Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.
Mit der endgültigen Entscheidung Nr. 17/2013 des Einzelrichter-Gerichts erster Instanz Chalkida wurde ein Zahlungsbefehl des Richters des Einzelrichter-Gerichts erster Instanz Chalkida aufgehoben, dessen Erlass eine Bankaktiengesellschaft erwirkt hatte, weil er sich auf Gefälligkeitswechsel stützte. Gemeint sind Wechsel, die ohne rechtlichen Grund ausgestellt worden waren, also ohne dass eine Schuld des Akzeptanten der Wechsel gegenüber ihrem Aussteller bestand. Aus diesem Grund konnte der Akzeptant der Wechsel nicht für deren Zahlung haften, wie die gerichtliche Entscheidung zutreffend erkannte.
Im Einzelnen wurde mit der Entscheidung der Rechtsbehelf des als Wechselschuldner bezeichneten Betroffenen angenommen, der Zahlungsbefehl aufgehoben und der Akzeptant, also der Schuldner der Wechsel, von der Verpflichtung zu deren Zahlung befreit. Nach der Entscheidung beantragte der Rechtsbehelfsführer mit dem zu prüfenden Rechtsbehelf die Aufhebung des Zahlungsbefehls des Richters des Einzelrichter-Gerichts erster Instanz Chalkida, mit dem er verpflichtet worden war, an die gegnerische Bankaktiengesellschaft den Betrag von 58.300 Euro für eine Forderung aus Wechseln zu zahlen, die der Rechtsbehelfsführer akzeptiert hatte. Die Begründung der Entscheidung führt aus, dass sich aus der Zusammenschau der Artikel 1, 3, 9, 11, 15, 17, 21 und 28 des Gesetzes 5325/1932 "über Wechsel und Orderwechsel" ergibt, dass die Verbindlichkeit, also die Verpflichtung und Haftung, aus einem Wechsel zwar abstrakt ist, weil der Grund seiner Ausstellung kein Element seiner Wirksamkeit und damit auch nicht der Zahlungsklage ist. Der Wechselschuldner, insbesondere der Akzeptant des Wechsels, kann sich jedoch auf das innere, zugrunde liegende oder Grundverhältnis berufen und dieses offenlegen, das ihn mit dem Aussteller oder auch dem Inhaber, also der Person, die den Wechsel besitzt, verbindet, sofern er zu diesem in einer persönlichen Beziehung steht oder sofern dieser beim Erwerb des Wechsels wissentlich, das heißt mit Vorsatz, zum Nachteil des Schuldners handelte. Der Schuldner kann dann die Einwendung erheben, dass es keinen Rechtsgrund für die Ausstellung oder das Indossament des Wechsels gibt, sei es, weil dieser Grund von Anfang an nicht bestand, rechtswidrig, sittenwidrig oder mangelhaft war, etwa nur zum Schein, sei es, weil er weggefallen ist oder nicht nachfolgte. Wird diese Einwendung bewiesen, wird der Anspruch aus dem Wechsel unwirksam und der Schuldner wird frei, weil die Zahlung des Wechsels sonst zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Wechselinhabers zulasten des Schuldners nach den Artikeln 904 ff. des ZGB (: des Zivilgesetzbuchs) führen würde. Der Schuldner muss, um frei zu werden, nicht ausdrücklich die durch die Zahlung des Wechsels entstehende ungerechtfertigte Bereicherung des Inhabers zulasten des Schuldners geltend machen. Es genügt, dass er die Tatsachen vorträgt, die seine Verpflichtung ohne rechtlichen Grund erscheinen lassen und die Zahlung des Wechsels damit nicht geschuldet machen. Der Inhaber handelt zum Nachteil des Schuldners, wenn er im Zeitpunkt des Erwerbs des Wechsels wusste, dass der Ausstellungsgrund oder der Grund des Indossaments nicht bestand oder mangelhaft war, und den Wechsel erwarb, um den Schuldner daran zu hindern, wesentliche Einwendungen aus seinen persönlichen Beziehungen zum Aussteller oder zum vorherigen Wechselinhaber entgegenzuhalten und so die Zahlung zu erreichen, die ohne die Übertragung des Wechsels nicht erreicht worden wäre. Daher genügt die bloße Kenntnis vom Bestehen der Einwendungen nicht; vielmehr muss der Inhaber mit dem Ziel handeln, die Zahlung des Wechsels oder des Schecks zu erreichen. Ist der Inhaber eine juristische Person, werden Kenntnis und Schädigungszweck gegenüber dem Schuldner grundsätzlich in der Person des satzungsmäßigen Vertreters beurteilt [Artikel 70 KPolD (: griechische Zivilprozessordnung) - Areopag 1847/2005, DEE 2006/645]. Mit dem ersten Grund seiner Rechtsbehelfsschrift trug der Rechtsbehelfsführer vor, dass die Wechsel, auf deren Grundlage der angegriffene Zahlungsbefehl erlassen worden war und deren Zahlung er akzeptiert hatte, Gefälligkeitswechsel seien und keinen Anspruch ihres Ausstellers gegen ihn verkörperten. Dies habe die Gegnerin des Rechtsbehelfs, also die Bank durch ihre Vertreter, beim Erwerb der Wechsel gewusst. Gleichwohl habe sie zu seinem Nachteil gehandelt und die Wechsel als Pfandwert entgegengenommen, um die Erhebung dieser Einwendung des Rechtsbehelfsführers gegenüber dem Aussteller der Wechsel zu vereiteln. Dieser Grund ist nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen rechtlich schlüssig und musste in der Sache weiter geprüft werden. Anschließend nahm die Entscheidung als bewiesen an, dass die Wechsel (die ein Kunde der Bank ausgestellt hatte, die der Rechtsbehelfsführer akzeptierte und die der Aussteller, Kunde der Bank, anschließend der Bank als Pfand übergab, wobei sie bei Fälligkeit nicht bezahlt wurden) Gefälligkeitswechsel waren. Sie wurden vom Rechtsbehelfsführer wegen seiner freundschaftlichen Beziehungen zum Aussteller der Wechsel, dem Kunden der Bank, akzeptiert, um die Finanzierung des Unternehmens des Ausstellers durch die gegnerische Bank mittels ihres Pfandindossaments zu erleichtern. Mit anderen Worten erfolgte die Akzeptierung dieser Wechsel durch den Rechtsbehelfsführer nicht ernsthaft und nicht zum Zweck der Übernahme irgendeiner Verpflichtung des Akzeptanten, gegen den der Zahlungsbefehl erlassen wurde, gegenüber dem Aussteller dieser Wechsel, sondern nur dem Anschein nach; nach ihrer Vereinbarung erfolgte die Akzeptierung zur Erleichterung der Finanzierung des Unternehmens, einer Aktiengesellschaft, des Ausstellers der Wechsel. Das Unternehmen des Ausstellers der Wechsel hatte im Jahr 2008 Liquiditätsprobleme und war nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten gegenüber der gegnerischen Bank aus einem bestimmten Kreditvertrag mit Kontokorrentkonto zu begleichen. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft des Wechselausstellers war der gegnerischen Bank bekannt. Damit dieser Kreditvertrag nicht gekündigt wurde und die Aktiengesellschaft, also die Kundin der Bank, weiter finanziert werden konnte, bat ihr Vertreter den Rechtsbehelfsführer, die Finanzierung der Gesellschaft dadurch zu erleichtern, dass er die Zahlung der Wechsel akzeptierte, die die Gesellschaft anschließend wegen Pfandrechts an die Bank übertragen sollte. Zwischen ihm und der Gesellschaft bestand jedoch keine andere Beziehung, die die Akzeptierung der Wechsel gerechtfertigt hätte; diese waren gerade "Gefälligkeitswechsel". Folglich handelte die Gegnerin des Rechtsbehelfs beim Erwerb der Wechsel zum Nachteil ihres Akzeptanten. Konkret verfolgte sie das Ziel, dass der Akzeptant die wesentliche Einwendung des Nichtbestehens einer Forderung verlieren sollte, die auf den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Vertreter der Aktiengesellschaft, der Kundin der Bank, beruhte. Aus den Beweisen ergibt sich, dass über die genannte Kenntnis des Vertreters der gegnerischen Bank, ihres Direktors, hinaus, wonach die betreffenden Wechsel Gefälligkeitswechsel waren und zur Erleichterung der Finanzierung der Aktiengesellschaft, der Kundin der Bank, ausgestellt wurden, die für die Entgegennahme der Wertpapiere zuständigen Organe der gegnerischen Bank, also ihre Angestellten, erkannten, dass kein zugrunde liegendes Verhältnis bestand, das die Ausstellung und Akzeptierung der Wertpapiere, der Wechsel, rechtfertigte. Gleichwohl nahmen sie bewusst keinerlei Prüfung vor, um festzustellen, ob ein zugrunde liegendes Verhältnis existierte, das die Akzeptierung der streitgegenständlichen Wechsel durch den Rechtsbehelfsführer rechtfertigen konnte. Sie beschränkten sich formal auf die Entgegennahme der genannten Unterlagen, die der Vertreter der Aktiengesellschaft, der Kundin der Bank, nach einer besonderen Feststellung an anderer Stelle der Entscheidungsgründe vorgelegt hatte und die mit der Ausstellung und Akzeptierung der streitgegenständlichen Wechsel in keiner Weise zusammenhingen, um "formal" abgesichert zu sein. Demnach wusste die Gegnerin, die Bank, im Zeitpunkt des Erwerbs der Wechsel, dass es sich um "Gefälligkeitswechsel" handelte. Dennoch nahm sie diese als Pfandwert entgegen und handelte damit zum Nachteil ihres Akzeptanten, da sie mit deren Erwerb erreichen wollte, dass der Akzeptant, gegen den der Zahlungsbefehl ergangen war, seine Einwendung gegenüber dem Aussteller der Wechsel wegen Nichtbestehens einer Schuld verliert, die seine Akzeptierung der Wechsel hätte rechtfertigen können. Nach alledem ist der erste Grund des Rechtsbehelfs als sachlich begründet anzunehmen und der angegriffene Zahlungsbefehl aufzuheben. Es handelt sich um eine der wichtigen gerichtlichen Entscheidungen, in denen eine vertiefte und wesentliche Prüfung der Fälle vorgenommen wird und formale, oberflächliche Lösungen vermieden werden. Bekanntlich gibt es im Geschäftsverkehr Gefälligkeitswertpapiere, vor allem Schecks und Wechsel, die viele gutgläubige und redliche Kaufleute annehmen und unterzeichnen, weil sie glauben, selbst nicht mit Schulden belastet zu werden, für die sie nicht verantwortlich sind. Am Ende sehen sie sich jedoch harten Angriffen der Banken ausgesetzt, die die Grundsätze von Treu und Glauben und die redlichen Handelsbräuche nur selten beachten. Daher erweitert die vorstehende Entscheidung den Weg hin zu einer Annäherung an die wahre Gerechtigkeit, die gemeinsam mit den unzähligen tragischen Opfern der Banken schwer geprüft wird. E. Papadakis
Comments
Share your thoughts about this article.
No comments yet. Be the first to comment.
Submit a comment