermieter hat die Wohnung verkauft. Verliere ich mein Zuhause?
Grundsätzlich „folgt“ ein Mietvertrag mit nachweisbarem Datum der Immobilie: Der neue Eigentümer tritt an die Stelle des Verkäufers und bleibt für die gesetzliche Laufzeit an das bestehende Mietverhältnis gebunden. Prüfen Sie stets die Vertragsbestimmungen und die Datierung Ihres Mietvertrags.
Darf ich die Wohnung an einen Dritten weitervermieten?
Nur wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich erlaubt oder der Vermieter zustimmt. Eine Untervermietung ohne Erlaubnis kann einen Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses darstellen.
Wer zahlt die Gemeinschaftskosten und die ENFIA?
Die laufenden Gemeinschaftskosten trägt üblicherweise der Mieter. Die griechische Immobiliensteuer ENFIA (ENFIA) und eigentumsbezogene Aufwendungen trägt der Eigentümer. Außerordentliche Kosten, etwa für den Austausch des Heizkessels oder größere Gebäudereparaturen, trägt grundsätzlich ebenfalls der Eigentümer.
Die Antworten sind allgemein und dienen der Information; jeder Mietvertrag hat eigene Bestimmungen und Besonderheiten. Lassen Sie sich vor jedem Schritt – Kündigung, Räumungsbefehl oder Rückforderung der Kaution – anwaltlich beraten.
Quellen und Prüfung
Der Artikel wurde vor der Veröffentlichung anhand amtlicher oder primärer Quellen geprüft. Zahlen und Schwellenwerte können sich durch spätere Gesetze oder Rundschreiben ändern.
Kommentare
Share your thoughts about this article.
Noch keine Kommentare. Schreiben Sie den ersten Kommentar.
Kommentar absenden