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Mit seiner Entscheidung Nr. A 1286/2011 hob das Einpersonen-Verwaltungsgericht Piräus einen Akt der kassenmäßigen Festsetzung des Leiters der D.O.Y. Glyfada auf. Dieser Akt beruhte auf einer Geldstrafe, die gegen den Antragsteller mit der Entscheidung Nr. 3326/2008 des Fünfköpfigen Berufungsgerichts Athen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhängt worden war, zusammen mit einer Freiheitsstrafe von zehn -10- Jahren.

Das Verwaltungsgericht hob diesen Akt mit der Begründung auf, dass kein gesetzlicher Titel für die Feststellung der Forderung gebildet worden sei, weil die oben genannte Berufungsentscheidung durch die Entscheidung Nr. 3326/2008 des Areopags aufgehoben worden war. Dadurch hatte die kassenmäßige Festsetzung des Leiters der D.O.Y. Glyfada ihre gesetzliche Grundlage verloren [S. 1 des 3. Blatts der Entscheidung des Einpersonen-Verwaltungsgerichts Piräus].

In diesem Zusammenhang nahm das Verwaltungsgericht an, dass "die Einziehung öffentlicher Einnahmen stets auf der Grundlage eines vollstreckbaren gesetzlichen Titels erfolgt, wie er in Artikel 2 des K.E.D.E. (Gesetzbuch über die Einziehung öffentlicher Einnahmen, Gesetzesdekret 356/1974) bestimmt wird. Dieser Titel wird durch die lato sensu (im weiteren Sinne) Feststellung der öffentlichen Einnahme nach dem im jeweils einschlägigen Gesetz vorgesehenen Verfahren gebildet; Verwaltungsvollstreckung ohne gesetzlichen Titel ist nicht zulässig. Dem gesetzlichen Titel des K.E.D.E. entspricht im Recht der allgemeinen Zwangsvollstreckung der vollstreckbare Titel, dessen Kategorien in Artikel 904 der Zivilprozessordnung (K.Pol.D.) festgelegt sind. Die vollstreckbaren Titel der Zivilprozessordnung müssen, wenn sie zugleich gesetzliche Titel nach dem K.E.D.E. bilden, bei der Staatskasse festgestellt werden, damit die in ihnen enthaltenen Forderungen eingezogen werden können" [S. 2 des 2. Blatts dieser Entscheidung].