Ein privates Mobiltelefon verliert seinen privaten Charakter nicht schon deshalb, weil es einmal beruflich genutzt wurde. In einer konkreten Untersuchung im Rahmen der EU-Fusionskontrolle kann ein gezieltes Auskunftsverlangen jedoch berufliche Dokumente erfassen, die auf diesem Gerät gespeichert sind und die Europäische Kommission vom untersuchten Unternehmen anfordern darf. Mit diesem schwierigen Ausgleich befasste sich das Gericht der Europäischen Union in den Rechtssachen Vivendi und Lagardère.

Die Urteile erkennen keine allgemeine Befugnis zur Prüfung jedes privaten Kontos oder Geräts an. Das Gericht sah in der Erhebung einen möglichen schwerwiegenden Eingriff in das Privatleben, hielt die konkreten Auskunftsverlangen aber wegen ihrer personellen, zeitlichen und thematischen Begrenzung, der vorgegebenen Suchkriterien und der besonderen Schutzvorkehrungen für verhältnismäßig. Diese Abgrenzung ist für jedes Unternehmen wichtig, das BYOD oder gelegentliche berufliche Kommunikation über private Anwendungen zulässt.

1. Entscheidung des Gerichts und aktueller Verfahrensstand

Am 3. Juni 2026 wies das Gericht in einer erweiterten Besetzung der Neunten Kammer mit fünf Richtern die Klagen in den Rechtssachen T-1097/23, Vivendi gegen Kommission, ECLI:EU:T:2026:355, und T-1119/23, Lagardère gegen Kommission, ECLI:EU:T:2026:356, ab. Die Unternehmen beantragten die Nichtigerklärung von Entscheidungen, mit denen die Kommission Unterlagen in einer Untersuchung zur möglichen vorzeitigen Durchführung des Erwerbs von Lagardère durch Vivendi verlangt hatte.

Das Gericht erkannte an, dass die Verlangen zur großflächigen Offenlegung unterschiedlicher personenbezogener Daten führen und in ihrer Gesamtheit genaue Schlüsse auf das Privatleben der Betroffenen ermöglichen konnten. Es nahm daher die Gefahr eines schwerwiegenden Eingriffs in das durch Artikel 7 der Grundrechtecharta geschützte Recht ernst. Unter den konkreten Umständen stellte es jedoch eine hinreichende Rechtsgrundlage, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel und verhältnismäßige Grenzen fest.

Die Verfahren sind nicht rechtskräftig abgeschlossen. In den am 30. August 2026 geprüften offiziellen InfoCuria-Datensätzen waren C-861/26 P, Lagardère gegen Kommission, und C-862/26 P, Vivendi gegen Kommission, weiterhin anhängig. Beide Rechtsmittel wurden am 31. Juli 2026 eingelegt. Die Urteile des Gerichts sind damit die geltenden erstinstanzlichen Entscheidungen, dürfen aber nicht als endgültige Antwort des Gerichtshofs dargestellt werden.

2. Was Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung 139/2004 erlaubt

Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gestattet der Kommission, erforderliche Auskünfte durch ein einfaches Auskunftsverlangen oder eine bindende Entscheidung anzufordern. Handelt sie durch eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3, muss sie Rechtsgrundlage und Zweck, die verlangten Informationen, die Frist, mögliche Geldbußen und Zwangsgelder sowie das Recht auf gerichtliche Überprüfung angeben.

Diese Befugnis ist nicht grenzenlos. Die verlangten Informationen müssen für die Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes erforderlich sein. Die Entscheidung muss hinreichend begründet sein, darf nicht willkürlich sein und keine objektiv unmögliche Verpflichtung auferlegen. Für die Verhältnismäßigkeit zählen tatsächlicher Umfang und Aufwand, Zeiträume, betroffene Personen und Datenquellen, Auswahlkriterien sowie die Schutzvorkehrungen für Prüfung und Übermittlung.

Eine unvollständige oder unrichtige Antwort kann erhebliche Folgen haben. Die Verordnung sieht unter anderem Geldbußen für unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben und Zwangsgelder bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes für jeden Arbeitstag des Verzugs vor. Ein Unternehmen darf das Verlangen weder ignorieren noch mit einem unkontrollierten Massendatenexport beantworten.

3. Weshalb die Unterlagen verlangt wurden

Vivendi meldete im Oktober 2022 den geplanten Erwerb der alleinigen Kontrolle über Lagardère an. Die Kommission genehmigte den Zusammenschluss am 9. Juni 2023 unter Bedingungen und leitete anschließend eine förmliche Untersuchung wegen einer möglichen vorzeitigen Durchführung ein. Zu klären war, ob Vivendi bereits vor der Freigabe oder entgegen den einschlägigen Verpflichtungen und Zusagen bestimmenden Einfluss ausgeübt hatte.

Mit Entscheidungen vom 19. September 2023, geändert am 27. Oktober 2023, verlangte die Kommission Kommunikation bestimmter Personen für einen festgelegten Zeitraum anhand definierter Themen und Suchbegriffe. Bei Lagardère reichte der Zeitraum beispielsweise vom 1. Januar 2020 bis zum 19. September 2023 und bezog sich auf konkrete geschäftliche und redaktionelle Entscheidungen, die den mutmaßlichen Einfluss erhellen konnten.

Gegenstand der Untersuchung war nicht das Privatleben der Führungskräfte als solches. Die Kommission suchte geschäftliche Informationen zu einem bestimmten möglichen Verstoß. Die Schwierigkeit entstand, weil solche Informationen über WhatsApp, Signal, SMS, private E-Mail-Konten oder ein eigenes Telefon übermittelt worden sein konnten, auf denen berufliche und private Inhalte nebeneinander liegen.

4. Wann private Konten und Geräte in den Anwendungsbereich fielen

Die Auskunftsverlangen erfassten berufliche Dokumente in privaten E-Mail-Konten sowie auf Mobiltelefonen und Tablets, einschließlich Sofortnachrichten und SMS, sofern das betreffende Konto oder Gerät mindestens einmal für berufliche Kommunikation genutzt worden war. Erfasst waren auch vom Absender oder Empfänger gelöschte Dokumente, die in einem Unternehmenssystem, einer Sicherungskopie oder auf einem anderen privaten oder beruflichen Konto oder Gerät noch zugänglich waren.

Die Formulierung „mindestens einmal“ ist weit, macht aber nicht jede Datei auf dem Gerät relevant. Die berufliche Nutzung konnte berufliche Dokumente auf dem Konto oder Gerät in die Suche einbeziehen; diese blieb durch die übrigen Kriterien der Entscheidung begrenzt: benannte Personen, Zeiträume, Gesprächspartner, Themen und Suchbegriffe. Das Gericht erlaubte kein unkontrolliertes Durchsuchen von Fotos, Gesundheitsaufzeichnungen, Familiennachrichten oder sämtlichen Apps eines Telefons.

Das Gericht stellte auch nicht fest, dass eine BYOD-Richtlinie für sich genommen dem Arbeitgeber ein Zugriffsrecht verleiht. Es prüfte eine verbindliche EU-Auskunftsentscheidung gegenüber Unternehmen und die Frage, ob berufliche Dokumente allein deshalb einer rechtmäßigen Untersuchung entzogen sind, weil sie auf einem Privatgerät gespeichert werden. Die unternehmensinterne Erhebung muss weiterhin das anwendbare Arbeits- und Datenschutzrecht einhalten.

5. Weshalb ein schwerwiegender Eingriff in das Privatleben vorlag

Berufliche und private Informationen sind auf einem modernen Telefon selten vollständig getrennt. In derselben Messenger-App können Kundenkontakte neben Familiengesprächen, Gesundheitsdaten, politischen Ansichten, Standortdaten und Fotos stehen. Selbst einzelne Fragmente können zusammengenommen ein detailliertes Bild vom Leben einer Person vermitteln.

Das Gericht spielte dieses Risiko nicht herunter. Es verwies auf die Vielfalt, die schwierige Vorhersehbarkeit und den potenziell großen Umfang der Daten. In der Rechtssache Lagardère konnte ein Kriterium sogar zur Vorlage der gesamten Kommunikation zwischen bestimmten Personen führen, sobald eine Nachricht einen Suchbegriff enthielt. Deshalb endete die Prüfung nicht mit dem Hinweis auf eine berufliche Nutzung, sondern umfasste die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 1 der Charta.

Die Anerkennung eines schwerwiegenden Eingriffs hat praktische Folgen. Sowohl die Kommission als auch das ausführende Unternehmen müssen Auswahl, Übertragung, Zugriff, Aufbewahrung und Löschung als risikoreiche Vorgänge behandeln. Erforderlichkeit, Datenminimierung und nachprüfbare Garantien sind keine freiwilligen Verwaltungsschritte.

6. Die konkreten Grenzen der Verhältnismäßigkeit

Das Gericht stützte sich auf das Zusammenwirken mehrerer Grenzen, nicht auf eine einzelne Formel. Die Verlangen betrafen bestimmte Personen, festgelegte Zeiträume, definierte Themen und Suchbegriffe mit Bezug zum mutmaßlichen Verhalten. Private Konten oder Geräte waren nur bei beruflicher Nutzung relevant; private Inhalte konnten lediglich beiläufig erfasst werden und waren kein eigenständiges Ermittlungsziel.

Die Entscheidungen gewährten damit keinen vollständigen und unkontrollierten Zugriff auf sämtliche elektronische Aktivitäten. Nach der Beurteilung des Gerichts begründeten sie weder eine kontinuierliche, unterschiedslose oder systematische Überwachung noch eine automatisierte Bewertung der gesamten Belegschaft. Der Zugang innerhalb der Kommission war beschränkt, das Berufsgeheimnis galt und für sensible Inhalte sowie gerichtliche Kontrolle bestanden besondere Verfahren.

Diese Faktoren gelten kumulativ. Ein künftiges Verlangen an alle Beschäftigten, ohne zeitliche Grenze, mit vagen Themen oder pauschalen Geräteabbildern wird nicht allein durch dieselbe Rechtsgrundlage verhältnismäßig. Unternehmen sollten die genauen Grenzen der konkreten Entscheidung abbilden und Suchbegriffe dokumentieren, die unverhältnismäßig viele sachfremde private Inhalte liefern.

7. Virtueller Datenraum (VDR), Verschlüsselung und geschützte Kommunikation

Eine spätere Kommissionsentscheidung vom 24. Januar 2024 führte für Suchtreffer ohne Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit, die sensible personenbezogene Daten enthielten, ein Verfahren in einem virtuellen Datenraum (VDR) ein. Statt jeden Treffer unmittelbar zu übermitteln, schuf dieses Verfahren eine kontrollierte Prüfungsumgebung und eine zusätzliche Trennung. Das Gericht berücksichtigte diese Garantie zusammen mit den bereits bestehenden Grenzen.

Sensible personenbezogene Daten sollten getrennt, verschlüsselt und gekennzeichnet werden. Zugriff, Übertragung und spätere Verwendung mussten dem vorgesehenen Protokoll folgen. Verschlüsselung schützt Übertragungsweg und Speicher, ersetzt aber nicht die Minimierung: Auch eine sicher verschlüsselte Kopie kann übermäßig sein, wenn sie Inhalte außerhalb des Entscheidungszwecks enthält.

Kommunikation, die möglicherweise dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegt, benötigt eine eigene Prüfspur. Das Unternehmen sollte sie kennzeichnen, ohne den geschützten Inhalt offenzulegen, die Grundlage des Schutzanspruchs dokumentieren und das mit der Kommission abgestimmte Verfahren nutzen. Relevanzprüfung, Prüfung sensibler Daten und Schutzprüfung beantworten jeweils andere Fragen.

8. Der besondere Schutz journalistischer Quellen

Im Medienumfeld war die Vertraulichkeit journalistischer Quellen besonders bedeutsam. Das Verfahren erlaubte Journalisten mit Presseausweis, einschlägige Dokumente zu prüfen und Informationen zu schwärzen, die eine Quelle identifizieren konnten. War keine brauchbare nicht vertrauliche Fassung möglich, konnte das Dokument nach dem vorgesehenen Verfahren zurückgezogen werden; das Unternehmen legte eine Tabelle zu Schwärzungen und Rücknahmen vor.

Dies war kein pauschales Etikett, mit dem ein Verlag jede redaktionelle Kommunikation zurückhalten durfte. Der Schutz musste an die Identifizierung einer Quelle anknüpfen und in einem nachvollziehbaren Verfahren angewandt werden. Zugleich verhinderte er, dass eine Fusionskontrolluntersuchung zur unkontrollierten Offenlegung vertraulicher Quellen führte.

Ein griechisches Medienunternehmen sollte bei einem vergleichbaren Verlangen das Quellenschutzverfahren vor Beginn der Erhebung einrichten, die Prüfung einem kleinen berechtigten Team zuweisen und die Absonderung streitiger Inhalte abstimmen. Eine Prüfung erst nach einer Massenübermittlung würde den Schutzzweck verfehlen.

  1. Verwandter Beitrag: Darf der Arbeitgeber Firmen-E-Mails und Teams-Nachrichten lesen? Diese gesonderte arbeitsrechtliche Frage betrifft den Zugriff des Arbeitgebers auf Unternehmenssysteme, Beschäftigtendatenschutz und Überwachung am Arbeitsplatz. Vivendi und Lagardère behandeln eine bindende Kommissionsmaßnahme in einer EU-Fusionsuntersuchung und schaffen kein allgemeines Leserecht des Arbeitgebers.
  2. Gewöhnliche Arbeitsplatzüberwachung. Laufende Produktivitätskontrolle, Protokollierung, Standortverfolgung oder vorsorgliche Kommunikationsprüfung benötigen eine eigenständige arbeits- und datenschutzrechtliche Rechtfertigung. Die gezielte Antwort auf eine konkrete Behördenentscheidung ist kein dauerhaftes Überwachungsprogramm.
  3. Europäisches e-Evidence. Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen betreffen gespeicherte elektronische Beweismittel in Strafverfahren und Pflichten von Diensteanbietern nach einem anderen Rechtsrahmen. Artikel 11 Absatz 3 ist eine fusionskontrollrechtliche Auskunftsbefugnis gegenüber Unternehmen.
  4. Live-Überwachung. Das Erfassen einer Kommunikation während ihres Ablaufs unterscheidet sich von der Sammlung gespeicherter beruflicher Dokumente. Die Urteile behandeln keine Echtzeitüberwachung, Telefonüberwachung oder heimliche Aktivierung eines Geräts.
  5. Forensisches Abbild. Eine bitgenaue Kopie kann gelöschte Bereiche, App-Datenbanken, Standortverläufe und sachfremde Inhalte erfassen. Die Urteile billigen keine routinemäßige Vollabbildung privater Geräte. Ist sie technisch erforderlich, brauchen Umfang, Absonderung, Filterung, Zugriff und Löschung eine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Davon zu unterscheiden ist auch eine Nachprüfung nach Artikel 13 der Verordnung 139/2004. Eine unangekündigte Durchsuchung hat eine eigene Rechtsgrundlage, eigene Befugnisse und ein eigenes Verfahren und darf die hier geprüfte Dokumentenvorlage nicht stillschweigend ersetzen.

10. Praktische BYOD-Checkliste für ein griechisches Unternehmen

  • Berufliche Kanäle erfassen. Dokumentieren Sie, welche Funktionen und Länder private E-Mail, Messenger, Telefone oder Tablets für Unternehmensangelegenheiten nutzen dürfen.
  • Berufliches und Privates trennen. Nutzen Sie nach Möglichkeit verwaltete Arbeitsprofile, besondere Apps oder Container, ohne einen Anspruch auf das übrige Gerät zu erheben.
  • Eine konkrete BYOD-Richtlinie verfassen. Regeln Sie zulässige Nutzung, Sicherheit, Aufbewahrungs- und Erhebungsanlässe, zuständige Teams und Zugriffsgrenzen.
  • Nicht allein auf Einwilligung stützen. Im Beschäftigungsverhältnis ist sie möglicherweise nicht freiwillig. Bestimmen und dokumentieren Sie Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Interessenabwägung.
  • Ein Legal-Hold-Verfahren vorbereiten. Legen Sie fest, wer Löschungen für welche Personen, Daten und Zeiträume aussetzen darf und wie die Sperre endet.
  • Bewahren, ohne zu lesen. Technische Sicherung ist keine Erlaubnis für Vorgesetzte, private Gespräche einzusehen.
  • Zwei Funktionen beteiligen. Recht und Datenschutz oder Sicherheit sollten den Zugriff auf ein privates Konto oder Gerät genehmigen und den Grund protokollieren.
  • Prüfspuren vorab trennen. Unterscheiden Sie Relevanz, anwaltlichen Schutz, sensible Daten, den Schutz journalistischer Quellen und eindeutig private Inhalte.
  • Erhebungsumgebung kontrollieren. Nutzen Sie geschultes Personal, protokollierte Werkzeuge, Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und gegebenenfalls Hashwerte oder gleichwertige Integritätsnachweise.
  • Ausgabe minimieren. Übermitteln Sie relevante Dokumente, nicht das ungefilterte Postfach oder ein vollständiges Telefonabbild, sofern der Rechtsakt nicht ausdrücklich und verhältnismäßig mehr verlangt.
  • Grenzüberschreitende Übermittlung planen. Bestimmen Sie Erhebungs-, Prüf- und Speicherorte und wenden Sie die einschlägigen Übermittlungsgarantien an.
  • Betroffene genau informieren. Erteilen Sie die erforderlichen Angaben zu Zweck, Umfang, Empfängern und Rechten, vorbehaltlich rechtmäßiger Beschränkungen zum Schutz der Untersuchung.
  • Aufbewahrung und Löschung abschließen. Legen Sie nach Abschluss fest, welche Kopien aus welchem Rechtsgrund wie lange weiter aufbewahrt werden; geben Sie alle übrigen Arbeits- und VDR-Kopien zurück oder löschen Sie sie sicher und dokumentieren Sie den Abschluss.

Die Richtlinie muss auf griechisches und EU-Recht, Kollektivregelungen, den Staat der jeweiligen Arbeitsleistung und die tatsächliche technische Gestaltung abgestimmt sein. Eine Unterschrift unter die pauschale Klausel, das Unternehmen dürfe alles prüfen, heilt keine unverhältnismäßige Praxis.

11. Gezielte Erhebung ohne interne Dauerüberwachung

Nach Eingang einer Entscheidung sollte das Unternehmen zunächst einschlägige Löschungen aussetzen und eine Anforderungsmatrix erstellen. Für jeden Punkt werden Rechtsgrundlage, Zweck, betroffene Personen, Zeiträume, Anwendungen, Suchbegriffe, Frist und notwendige Schutzvorkehrung erfasst. Das Erhebungsteam sollte nicht mehr Inhalt sehen, als für die technische Extraktion notwendig ist.

Die Verarbeitung folgt aufeinanderfolgenden Filtern: technische Erhebung, Deduplizierung und Eingrenzung, Relevanzprüfung, Prüfung von Schutzrechten und geschützten Kategorien, abschließende Qualitätssicherung und sichere Übermittlung. Entscheidungen zu streitigen Dokumenten werden protokolliert. Liefert ein Suchbegriff unverhältnismäßig viele sachfremde private Dateien, sollte das Unternehmen dies quantifizieren und frühzeitig eine Klarstellung oder engere Methode verlangen.

Beschäftigte oder Führungskräfte sollten weder informell ein entsperrtes Gerät übergeben noch allein entscheiden, was gelöscht wird. Ein berechtigtes Team erhebt in kontrollierter Umgebung, legt rein private Inhalte möglichst wenig offen und stellt ein Verfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten bereit. So werden Untersuchung, Privatleben und Beweisintegrität zugleich geschützt.

12. Reaktionsmöglichkeiten und gerichtlicher Rechtsschutz

Eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 muss auf das Recht gerichtlicher Überprüfung hinweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Unternehmen nach Artikel 263 AEUV Nichtigkeitsklage erheben und nach den Artikeln 278 und 279 AEUV vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Die Klage setzt die Erfüllungspflicht nicht automatisch aus. Auch Vivendi und Lagardère betrieben Eilverfahren, was die Notwendigkeit eines sofortigen Verfahrensplans zeigt.

Vor und während der Erfüllung kann das Unternehmen schriftliche Klarstellung, angemessene Fristverlängerung, technische Anpassung der Suche, ein VDR-Protokoll und Verfahren für geschützte Kommunikation, sensible Daten oder den Schutz journalistischer Quellen beantragen. Der Antrag sollte messbare Angaben zu Aufwand und Risiko enthalten. Der allgemeine Hinweis, private Geräte seien unzugänglich oder die Prüfung schwierig, reicht nicht.

Für natürliche Personen hängt der passende Antrag auf Auskunft, Information, Berichtigung oder Beschwerde davon ab, wer in welcher Phase Verantwortlicher ist. Interne Erhebung durch einen Arbeitgeber und spätere Verarbeitung durch ein EU-Organ unterliegen nicht zwingend demselben System: Für EU-Organe gilt die Verordnung (EU) 2018/1725, auf Unternehmensseite die DSGVO mit den einschlägigen nationalen Regeln. Eine Beschränkung von Rechten braucht eine gesetzliche Grundlage und tritt nicht automatisch ein.

13. Bedeutung der anhängigen Rechtsmittel

C-861/26 P und C-862/26 P sind beim Gerichtshof anhängig. Ein Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt und keine vollständige neue Tatsachenverhandlung. Am 30. August 2026 bestätigten die offiziellen Datensätze Einlegung und Anhängigkeit; eine Entscheidung des Gerichtshofs, welche die Linie des Gerichts bestätigt, ändert oder aufhebt, lag nicht vor.

Unternehmen können die beiden Urteile nicht ignorieren, weil sie die unmittelbarste gerichtliche Analyse beruflicher Dokumente in privaten Konten oder auf privaten Geräten unter Artikel 11 Absatz 3 bieten. Sie sollten jedoch keine unveränderliche Richtlinie auf die Annahme stützen, jeder Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei endgültig geklärt. Vor einer tatsächlichen Erhebung und vor der geplanten Veröffentlichung dieses Beitrags ist der Rechtsmittelstand erneut zu prüfen.

14. Häufige Fragen

Erlaubt eine berufliche Nachricht die Prüfung des gesamten privaten Telefons?

Nein. Eine einmalige berufliche Nutzung konnte berufliche Dokumente auf dem Konto oder Gerät in den Suchbereich einbeziehen; die Erhebung blieb aber durch Personen, Zeiträume, Themen, Gesprächspartner und Suchbegriffe begrenzt. Vollständiger und unkontrollierter Zugriff wurde nicht gebilligt.

Darf ein Arbeitgeber die Urteile für routinemäßige WhatsApp-Kontrollen nutzen?

Nein. Artikel 11 Absatz 3 betrifft die Befugnis der Kommission in einer Fusionskontrolluntersuchung. Gewöhnliche Arbeitgeberkontrolle hat einen anderen Zweck, eine eigene Rechtsgrundlage, Informationspflichten und Erforderlichkeitsprüfung. Die Urteile schaffen keine allgemeine Überwachungserlaubnis.

Muss jeder Suchtreffer sofort übermittelt werden?

Die bindende Frist ist einzuhalten, doch die Verfahren für Relevanz, anwaltlichen Schutz, sensible Daten und den Schutz journalistischer Quellen gelten weiter. Ein konkretes Umfangs- oder Aufwandsproblem erfordert eine frühzeitige, belegte Abstimmung mit der Kommission und nötigenfalls gerichtlichen Schutz.

Dürfen eindeutig private Nachrichten vor der Erhebung gelöscht werden?

Nicht einseitig durch den Nutzer, sobald eine Aufbewahrungspflicht besteht oder eine Untersuchung vernünftigerweise vorhersehbar ist. Löschung kann Vollständigkeit und Beweisintegrität beeinträchtigen. Sachfremdes oder geschütztes Material ist in einem genehmigten Prüfverfahren abzusondern, nicht spurlos zu entfernen.

Sind die Urteile rechtskräftig?

Nein. Das Gericht wies die Klagen am 3. Juni 2026 ab; die am 31. Juli 2026 eingelegten Rechtsmittel C-861/26 P und C-862/26 P waren bei der letzten offiziellen Prüfung weiterhin anhängig.

15. Offizielle Quellen

Rechtsstand: Die offiziellen Quellen und beide Rechtsmittelakten wurden am 30. August 2026 geprüft. Bei dieser Prüfung waren beide Urteilstexte in EUR-Lex noch als „Vorläufiger Text“ gekennzeichnet. Der Beitrag trennt die geltenden erstinstanzlichen Urteile von den anhängigen Rechtsmitteln und ist keine individuelle Rechtsberatung. Jede tatsächliche Erhebung erfordert eine Prüfung der konkreten Entscheidung, des anwendbaren Arbeits- und Datenschutzrechts sowie der dann geltenden Rechtslage.