Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann verhindern, dass Gelder von einem Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat abgehoben oder überwiesen werden, und zwar bis zu dem im Beschluss genannten Betrag. Er ist jedoch keine automatische Folge einer unbezahlten Forderung. Auch die allgemeine Sorge, dass eine grenzüberschreitende Vollstreckung langwierig oder schwierig werden könnte, genügt nicht.

Mit seinem Urteil vom 21. Mai 2026 in der Rechtssache C-198/24, TQ gegen Mr Green Limited hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 präzisiert. Älteres Schuldnerverhalten darf berücksichtigt werden; ausländisches Recht kann den tatsächlichen Kontext erhellen. Beides ersetzt aber nicht den Nachweis, dass bei Antragstellung ein spezifisch und aktuell bestehendes Risiko vorsätzlicher Zahlungsvermeidung vorliegt.

1. Was der europäische Beschluss bewirkt und was nicht

Die Verordnung 655/2014 hat für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen ein eigenständiges Unionsverfahren geschaffen. Der Beschluss sichert vorübergehend Guthaben auf einem Konto, damit die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen Entscheidung nicht vereitelt wird. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird er ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt und vollstreckt.

Die Sicherung überträgt das Geld nicht auf den Gläubiger, stellt keine Zahlung dar und entscheidet den zugrunde liegenden Streit nicht. Verfügt der Gläubiger noch nicht über eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, verlangt Artikel 7 Absatz 2 zusätzlich hinreichende Belege dafür, dass die Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Auch ein Gläubiger mit bereits vollstreckbarem Titel, wie TQ, muss die Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 nachweisen.

Das europäische Verfahren steht neben den nationalen Sicherungsmaßnahmen. Seine Wahl verdrängt weder Zuständigkeitsregeln noch Pfändungsfreigrenzen des Vollstreckungsstaats oder das Erfordernis, den Umfang der Sicherung auf die Forderung zu begrenzen.

2. Der Sachverhalt in TQ gegen Mr Green

TQ, wohnhaft in Österreich, hatte von dort aus an Online-Glücksspielen der in Malta niedergelassenen Mr Green Limited teilgenommen. Die österreichischen Gerichte stellten fest, dass das Unternehmen nicht über die erforderliche österreichische Glücksspiellizenz verfügte, und verurteilten es zur Erstattung von Verlusten in Höhe von 62.878 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Das Urteil wurde am 13. April 2022 rechtskräftig und vollstreckbar.

Nachdem die Zahlung ausblieb, beantragte TQ im Februar 2024 einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung für Konten des Unternehmens in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. Er verwies unter anderem darauf, dass das Unternehmen 2021 seine Beziehung zu einem österreichischen Zahlungsdienstleister beendet hatte, über den zuvor Forderungen beglichen worden waren. Außerdem berief er sich auf eine Änderung des maltesischen Glücksspielrechts von 2023, die nach seinem Vortrag die Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheidungen erschwere.

Das österreichische Erstgericht wies den Antrag ab. Es hielt das Verhalten von 2021 für zu lange zurückliegend und sah keine Dringlichkeit. Das Rechtsmittelgericht legte dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof entschied nicht, ob die Belege von TQ letztlich ausreichen. Er legte das Unionsrecht aus und überließ die Gesamtwürdigung des Sachverhalts dem österreichischen Gericht.

3. Dringlichkeit und reales Risiko bilden eine Voraussetzung

Artikel 7 Absatz 1 verlangt hinreichende Beweismittel dafür, dass die Sicherungsmaßnahme dringend erforderlich ist, weil ohne sie ein reales Risiko besteht, dass die spätere Vollstreckung verhindert oder wesentlich erschwert wird. Der EuGH stellte klar: Dringlichkeit und reales Risiko sind keine voneinander unabhängigen Prüfungspunkte, sondern untrennbare Aspekte derselben Voraussetzung.

Das Risiko muss bei Antragstellung spezifisch und aktuell sein, nicht nur potenziell oder denkbar. Es muss aus einer vorsätzlichen Handlung des Schuldners hervorgehen, die auf Zahlungsvermeidung zielt, etwa aus der Zerstreuung, Verheimlichung oder Vernichtung von Vermögenswerten oder aus ihrer Veräußerung unter Wert, in ungewöhnlichem Umfang oder auf ungewöhnliche Weise.

Der Gläubiger muss dafür weder ein Geständnis noch einen unmittelbaren Beweis der inneren Absicht vorlegen. Erforderlich sind konkrete Indizien, aus denen sich wahrscheinlich ergibt, dass der Schuldner ohne den Beschluss Vermögen verschoben, verborgen, vernichtet oder unter Wert veräußert haben könnte, bevor vollstreckt werden kann. Das Gericht zieht seine Schlüsse aus der Gesamtheit der Umstände und behandelt keinen einzelnen Umstand als automatisch entscheidend.

4. Älteres Verhalten hat kein automatisches Verfallsdatum

Das Urteil lehnt eine starre Zeitgrenze ab. Die Verordnung bestimmt weder eine Zahl von Monaten oder Jahren, nach der ein Verhalten unerheblich wird, noch verpflichtet sie den Gläubiger, genau beim ersten Auftreten des behaupteten Risikos den Antrag zu stellen. Eine mehrere Jahre zurückliegende Handlung kann daher weiterhin Beweiswert haben.

Das Alter des Vorgangs bleibt für Gewicht und Zusammenhang wichtig. Die entscheidende Frage verschiebt sich von „Wann ist das geschehen?“ zu „Was zeigt es heute?“. Der Gläubiger muss erläutern, weshalb die frühere Handlung Teil einer fortdauernden Strategie, einer stabilen Vermögensstruktur oder wiederholter Vollstreckungsvermeidung ist. Ist das Risiko entfallen, kann die historische Handlung allein keine Dringlichkeit neu begründen.

In C-198/24 konnte die Beendigung der Beziehung zum österreichischen Zahlungsdienstleister besonderes Gewicht haben, weil ein online tätiges Unternehmen außerhalb seines Niederlassungsstaats nur begrenzte oder gar keine körperlichen Vermögenswerte haben kann. Ein Guthaben bei einem Zahlungsdienstleister kann dann zu den wenigen praktisch vollstreckbaren Vermögenswerten gehören. Der Gerichtshof sagte, die Kündigung könne auf eine umfassendere Strategie hindeuten. Er erklärte sie nicht zwingend zum Beweis einer solchen Strategie.

5. Ausländisches Recht ist Kontext, kein eigenständiger Beweis

Ein gesetzliches Hindernis im Niederlassungsstaat des Schuldners kann die praktische Vollstreckung erschweren. Artikel 7 erfasst jedoch nicht jede objektive Schwierigkeit. Er verlangt ein reales Risiko, das mit Handlungen des Schuldners und der Vermeidung der Zahlung verbunden ist.

Deshalb entschied der Gerichtshof, dass die bloße Berufung auf das maltesische Recht nicht genügen kann. Das gilt erst recht, wenn der Antrag Konten in anderen Mitgliedstaaten als Malta betrifft. Ausländisches Recht darf als Teil des tatsächlichen Umfelds berücksichtigt werden, in dem das Gericht Reichweite und Zweck des Schuldnerverhaltens beurteilt. Es begründet keine selbständige Dringlichkeitsvermutung.

Der EuGH prüfte weder die Vereinbarkeit von Artikel 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht noch erklärte er diese Vorschrift für ungültig. In diesem Vorabentscheidungsverfahren legte er ausschließlich Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 655/2014 aus. Ein Antrag, der den Rechtsstreit über ausländisches Recht an die Stelle konkreter Belege für Schuldnerhandlungen setzt, entspricht der Begründung des Urteils nicht.

6. Welche Indizien Gewicht haben können und was allein nicht genügt

Der 14. Erwägungsgrund und das Urteil verlangen eine Gesamtwürdigung statt einer schematischen Prüfung. Relevant sein können das Verhalten des Schuldners zur konkreten Forderung, sein Verhalten in einem früheren Streit der Parteien, seine Kredithistorie, die Art seiner Vermögenswerte und aktuelle Maßnahmen in Bezug auf diese Vermögenswerte.

Datierte und überprüfbare Vorgänge sind regelmäßig aussagekräftiger als allgemeine Behauptungen:

  • Vermögensübertragungen oder Umstrukturierungen, die zeitlich mit Urteilen, Zustellungen oder konkreten Vollstreckungsschritten zusammentreffen,
  • die Beendigung einer Zahlungsbeziehung, die zuvor einen praktischen Vollstreckungszugriff ermöglicht hatte,
  • wiederholte Handlungen in mehreren Rechtsordnungen mit dem gemeinsamen Ergebnis, erreichbare Vermögenswerte zu verlagern,
  • ungewöhnliche Übertragungen, Veräußerungen unter Wert oder die Verschleierung des tatsächlichen Vermögensstandorts,
  • Unterlagen, die solche Schritte mit der streitigen Forderung oder einer bestimmten Gruppe vollstreckbarer Entscheidungen verbinden.

Dagegen genügt die bloße Nichtzahlung oder das Bestreiten der Forderung nicht. Dass mehrere Gläubiger vorhanden sind, die finanzielle Lage schlecht oder schlechter wird oder gewöhnliche Geschäfts- beziehungsweise Familienausgaben anfallen, reicht ebenfalls nicht. Diese Umstände können zum Gesamtbild beitragen, belegen aber nicht automatisch eine vorsätzliche Zahlungsvermeidung.

7. Praktische Checkliste für einen Gläubiger in Griechenland

Ein überzeugender Antrag beginnt mit einer überprüfbaren Tatsachenakte und nicht mit dem Satz „Der Schuldner zahlt nicht“. Vor der Einreichung sollten Gläubiger und Rechtsbeistand Folgendes prüfen:

  1. Grenzüberschreitender Bezug. Welches Gericht ist zuständig, in welchem Staat wird das Konto geführt und weshalb ist die Verordnung anwendbar?
  2. Forderung und Titel. Wie hoch sind Hauptforderung, Zinsen und erstattungsfähige Kosten, liegt ein Urteil oder ein anderer Titel vor und ist er vollstreckbar?
  3. Gegenwartsbezug. Wie stützt jede ältere Handlung ein Risiko, das am Tag der Antragstellung noch besteht?
  4. Datierte Chronologie. Urteile, Zustellungen, Kontobewegungen, Wechsel von Dienstleistern, gesellschaftsrechtliche Schritte und erfolglose Vollstreckungsversuche sind klar zu ordnen.
  5. Quelle jeder Behauptung. Gerichtsunterlagen, öffentliche Register, rechtmäßig erlangte Informationen und beglaubigte Entscheidungen haben ein anderes Gewicht als Vermutungen oder Medienberichte.
  6. Rolle des ausländischen Rechts. Es ist zu zeigen, wie die ausländische Norm mit bestimmten Schuldnerhandlungen zusammenwirkt, statt nur auf schwierige Auslandsvollstreckung zu verweisen.
  7. Verhältnismäßiger Betrag. Der Antrag ist auf den rechtlich sicherungsfähigen Betrag zu begrenzen; andere Sicherungen sind zu berücksichtigen, um eine Übersicherung zu vermeiden.
  8. Verfahrenspflichten. Formulare, Übersetzungen, Zustellung, mögliche Sicherheitsleistung und die unverzügliche Freigabe überschüssig gesicherter Beträge sind Bestandteile des Schutzsystems.

Kennt der Gläubiger das genaue Konto nicht, sieht Artikel 14 unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahren zur Einholung von Kontoinformationen vor. Das ist kein allgemeines Ausforschungsrecht über die Finanzverhältnisse des Schuldners. Der gerichtliche Weg und die Grenzen der Erforderlichkeit bleiben maßgeblich.

8. Schutzmechanismen und Rechtsbehelfe des Schuldners

Das Ausgangsverfahren ist einseitig. Nach Artikel 11 wird der Schuldner vor Erlass des Beschlusses weder benachrichtigt noch angehört. Das erhält die Wirksamkeit der Maßnahme, erhöht aber die Bedeutung der nachträglichen Garantien.

  • Sicherheitsleistung des Gläubigers: Artikel 12 verlangt sie grundsätzlich, wenn noch kein Titel vorliegt, und erlaubt sie auch nach Erlangung eines Titels, wenn das Gericht sie für erforderlich und angemessen hält.
  • Haftung für Schäden: Artikel 13 begründet eine Haftung des Gläubigers für schuldhaft durch den Beschluss verursachte Schäden und enthält für bestimmte Fälle Verschuldensvermutungen.
  • Zustellung nach Sicherung: Beschluss, Antrag und Belege müssen nach der Kontensicherung zugestellt werden. Eine nicht fristgerechte Zustellung kann die Aufhebung begründen.
  • Unpfändbare Beträge: Beträge, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats unpfändbar sind, bleiben nach Artikel 31 auch von der europäischen Sicherung ausgenommen.
  • Aufhebung oder Änderung: Artikel 33 erfasst fehlende Voraussetzungen, Zustellungs- oder Sprachmängel, Übersicherung, Zahlung, Abweisung der Hauptforderung und Aufhebung des zugrunde liegenden Titels.
  • Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung: Artikel 34 ermöglicht im Vollstreckungsstaat die Beschränkung oder Beendigung wegen unpfändbarer Beträge und weiterer ausdrücklich geregelter Gründe.
  • Geänderte Umstände und Rechtsmittel: Artikel 35 bis 37 regeln die Anpassung bei veränderten Umständen, das kontradiktorische Rechtsbehelfsverfahren und die Anfechtung der darüber ergehenden Entscheidungen.
  • Ersatzsicherheit: Nach Artikel 38 kann der Schuldner die Freigabe der gesicherten Gelder beantragen, wenn er Sicherheit in Höhe des Beschlusses oder eine gleichwertige akzeptable Garantie leistet.

Praktisch sollte der Schuldner zunächst Zeitpunkt und Vollständigkeit der Zustellung, den genauen Betrag und die betroffenen Konten festhalten, unpfändbare oder Dritten gehörende Gelder abgrenzen und Belege gegen ein aktuelles Risiko zusammentragen. Eine rechtmäßige Unternehmensumstrukturierung sollte nicht nur pauschal als üblich bezeichnet werden. Zeitpunkt, wirtschaftlicher Zweck und Übereinstimmung mit dem normalen Zahlungsverhalten sind zu dokumentieren.

9. Der praktische Verfahrensweg in Griechenland

Die nationale Griechenland-Seite des Europäischen Justizportals, zuletzt aktualisiert am 31. Juli 2026, nennt die Gerichte erster Instanz als für den Erlass zuständig. Als Auskunftsbehörde für Kontoinformationen wird die Direktion für die Planung von Prüfungstätigkeiten der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen aufgeführt. Zustellung und Vollstreckung obliegen Gerichtsvollziehern. Übersetzte Unterlagen werden auf Griechisch akzeptiert.

Nach derselben amtlichen Information sind Unterhaltsansprüche, Löhne, Renten, Versicherungsleistungen und weitere Kategorien nach Artikel 982 Absatz 2 der griechischen Zivilprozessordnung von der Pfändung ausgenommen. Die dort genannten Ausnahmen werden ohne Antrag des Schuldners berücksichtigt. Für Rechtsbehelfe gegen den Beschluss selbst wird das erlassende Gericht genannt, für Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung nach Artikel 34 das Gericht erster Instanz.

Zuständigkeits- und Durchführungshinweise können sich ändern. Vor einem Antrag oder Rechtsbehelf sollten die nationale Seite, die amtlichen Formulare und das dann geltende Verfahrensrecht erneut geprüft werden. Diese Übersicht bestimmt nicht das zuständige Gericht eines Einzelfalls.

10. Was der EuGH nicht entschieden hat

  • Er hat keinen Kontenpfändungsbeschluss erlassen und kein Bankkonto eingefroren.
  • Er hat nicht entschieden, ob die Belege von TQ den Maßstab tatsächlich erfüllen. Darüber befindet das österreichische Gericht.
  • Er hat den Streit über die Erstattung der Glücksspielverluste weder wiederaufgenommen noch entschieden. Das österreichische Urteil war bereits rechtskräftig und vollstreckbar.
  • Er hat das maltesische Recht weder für ungültig erklärt noch dessen Unionsrechtswidrigkeit festgestellt.
  • Er hat keine feste Altersgrenze geschaffen, nach der Schuldnerverhalten unerheblich wird.
  • Er hat Nichtzahlung, mehrere Gläubiger oder finanzielle Schwäche nicht zu automatischen Risikobeweisen gemacht.

Diese Grenzen sind wesentlich. Eine Überschrift, wonach der EuGH „Konten von Mr Green eingefroren“ habe, wäre sachlich falsch. Das Urteil ist eine Auslegungsentscheidung und beschreibt den Beweisrahmen für das nationale Gericht.

11. Das praktische Ergebnis für beide Seiten

Für den Gläubiger beseitigt das Urteil ein starres Hindernis: Ein Beweismittel scheidet nicht allein wegen seines Alters aus. Zugleich wird der ursächliche Zusammenhang wichtiger. Die Vergangenheit muss zu einer belegten Aussage über die Gegenwart führen, nicht zu einem allgemeinen Verdacht über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen.

Für den Schuldner genügt die Antwort „Das liegt Jahre zurück“ nicht. Die stärkere Erwiderung prüft, ob das Risiko fortbesteht, ob die Handlungen eine rechtmäßige und übliche wirtschaftliche Erklärung haben, ob Konten und Vermögenswerte weiterhin erreichbar sind und ob der Antrag das ausländische Recht tatsächlich mit eigenem Schuldnerverhalten verknüpft.

C-198/24 wahrt die Balance der Verordnung: wirksamer grenzüberschreitender Schutz bei realem Risiko, aber keine vorsorgliche Sperre für jede schwer vollstreckbare Forderung. Eine verlässliche Chronologie, nachvollziehbare Belege und der Gegenwartsbezug wiegen mehr als eine dramatische, aber abstrakte Gefahrenbehauptung.

12. Häufige Fragen

Genügt die Nichtzahlung eines rechtskräftigen Urteils?

Nein. Nichtzahlung darf berücksichtigt werden, reicht nach Artikel 7 Absatz 1 aber allein nicht aus. Erforderlich sind konkrete Indizien, die eine vorsätzliche Handlung zur Verhinderung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung wahrscheinlich machen.

Wie alt darf relevantes Verhalten sein?

Der Gerichtshof setzte keine Zahlenfrist. Je älter das Ereignis, desto wichtiger ist die Erklärung, weshalb das Risiko bei Antragstellung fortbesteht. Das Fehlen einer festen Grenze macht nicht jedes historische Ereignis dauerhaft erheblich.

Genügt ein vollstreckungshemmendes Gesetz im Staat des Schuldners?

Nein. Ausländisches Recht kann den Kontext für die Beurteilung von Verhalten und Absicht liefern. Es beweist das erforderliche reale Risiko nicht selbständig.

Können Lohn- oder Rentenzahlungen auf einem griechischen Konto gesichert werden?

Die Verordnung verweist auf die Unpfändbarkeitsregeln des Vollstreckungsstaats. Die amtliche griechische Information nennt Kategorien des Artikels 982 Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Für eine bestimmte Zahlung und ein bestimmtes Konto ist eine aktuelle Prüfung von Tatsachen und nationalem Recht nötig.

Erhält der Gläubiger das Geld sofort?

Nein. Die Gelder bleiben gesichert, bis der Beschluss aufgehoben, seine Vollstreckung beendet oder eine Maßnahme zur Vollstreckung des Haupttitels wirksam wird. Die tatsächliche Befriedigung folgt dem anwendbaren Vollstreckungsverfahren und ist von der Sicherung zu unterscheiden.

13. Amtliche Quellen

Rechtlicher Hinweis: Die amtlichen Quellen wurden am 30. August 2026 geprüft. Bei dieser Prüfung kennzeichnete CURIA das Urteil noch als vorläufigen Text. Der Beitrag erläutert den allgemeinen Rechtsrahmen und ist keine individuelle Rechtsberatung zu einem bestimmten Antrag, Rechtsbehelf oder Vollstreckungsschritt.