Archivhinweis: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird sorgfaeltig fuer eine historische und informative Lektuere erhalten.
Mit seiner Entscheidung Nr. 1808/2010 wies der Areopag den Antrag eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelrecht auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurueck. Das Verfahren war mit der Entscheidung Nr. 3327/2008 des Fuenfkoepfigen Berufungsgerichts Athen abgeschlossen worden, obwohl Griechenland durch den Europaeischen Gerichtshof fuer Menschenrechte (EGMR) mit Entscheidung Nr. 54781/16.04.2009 in der Sache Kanakis gegen Griechenland verurteilt worden war.
Der EGMR hatte festgestellt, dass eine Verletzung der Europaeischen Menschenrechtskonvention vorlag, konkret von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weil das gegen den Verurteilten gefuehrte Strafverfahren uebermaessig lange gedauert und elf Jahre ueberschritten hatte. Nach dieser Feststellung wandte sich der rechtskraeftig Verurteilte an den Areopag und beantragte auf Grundlage der entsprechenden Bestimmungen der griechischen Strafprozessordnung (StPO) die Wiederholung des Strafverfahrens.
Der Areopag entschied jedoch, der Antrag sei unzulaessig und zurueckzuweisen, weil weder der Antragsteller vorgetragen habe noch ersichtlich sei, dass die vom EGMR verbindlich festgestellte Ueberschreitung der angemessenen Verfahrensdauer eine negative Auswirkung auf das Urteil der Strafrichter gehabt habe, die ihn wegen der begangenen Verbrechen verurteilten. Er fuegte hinzu, die Ueberschreitung der angemessenen Frist sei ein bereits abgeschlossener Umstand, der rueckwirkend nicht aufgehoben werden koenne; eine Wiedergutmachung koenne daher nicht durch Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht werden.
Mit anderen Worten verwarf der Areopag den Antrag, weil er die Dauer des Strafverfahrens fuer die endgueltige Verurteilung fuer unerheblich hielt. Der Text kritisiert diese Sicht als wenig ueberzeugend, wenig milde, ungerecht und gefaehrlich. Jeder interessierte Buerger, Jurist oder Nichtjurist, koenne gegen diese Entscheidung Einwaende erheben oder sie mit rechtlichen und logischen Argumenten verteidigen; in jedem Fall sei das eigene Gerechtigkeitsempfinden angesprochen.
Comments
Share your thoughts about this article.
No comments yet. Be the first to comment.
Submit a comment