In den Zeitungen wurden Äußerungen eines stellvertretenden Staatsanwalts beim Berufungsgericht wiedergegeben, der die gesetzgebende Gewalt kritisiert, ja scharf beanstandet, weil sie die Ablösung von Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren durch Geldzahlung zugelassen hat. Diese Regelung und andere vergleichbare Maßnahmen führte er weitgehend auf "Universitätslehrer, die zugleich als Rechtsanwälte tätig sind und damit zugunsten ihrer Mandanten handeln", zurück.
Diese staatsanwaltlichen Äußerungen und den Staatsanwalt selbst loben einige prominente Stimmen in ihren Beiträgen in Athener Tageszeitungen wie "To Vima", "Estia" und "Kathimerini" in übersteigertem Maß.
Es stellt sich jedoch die Frage: Vertritt der Staatsanwalt dieser Äußerungen ernsthaft die Auffassung, dass alle zu Freiheitsstrafe Verurteilten tatsächlich in Haft genommen werden müssen? Wenn er die Inhaftierung aller zu Freiheitsstrafe Verurteilten befürwortet, übersieht er, dass die Gefängnisse ihren Zweck nicht erfüllen und sich nicht einmal dem Ziel annähern, zu dem sie errichtet wurden und fortbestehen. Denn sie sind keine Besserungsanstalten, sondern Lager des Schmerzes und der Qual, der Erniedrigung des Menschen und Schulen der Kriminalität. Deshalb hat die gesetzgebende Gewalt zu Recht die Ablösung von Freiheitsstrafen zugelassen, damit nicht jeder inhaftiert wird, der aus irgendeinem Grund gegen das Gesetz verstoßen hat oder das Unglück hatte, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, das mit einer Verurteilung endete; eine solche Verurteilung ist nicht immer Ergebnis einer zutreffenden richterlichen Beurteilung.
Dazu muss es einen Dialog und eine Gegenüberstellung von Meinungen und Bewertungen geben. Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, oder jedenfalls einige von ihnen, müssen gefragt werden, weshalb sie durch ihr Schweigen eine staatsanwaltliche Position hinnehmen, die ihnen weder redliche Absichten noch ideologische und wissenschaftliche Beweggründe zugesteht, sondern als ihr einziges Motiv Eigennutz annimmt. Auf den konkreten Staatsanwalt muss unmittelbar und angemessen geantwortet werden, auch mit dem Hinweis, dass es viele Universitätslehrer gibt, die keine anwaltliche Tätigkeit ausüben und keinerlei Grund haben, Wissenschaft, Menschlichkeit, Vernunft und vor allem Ethik nicht zu dienen.
Vor allem muss erneut über den Zweck der Strafe gesprochen werden. Dabei sind auch die neueren Erkenntnisse der Kriminologie zu berücksichtigen, wonach die Verhängung von Strafen Kriminalität nicht aufhält. Ebenso muss ernsthaft bedacht werden, dass Gefängnisse mehr oder weniger weiterführende Ausbildungsstätten der Kriminalität sind.
Comments
Share your thoughts about this article.
No comments yet. Be the first to comment.
Submit a comment