Wenn ein Waldbrand oder eine Überschwemmung den Hauptwohnsitz in Griechenland unbewohnbar macht, entsteht staatliche Unterstützung nicht automatisch für alle Bewohner des weiteren Schadensgebiets. Zunächst müssen die betroffenen Gebiete amtlich abgegrenzt, die für das konkrete Ereignis geltende Minister- oder gemeinsame Ministerentscheidung erlassen, das Gebäude besichtigt und eine Antragsfrist eröffnet werden. Erst danach wird jeder Fall nach den Regeln dieses Ereignisses geprüft.

Dieser Leitfaden behandelt die vorübergehende Unterkunft und die wohnungsbezogene Hilfe für beschädigte Wohnhäuser. Er betrifft nicht die Entschädigung aus einer Kfz-Versicherung, die im Fahrzeugartikel ID 291 gesondert behandelt wird, und ist auch von Hilfen für Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Hausrat oder den baulichen Wiederaufbau zu unterscheiden. Die genannten Beträge beschreiben den indikativen Förderrahmen für eine vorübergehende Unterkunft. Sie sind keine pauschale Zahlung an jeden, der einen Brand- oder Flutschaden meldet.

1. Zuerst zählt die Entscheidung zum konkreten Ereignis

Ausgangspunkt ist die amtliche Entscheidung über die Abgrenzung der betroffenen Gebiete. Sie bezeichnet das Naturereignis, die Zeit, die Regionalbezirke, Gemeinden, Ortschaften oder Zonen und gegebenenfalls die erfassten Gebäude- und Schadenskategorien. Antragsteller sollten daher die genaue Adresse des Objekts im veröffentlichten Text prüfen. Eine Medienkarte, ein Beitrag in sozialen Netzwerken oder eine allgemeine Notstandserklärung beweisen für sich allein nicht, dass jede Hilfsmaßnahme für diese Adresse gilt.

Die gemeinsame Ministerentscheidung, in Griechenland häufig als KYA bezeichnet, oder ein nachfolgender Umsetzungsakt legt die zuständige Stelle, das Verfahren, die Unterlagen und die Fristen fest. Die Regeln eines früheren Brandes können das Verfahren verständlich machen, gelten aber nicht automatisch für eine spätere Flut. Maßgeblich sind die Ereignisseite des Portals Arogi, die Veröffentlichung im griechischen Regierungsblatt und die Mitteilungen der Generaldirektion zur Behebung der Folgen von Naturkatastrophen, GDAEFK.

2. Wer eine vorübergehende Unterkunft beantragen kann

Die Maßnahme richtet sich an Personen, deren nachgewiesener Hauptwohnsitz vor der Katastrophe tatsächlich bewohnt war und infolge der Schäden nicht mehr genutzt werden kann. Je nach anwendbarer Entscheidung können Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Nutzer einer ordnungsgemäß unentgeltlich überlassenen Wohnung und unter besonderen Bedingungen Mieter erfasst sein. Eigentum an irgendeiner Immobilie in der betroffenen Gemeinde genügt nicht; nachzuweisen sind Hauptwohnsitz, rechtmäßige Nutzung und ein förderfähiger Schaden.

Im Zentrum stehen Wohnungen, die von den zuständigen Kontrollteams als vorübergehend unbenutzbar, üblicherweise „gelb“, oder als gefährlich, üblicherweise „rot“, eingestuft wurden. Außerdem wird geprüft, ob dem Antragsteller in der festgelegten Entfernung eine andere freie oder zweite Wohnung zur Verfügung steht. Der derzeitige allgemeine Rahmen nennt 25 Kilometer. Eine weitere Immobilie ist vollständig anzugeben und von der Behörde zu bewerten; der Antragsteller sollte ihre Bedeutung nicht selbst verneinen.

3. Warum die amtliche Besichtigung entscheidend ist

Die Besichtigung ist keine bloße Fotosammlung. Das GDAEFK-Protokoll ordnet den Schaden dem konkreten Ereignis zu und hält fest, ob das Gebäude sicher genutzt werden kann. Es ist für die vorübergehende Unterkunft und möglicherweise später für Reparatur oder Wiederaufbau erforderlich. Private Fotos, Videos, Gutachten und Rechnungen sind als ergänzende Nachweise nützlich, ersetzen aber nicht die amtliche Einstufung, wenn diese vorgeschrieben ist.

Aufzubewahren sind der Antrag auf Besichtigung, die Protokollnummer, jedes übergebene Dokument und ein etwaiger Antrag auf erneute Prüfung. Ist noch kein Termin erfolgt, wurde die Adresse falsch aufgenommen oder bildet die Einstufung den Schaden nicht ab, sollte die zuständige Stelle unverzüglich schriftlich kontaktiert werden. Eine mündliche Mitteilung an Gemeinde, Feuerwehr oder Handwerker eröffnet nicht zwingend ein Verwaltungsverfahren und wahrt keine Frist.

4. So wird die monatliche Spanne von 300 bis 500 Euro berechnet

Die offizielle indikative Skala des Mietzuschusses beginnt bei 300 € pro Monat für eine berechtigte Person. Für jede weitere Person, die nachweislich schon vor dem Ereignis in der beschädigten Wohnung lebte, kommen monatlich 50 Euro hinzu, bis zur Obergrenze von 500 € pro Monat. Zwei Berechtigte entsprechen damit grundsätzlich 350 Euro, drei 400 Euro, vier 450 Euro und fünf oder mehr Personen dem Höchstbetrag von 500 Euro.

Nach den offiziellen Hinweisen wird die Leistung in Dreimonatszeiträumen gewährt. Sie muss nicht der vollständigen tatsächlichen Miete entsprechen. Für die Berechnung zählt die Haushaltszusammensetzung vor der Katastrophe, nicht eine spätere Erweiterung. Änderungen bei Bewohnern, Mietvertrag, Aufnahmeadresse oder Nutzbarkeit des beschädigten Hauses sind mitzuteilen, damit es nicht zu Aussetzung oder Rückforderung kommt.

5. Wie eine von KEPA festgestellte Behinderung berücksichtigt wird

Hat ein Mitglied des Haushalts einen von KEPA festgestellten Behinderungsgrad von mindestens 67 %, wird dies nach der amtlichen Anleitung für die Berechnung wie eine zusätzliche Person berücksichtigt. Dadurch kann sich ein niedrigerer Monatsbetrag um 50 Euro erhöhen. Die allgemeine Obergrenze entfällt jedoch nicht: Auch nach dieser Anrechnung bleibt der Höchstbetrag bei 500 Euro.

Einzureichen ist die gültige KEPA-Entscheidung in der von der Behörde verlangten Form. Ein ärztliches Attest, ein Behindertenausweis oder eine mündliche Beschreibung kann nicht genügen, wenn die Ereignisentscheidung ausdrücklich den KEPA-Nachweis verlangt. Zu prüfen sind Gültigkeitszeitraum, Name, festgestellter Grad und die Vollständigkeit aller erforderlichen Seiten.

6. Mietzuschuss und Mitunterkunft sind zwei verschiedene Wege

Der Mietzuschuss betrifft eine neue Wohnung, die der vertriebene Haushalt anmietet, nach dem Rahmen in der Regel im selben oder in einem benachbarten Regionalbezirk. Der neue elektronische Mietvertrag muss fristgerecht gemeldet werden und hinsichtlich Personen, Anschrift und Zeitraum zum Antrag passen. Die Behörde kann ihn mit Steuererklärungen und dem Besichtigungsprotokoll des beschädigten Hauses abgleichen.

Bei der Mitunterkunft wird der Haushalt dagegen in der Hauptwohnung einer anderen Person aufgenommen, ohne eine eigenständige Ersatzwohnung anzumieten. Die Beihilfe beträgt 50 % des Mietzuschusses, der dem berechtigten Haushalt sonst entsprechen würde. Sie ist kein zweiter voller Mietzuschuss und setzt eine echte, deklarierte Aufnahme voraus. Die Angaben des Gastgebers und des aufgenommenen Haushalts müssen mit E1 und den besonderen Erklärungen übereinstimmen.

7. Wie lange die Unterstützung laufen kann

Nach den veröffentlichten allgemeinen Hinweisen können Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte und Nutzer einer ordnungsgemäß unentgeltlich überlassenen Wohnung bei fortbestehender Berechtigung Unterstützung für höchstens zwei Jahre erhalten. „Höchstens“ bedeutet, dass die Bewilligung früher enden kann, wenn die Wohnung wieder bewohnbar ist, eine dauerhafte Lösung gefunden wurde, ein Vertrag ohne Ersatz endet oder eine andere Voraussetzung wegfällt.

Für Mieter beträgt die indikative Höchstdauer sechs Monate. Die amtlichen Hinweise zur vorübergehenden Unterkunft ordnen Mieter dem Weg der Mitunterkunft zu. Sie dürfen daher nicht davon ausgehen, dass die zweijährige Mietförderung der Eigentümerkategorie für sie gilt. Da die Ereignisentscheidung Einzelheiten ändern oder präzisieren kann, sollte vor Abschluss eines Ersatzmietvertrags eine schriftliche Auskunft der zuständigen Stelle eingeholt werden.

8. Welche Unterlagen üblicherweise zur Akte gehören

Zum Kern gehören Antrag, Identitäts- und Steuerdaten, das amtliche Besichtigungsprotokoll sowie Nachweise dafür, dass die beschädigte Immobilie Hauptwohnsitz war. Die Steuerunterlagen E1, E2, E9 und der ENFIA-Bescheid dienen zur Prüfung von Wohnsitz, Mietverhältnis, Eigentum, Nießbrauch oder unentgeltlicher Überlassung. Abweichende Adressen oder Angaben verschiedener Jahre sollten mit Belegen erklärt und nicht übergangen werden.

Bei einer neuen Miete sind die rechtzeitige elektronische Mietmeldung und verlangte Zahlungsnachweise beizufügen. Bei Mitunterkunft werden die Erklärung des Gastgebers und die besonderen Nachweise des Programms benötigt. Für die Anrechnung einer Behinderung ist die KEPA-Entscheidung mit mindestens 67 % vorzulegen. Je nach Ereignis können außerdem Bankverbindung, Familienstandsnachweise, verantwortliche Erklärungen und sämtliche Protokollbelege verlangt werden.

9. Eine praktische Reihenfolge für betroffene Haushalte

Dokumentieren Sie den Schaden zunächst sicher, ohne ein gefährliches Gebäude zu betreten, und beantragen Sie die amtliche Besichtigung. Suchen Sie dann die Ereignisseite und die Abgrenzungsentscheidung und prüfen Sie die genaue Anschrift. Stellen Sie E1, E2, E9, ENFIA, bisherigen Miet- oder Überlassungsvertrag, Familien- und KEPA-Unterlagen sowie alle Protokollnummern zusammen. Wählen Sie erst nach Prüfung der Bedingungen zwischen Miete und tatsächlicher Mitunterkunft.

Richten Sie den neuen Mietvertrag oder die Aufnahmeerklärungen nach dem gewählten Weg aus, reichen Sie den vollständigen Antrag fristgerecht ein und behalten Sie eine Kopie. Antworten Sie schriftlich auf Nachforderungen. Melden Sie während des Bewilligungszeitraums Änderungen und bewahren Sie Entscheidungen, Zahlungen und Schriftverkehr auf. Eine datierte Checkliste schützt davor, dass ein fehlender Beleg zu einer versäumten Frist wird.

10. Was bei versäumter Frist zu tun ist

Eine Frist ist nicht unverbindlich, und die Annahme eines verspäteten Antrags kann nicht zugesichert werden. Dennoch sollte unverzüglich ein schriftlicher Antrag an die zuständige Behörde gehen, der Ereignis und Objekt bezeichnet, den Grund der Verspätung belegt und um eine begründete schriftliche Antwort bittet. Gleichzeitig sind Regierungsblatt und Ereignisseite auf Verlängerungen, Änderungen oder Sonderregeln für unvollständige Akten zu prüfen.

Ob ein Mangel geheilt, ein verspäteter Antrag angenommen oder eine Ablehnung angefochten werden kann, richtet sich nach dem genauen Rechtsakt und den Umständen. Belege zum Ereignis, Besichtigungsanträge, Schriftverkehr und Ablehnungsbescheid sind zu sichern. Bei erheblicher Wohnungs- oder Vermögenshilfe sollte individuelle Rechtsberatung so früh eingeholt werden, dass eine gesonderte Verwaltungs- oder Klagefrist gewahrt werden kann.

11. Vorübergehende Unterkunft, bauliche Hilfe und Hausrat sind getrennt

Die vorübergehende Unterkunft beantwortet die Frage, wo der Haushalt lebt, solange der Hauptwohnsitz nicht nutzbar ist. Die bauliche Wohnhilfe betrifft Reparatur oder Wiederaufbau und folgt einer eigenen technischen Akte mit Flächen, Rechnungen und Fristen. Soforthilfe für den Lebensunterhalt oder Ersatz von Hausrat wird üblicherweise über die zuständige Gemeinde beantragt und verfolgt einen anderen Zweck.

Die Bewilligung einer Maßnahme bewilligt nicht automatisch die anderen. Dieselbe Ausgabe darf nicht doppelt in unvereinbaren Programmen geltend gemacht werden. Für jede Maßnahme empfiehlt sich eine eigene Unterakte mit Antrag, Bescheid, Zahlungen und Meldepflichten.

12. Unternehmensschäden folgen einem anderen Verfahren

Schäden an Waren, Ausrüstung, Betriebsräumen oder landwirtschaftlichen Betrieben werden nicht über den Zuschuss für die Unterkunft eines Haushalts ersetzt. Die Unternehmenshilfe verlangt eine eigene Erfassung und Bescheinigung des Schadens, häufig unter Beteiligung der Region und besonderer Ausschüsse, und kann andere Fördersätze, Höchstgrenzen und beihilferechtliche Regeln haben.

Bei gemischt genutzten Gebäuden sind Wohn- und Gewerbenutzung, Flächen und Schäden voneinander zu trennen. Dass dieselbe Person Hauseigentümer und Unternehmer ist, vereinigt die Verfahren nicht. Der Hauptwohnsitz wird für die Unterkunftshilfe, Betriebsmittel und Geschäftsausfall werden im Unternehmensrahmen geprüft.

13. Die gesamten Fiskalkosten sind keine Zahlung je Haushalt

In einer offiziellen Mitteilung zu den Bränden im Juli und August 2026 wurde ein erwarteter Gesamtaufwand von rund 9,79 Millionen Euro genannt. Dieser Betrag betrifft das öffentliche Programm insgesamt, darunter verschiedene Hilfskategorien, Besichtigungen und das Gesamtbudget für vorübergehende Unterkunft. Er ist kein Betrag pro Haushalt, wird nicht automatisch unter den Antragstellern aufgeteilt und garantiert niemandem einen bestimmten Anteil.

Die individuelle Leistung hängt von Berechtigung, Haushaltsgröße, Unterkunftsweg, bewilligter Dauer und Verwaltungsentscheidung ab. Die Trennung zwischen dem Gesamtbudget des Programms und der persönlichen Monatsberechnung verhindert falsche Erwartungen durch große Zahlen in Pressemitteilungen.

14. Amtliche Quellen und Prüfung des einzelnen Ereignisses

Hinweis: Der Beitrag bietet allgemeine Informationen auf Grundlage amtlicher Quellen, die bis zum 31. August 2026 geprüft wurden. Abgrenzung, Berechtigte, Fristen und Unterlagen richten sich nach der Entscheidung für jedes konkrete Ereignis. Er ersetzt weder den amtlichen Akt noch eine schriftliche Auskunft der GDAEFK oder individuelle Rechtsberatung.