Ein Mobiltelefon kann technisch noch jahrelang nutzbar sein und doch wegen eines einzigen Bauteils ausfallen: Der Akku verliert Kapazität, das Display bricht, die Ladebuchse reagiert nicht mehr oder die Kamera fokussiert nicht. Griechenland verfügt nun über einen klareren Rechtsrahmen, der die Reparatur als echte Alternative zum Neukauf sichern soll. Das Gesetz 5317/2026 setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 um; die griechischen Reparaturvorschriften gelten seit dem 31. Juli 2026.
Die Reform macht jedoch nicht jede Reparatur kostenlos. Sie verlängert auch nicht automatisch die Garantie jedes früher gekauften Geräts um zwölf Monate und verpflichtet Hersteller nicht, jedes jemals verkaufte Handy unbegrenzt zu unterstützen. Entscheidend ist zunächst, ob ein Mangel im Rahmen der gesetzlichen Vertragsmäßigkeit gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird oder ob die spätere Reparaturpflicht des Herstellers für ein erfasstes Produkt betroffen ist.
1. Was sich am 31. Juli 2026 geändert hat
Das Gesetz 5317/2026 wurde im griechischen Gesetzblatt A 108/10.7.2026 veröffentlicht. Sein Reparaturteil ergänzt das Gesetz 2251/1994 um das Europäische Formular für Reparaturinformationen, die Pflicht zur Reparatur bestimmter Waren, Informationspflichten und Regeln zum Verhältnis zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Dieser Teil gilt ab dem 31. Juli 2026.
Die Vorschriften stehen neben dem bestehenden Kauf- und Gewährleistungsrecht. Sie beseitigen nicht die Verantwortung des Verkäufers für eine vertragswidrige Ware. Nach Ablauf des maßgeblichen Haftungszeitraums entsteht eine eigenständige Reparaturpflicht nur für Waren und nur in dem Umfang, in dem Rechtsakte der EU konkrete Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegen.
2. Zwei Rechtswege, die nicht verwechselt werden dürfen
Fehlt dem Telefon innerhalb der Verkäuferhaftung die Vertragsmäßigkeit, richtet sich der Anspruch gegen den Verkäufer. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatz verlangen. Ein Herstellungsfehler oder eine zugesagte, aber fehlende Funktion kann hierzu gehören. Ein Sturz, Flüssigkeitsschaden oder normaler Verschleiß wird dadurch nicht automatisch zum kostenlosen Gewährleistungsfall.
Nach diesem Zeitraum greift ein anderer Mechanismus. Der Hersteller einer erfassten Ware muss kostenlos oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums reparieren, sofern die Reparatur nicht unmöglich ist. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, folgt die Verantwortung dem Bevollmächtigten, dann dem Einführer und schließlich, wenn beide fehlen, dem Händler.
3. Welche Telefone und Geräte erfasst sind
Die Verordnung (EU) 2023/1670 erfasst Smartphones, andere Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Ihre Ökodesign-Anforderungen gelten für Geräte, die ab dem 20. Juni 2025 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden. Das Kaufdatum des Endkunden ist wichtig, beweist aber allein weder das erstmalige Inverkehrbringen des Modells noch die verbleibende Unterstützungsdauer.
Der Anwendungsbereich ist begrenzt. Ausgenommen sind unter anderem Tablet-Computer außerhalb der Slate-Kategorie, Smartphones für hochsichere Kommunikation sowie Geräte mit einem rollbaren flexiblen Hauptdisplay. Eine Smartwatch oder ein anderes tragbares Elektronikprodukt fällt nicht allein wegen Akku und Bildschirm unter diese Mobiltelefonregeln. Maßgeblich sind die genaue Produktdefinition und die technischen Daten.
4. Wer die Reparatur anbieten muss
Die spätere Reparaturpflicht trifft grundsätzlich den Hersteller. Ist er nicht in der EU niedergelassen, erfüllt sie sein Bevollmächtigter. Fehlt ein solcher, haftet der Einführer; gibt es auch keinen Einführer, trifft sie den Händler. Diese Kette soll verhindern, dass Verbraucher wegen eines außerhalb der Union ansässigen Markeninhabers keinen erreichbaren Ansprechpartner haben.
Vor einer Anfrage sollten die vollständige Modellbezeichnung, Seriennummer oder IMEI soweit erforderlich, Kaufbeleg, Fehlerbild und frühere Eingriffe dokumentiert werden. Eine Mängelanzeige beim Verkäufer und ein späterer Reparaturantrag beim Herstellernetz beruhen auf unterschiedlichen Regeln. Das Schreiben sollte deshalb ausdrücklich benennen, welche Grundlage geltend gemacht wird.
5. Kostenlos oder zu einem angemessenen Preis
Die Richtlinie 2024/1799 erlaubt die erfasste Reparatur kostenlos oder gegen einen angemessenen Preis. Eine einheitliche Obergrenze für alle Marken, Modelle und Schäden gibt es nicht. Der Preis darf jedoch nicht so festgesetzt werden, dass er die Reparatur praktisch abschreckt. Veröffentlichte Richtpreise für typische Arbeiten und transparente Ersatzteilpreise sollen einen Vergleich ermöglichen.
Ein Kostenvoranschlag sollte Diagnose, Arbeitszeit, Teil, Versand, Steuern und freiwillige Zusatzleistungen getrennt ausweisen. Die kostenlose Nacherfüllung eines vom Verkäufer zu verantwortenden Mangels ist nicht mit einer bezahlten Reparatur nach Sturz oder Verschleiß gleichzusetzen. Bleibt eine Diagnosegebühr auch bei Ablehnung der Reparatur fällig, muss dies vorher klar mitgeteilt werden.
6. Angemessener Zeitraum, Diagnose und Informationsformular
Die Reparatur ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuführen, nachdem der Verpflichtete die Ware körperlich besitzt, erhalten hat oder Zugang zu ihr bekam. Das Gesetz nennt keine einheitliche Tageszahl für jeden Defekt. Technische Schwierigkeit, Transport und Teilelieferung können berücksichtigt werden; sie rechtfertigen aber keine unbegrenzte Warteschlange ohne Termin und Erläuterung.
Ein Reparaturbetrieb kann vor Vertragsschluss das Europäische Formular für Reparaturinformationen bereitstellen. Es nennt Betrieb, Produkt und Fehler, geplante Arbeit, Preis oder Berechnungsmethode, erwartete Dauer, Leihgerät, Übergabeort und Zusatzleistungen. Die Nutzung des Formulars ist freiwillig. Das Formular selbst ist kostenlos; eine notwendige Diagnose darf berechnet werden, wenn der Verbraucher vorab informiert wurde.
7. Leihgerät und generalüberholte Alternative
Für die Reparaturdauer kann der Hersteller ein Ersatzprodukt kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr verleihen. Auch im Gewährleistungsweg kann der Verkäufer bei der Nacherfüllung ein kostenloses vorübergehendes Ersatzgerät anbieten und dabei Art der Ware und Bedürfnisse des Käufers berücksichtigen. Aus dem Wort „kann“ folgt kein bedingungsloser Anspruch auf ein gleichwertiges Spitzenmodell bei jeder Reparatur.
Ist die Reparatur unmöglich, darf der Hersteller ein generalüberholtes Produkt anbieten. Daraus entsteht weder automatisch ein kostenloser Anspruch auf Neuware noch darf ohne klare Vereinbarung stillschweigend getauscht werden. Zustand, Funktionsprüfung, Datenbehandlung, Zubehör und anwendbare Abdeckung sollten vor der Annahme dokumentiert sein.
8. Wann eine Reparatur objektiv unmöglich sein kann
Die Pflicht entfällt, wenn die Reparatur unmöglich ist. Das ist eine sachlich-technische Ausnahme und keine allgemeine Erlaubnis, lieber ein neues Gerät zu verkaufen. Eine vollständig zerstörte Hauptplatine, ein Eingriff, bei dem zwingende Sicherheitsanforderungen technisch nicht eingehalten werden können, oder das Fehlen einer realisierbaren Lösung können im Einzelfall einen Ablehnungsgrund bilden. Ein Teil, dessen Bereitstellung die Verordnung verlangt, sollte nicht ohne weitere Prüfung als „unmöglich zu beschaffen“ bezeichnet werden.
Verbraucher sollten eine schriftliche Begründung verlangen: Welches Bauteil ist betroffen, welche Prüfung wurde vorgenommen, welche Sicherheitsanforderung verhindert die Arbeit und welche Alternative wurde geprüft? Das Gesetz setzt hohe Kosten nicht automatisch mit Unmöglichkeit gleich. Der Preis kann die Entscheidung des Kunden beeinflussen, die Ablehnung muss aber auf das konkrete Gerät bezogen sein.
9. Ersatzteile, Werkzeuge und Lieferfristen
Für erfasste Smartphones nennt die Verordnung 2023/1670 je nach Kategorie Akkus, Displays, Rückabdeckungen und weitere Komponenten. Manche Teile müssen Endnutzern zugänglich sein, ein größerer Umfang professionellen Reparaturbetrieben. Daraus folgt nicht, dass jedes interne Bauteil ohne Qualifikations-, Registrierungs- oder Sicherheitsanforderung an jede Person verkauft werden muss.
Die vorgesehenen Teile müssen bis zu sieben Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens des Modells verfügbar bleiben. In den ersten fünf Jahren soll die Lieferung grundsätzlich höchstens fünf Arbeitstage, in den letzten beiden höchstens zehn Arbeitstage dauern. Der Hersteller veröffentlicht Richtpreise ohne Steuern. Teile und Werkzeuge sind zu Bedingungen anzubieten, die eine Reparatur wirtschaftlich nicht abschrecken.
10. Software, Firmware, Kalibrierung und Teilekopplung
Ein korrekt eingebautes Teil kann funktionslos bleiben, wenn ein geschlossenes Kalibrierwerkzeug, ein Aktivierungscode oder eine Softwarekopplung nötig ist. Die Richtlinie untersagt Vertragsklauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern, sofern sie nicht durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ein pauschaler Hinweis auf Sicherheit genügt nicht, wenn kontrollierter Zugang eine sichere Reparatur ermöglichen würde.
Die Verordnung verlangt, professionellen Betrieben notwendige Software und Firmware zu fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich zu machen. Eine Registrierung kann unter den Voraussetzungen der Verordnung Nachweise technischer Kompetenz und einer Haftpflichtversicherung verlangen. Cybersicherheit bleibt geschützt; geheime Schlüssel müssen nicht allgemein veröffentlicht werden.
11. Freie Werkstatt und kompatible Teile
Verbraucher dürfen ihren Reparaturbetrieb wählen. Hersteller dürfen freie Betriebe nicht mittels Hardware, Software oder Vertrag daran hindern, originale, gebrauchte, kompatible oder mit 3D-Druck hergestellte Teile zu verwenden, sofern diese das Recht der EU und des Mitgliedstaats einhalten. Sicherheits- und Qualitätsanforderungen bleiben bestehen.
Eine Reparatur darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor eine andere Werkstatt am Gerät gearbeitet hat. Der Hersteller muss dennoch keinen Schaden kostenlos beseitigen, den eine mangelhafte Fremdreparatur verursacht hat. Wird der frühere Eingriff als Grund genannt, ist ein Zusammenhang mit dem aktuellen Defekt darzulegen; eine pauschale Sperre reicht nicht.
12. Gewährleistung, Garantie und die Dreijahresfrist
Das Gesetz 5317/2026 änderte die Verjährung, wenn der Käufer zur Wiederherstellung der Vertragsmäßigkeit die Reparatur wählt. Für bewegliche Sachen erlöschen die entsprechenden Ansprüche nach drei Jahren. Die Übergangsregel schließt Kaufverträge aus, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Die Aussage, jedes ältere Handy erhalte automatisch zwölf zusätzliche Garantiemonate, ist daher falsch.
Eine Herstellergarantie ist ein freiwilliges Versprechen und darf zwingende gesetzliche Ansprüche nicht verkürzen. Für die Vertragsmäßigkeit steht der Verkäufer ein. Die eigenständige spätere Reparaturpflicht trifft den Hersteller oder den betreffenden Akteur der EU-Lieferkette. Eine gewöhnliche bezahlte Reparatur setzt nicht automatisch alle gesetzlichen Fristen neu in Gang.
13. Warum die Unterstützung nicht unbegrenzt dauert
Das Ökodesignrecht knüpft die Teileverfügbarkeit an das Ende des Inverkehrbringens des Modells und arbeitet mit festgelegten Zeitfenstern. Der Verbraucherleitfaden der Kommission erklärt zudem die Anforderungen an Softwareunterstützung und weist darauf hin, dass die beim Kauf verbleibende Dauer kürzer sein kann, wenn das Modell bereits länger vermarktet wird.
Geprüft werden sollten die vollständige Modellnummer, die öffentliche Supportseite, Produktinformationen und gegebenenfalls das Energielabel. Eine datierte Kopie ist nützlich. Ein gerade gekauftes Gerät kann zu einer älteren Modellreihe gehören. Für die konkrete Lösung bleiben Bauteil, Marktdaten, Fehlerursache und Zustand ausschlaggebend.
14. Praktisches Vorgehen mit belastbaren Nachweisen
Erstellen Sie ein Backup, entfernen Sie soweit möglich sensible Daten, fotografieren Sie das Gerät von allen Seiten und notieren Sie, ob es startet, lädt und welche Schäden sichtbar sind. Bewahren Sie Beleg, Modell- und Seriendaten, frühere Reparaturunterlagen und Nachrichten auf. Ein entsperrtes Telefon sollte nur übergeben werden, wenn Zweck und Schutz des Datenzugangs geklärt sind.
Verlangen Sie schriftlich Diagnose, Einzelpreise, voraussichtlichen Fertigstellungstermin, Teileverfügbarkeit, Risiko einer Datenlöschung, Bedingungen eines Leihgeräts und eine begründete Ablehnung bei behaupteter Unmöglichkeit. Bei fehlender Vertragsmäßigkeit ist der Verkäufer anzuschreiben. Für die spätere Pflicht sollte der Verantwortliche die Anwendbarkeit der Verordnung 2023/1670 auf das Modell bestätigen.
Für eine Streitbeilegung sind Kostenvoranschlag, Übergabebeleg, technischer Bericht und Korrespondenz aufzubewahren. Verbraucherschutzstellen, außergerichtliche Verfahren und Gerichte benötigen Tatsachen. Ein Telefonat kann den Vorgang beginnen, sollte aber nicht der einzige Nachweis für Termin oder Ablehnungsgrund sein.
15. Offizielle Quellen
- Griechisches Parlament: Gesetzgebungsakte zum Gesetz 5317/2026
- Griechisches Parlament: verabschiedeter Gesetzestext
- Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
- Verordnung (EU) 2023/1670 über Smartphones und Slate-Tablets
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 zur Energieverbrauchskennzeichnung
- Europäische Kommission: offizielle Produktseite
- Europäische Kommission: Verbraucherleitfaden vom 2. März 2026
Der Beitrag bietet allgemeine Informationen auf Grundlage der am 31. August 2026 geprüften amtlichen Quellen. Für ein bestimmtes Gerät sind Modell, Marktdaten, Vertrag, Fehlerursache und technische Nachweise zu prüfen.
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