Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.

Nach der Feststellung, dass die Bürokratie das Land erwürgt, siehe die Diskussion bei Nomika Epilekta: „Griechenland: das Bollwerk der Bürokratie“ und den Artikel „Die griechische Bürokratie - die Revolution, die niemals stattfand“, und dass die Unfähigkeit der Verwaltung, die ihre Aufgabe nicht erfüllt, es zerstört, wegen Gleichgültigkeit, Untätigkeit, Straflosigkeit, Überinflation, Arroganz, unglaublicher Korruption und Unfähigkeit der öffentlichen Bediensteten, verfasste der Minister für „Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung“ die nachstehende Rundverfügung. Sie beschreibt einerseits indirekt die monströse Bürokratie und die Herrschaft nutzloser und törichter Beglaubigungen, Zertifikate, Bescheinigungen und Nachweise und versucht andererseits, etwas Ordnung in das administrative Chaos zu bringen.

Deshalb ist schon die einfache Lektüre dieser Rundverfügung nützlich für diejenigen, die Geduld und Ausdauer haben, sich über die Art der Abwehr gegen die Bürokratie zu informieren, wobei auch diese Abwehr selbst bürokratisch und kompliziert ist und die Torheit und Verkrustungen des Staatsmechanismus belohnt.

Mit anderen Worten hielten wir die Abschrift und Veröffentlichung der Rundverfügung für nützlich, die in Athen mit folgenden Angaben erlassen wurde:

Prot.-Nr.: DISKPO/F.18/oik.6190/12.03.2012“, mit dem Titel „Rechte der Bürger und Unternehmen in ihren Beziehungen zu den öffentlichen Diensten“ und mit Datum vom 12. März 2012.

HELLENISCHE REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR VERWALTUNGSREFORM UND ELEKTRONISCHE REGIERUNGSFÜHRUNG
GENERALDIREKTION ADMINISTRATIVE
ORGANISATION UND VERFAHREN
Postanschrift: Vass. Sofias 15
Postleitzahl: 106 74, Athen
Auskünfte:
Für die Direktion Beziehungen Staat-Bürger:
Michalis Karachalios, Michalis Voskakis,
Panagiota Aliferi, Elli Simatou, Giannis Diniakos,
(Tel.: 213-1313102, -104, -103, -106, -113)
Für die Direktion Verfahrensvereinfachung und Produktivität:
Nikos Archontas, Antonis Theodorou, Konstantinos Kazakos, Marina Saraki, Sofia Papamatthaiou,
Eleni Kontomina, Charis Katsouli
(Tel.: 213-1313136, -040, -154, -155, -152, -126, -163)

BETREFF: „Rechte der Bürger und Unternehmen in ihren Beziehungen zu den öffentlichen Diensten“.

Das Ministerium für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung hat im Rahmen seiner Bemühungen um eine schnellere und wirksamere Bedienung der Bürger und Unternehmen in ihren täglichen Beziehungen mit der Verwaltung den geeigneten institutionellen Rahmen geschaffen und Dienststellen sowie Kontrollorgane eingerichtet, um die Rechte der Bürger in ihren Beziehungen zu öffentlichen Diensten zu sichern.

Da Voraussetzung für die Ausübung der Rechte durch die Bürger ist, dass sowohl sie selbst als auch die öffentlichen Bediensteten, mit denen sie verkehren, diese Rechte kennen, und da die Bestimmungen über die Rechte der Bürger zahlreich und in Gesetzen und Verordnungsakten verstreut sind, während die Dienststellen und Kontrollorgane, die das Publikum bedienen, einen komplizierten Mechanismus bilden, hielten wir es für erforderlich, den Bürgern diese Rundverfügung bekannt zu machen und sie an alle öffentlichen Dienststellen zu senden. Sie erinnert zusammenfassend an die grundlegenden Rechte der Bürger und Unternehmen in ihren Beziehungen zum öffentlichen Sektor.

Konkret enthält die Rundverfügung folgende Abschnitte:

  • A. Anträge an die Verwaltung
  • B. Fristen für die Erledigung von Angelegenheiten der Bürger durch die Verwaltung
  • C. Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift
  • D. Beglaubigung von Kopien von Dokumenten
  • E. Bürgerdienstzentren (KEP)
  • F. Sicherung der Transparenz und Information
  • G. Vereinfachung von Verfahren

Im Einzelnen weisen wir in diesem Rahmen und mit Blick auf die einheitliche und gleichförmige Anwendung der geltenden Gesetzgebung sowie auf die zwingende Notwendigkeit einer Verbesserung der Bürgerbedienung Folgendes ausführlich hin:

A. ANTRÄGE AN DIE VERWALTUNG

Nach Artikel 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (Gesetz 2690/1999 in der geltenden Fassung) ist ein Antrag des Betroffenen auf Erlass eines Verwaltungsakts erforderlich, wenn dies in der geltenden Gesetzgebung vorgesehen ist.

Zur Erleichterung der Betroffenen werden Antragsformulare verwendet, die die öffentlichen Behörden für alle Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, verpflichtend bereitstellen. In diesen Formularen müssen an einer besonderen Stelle, zum Beispiel auf der Rückseite oder in einem Kasten, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Antrags, die anwendbaren Vorschriften, die vom Betroffenen vorzulegenden Nachweise sowie die Frist genannt werden, innerhalb deren die Antwort erteilt wird.

Formulare sind ein Mittel der zweiseitigen Kommunikation Bürger-Verwaltung und Verwaltung-Bürger; deshalb müssen ihre Gestaltung, die enthaltenen Angaben und die verwendete Terminologie diese Kommunikation fördern. Erklärt der Betroffene, wegen körperlicher oder schriftsprachlicher Unfähigkeit nicht schreiben zu können, muss der zuständige Bedienstete bei der Abfassung des Antrags nach Diktat des Bürgers helfen. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, alle Anträge entgegenzunehmen und zu protokollieren sowie die entsprechende Empfangsbestätigung auszustellen, auch wenn notwendige Nachweise fehlen.

Außerdem müssen sie Anträge der Bürger entgegennehmen, die per Telefax gesendet werden, und auf Auskunftsersuchen antworten, die per elektronischer Post (E-Mail) gestellt werden. Die Bürger haben neben der Möglichkeit, sich an KEP oder Verwaltungsbehörden zu wenden und Kopien von Bescheinigungen oder Zertifikaten zu beantragen, auch das Recht, über OTE telefonisch einen Antrag zu stellen. Durch Anruf der vierstelligen Nummer 1502 beantragen sie die Ausstellung und Zusendung bestimmter Zertifikate oder Bescheinigungen per Einschreiben an die von ihnen angegebene Adresse gegen Zahlung von 4,20 Euro als Telefon- und Postgebühr. Wenn sie keine Zusendung per Einschreiben verlangen und die Kopien der Zertifikate selbst bei der zuständigen ausstellenden Dienststelle abholen, zahlen sie nur 2,20 Euro als Kosten des telefonischen Antrags. Ferner können Bürger Zertifikate des öffentlichen Sektors auch über ihren persönlichen Computer beantragen, sofern sie über einen Internetanschluss verfügen, indem sie den Regierungs-Webauftritt der öffentlichen Verwaltung unter „http://www.ermis.gov.gr“ besuchen.

Darüber hinaus gibt der Bürger in seinem Antrag auch das KEP an, das sein Begehren erledigt und bei dem er das Zertifikat abholen wird. Die Benachrichtigung des interessierten Bürgers über die Abholung des Zertifikats erfolgt telefonisch durch das KEP. Folglich besucht der Bürger, um bedient zu werden, einmal und nicht zweimal das KEP. Es wird angemerkt, dass die Identitätsdaten der Betroffenen, die im Antrag genannt werden, wie folgt nachgewiesen werden:

  1. bei griechischen Bürgern durch den Personalausweis, die einschlägige vorläufige Bescheinigung der zuständigen Behörde, den Reisepass, den Führerschein oder das individuelle Gesundheitsbuch aller Versicherungsträger (Artikel 25 des Gesetzes 3731/2008, FEK 263/A/23-12-2008),
  2. bei Bürgern eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durch Personalausweis oder Reisepass,
  3. bei Staatsangehörigen eines Drittstaats durch den gültigen Reisepass oder ein anderes von internationalen Übereinkommen anerkanntes Reisedokument sowie das Einreisevisum oder die Aufenthaltserlaubnis, die nachweist, dass sie rechtmäßig in das Land eingereist sind und sich rechtmäßig dort aufhalten (Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes 2690/1999, FEK 45/A, in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes 3386/2005, FEK 212/A).

Es ist offensichtlich, dass zum Nachweis der Identitätsdaten der Bürger bei ihren Beziehungen zur Verwaltung die Vorlage des Originals der vorgenannten Dokumente erforderlich ist. An dieser Stelle wird daran erinnert, dass in dem Fall, in dem der Betroffene selbst nicht persönlich vor den Verwaltungsbehörden erscheinen kann, um einen Antrag einzureichen oder den abschließenden Verwaltungsakt abzuholen, die Einreichung von Anträgen der Bürger an die Verwaltung durch dritte Personen nur zulässig ist, wenn diese die hierfür rechtmäßige Vollmacht vorlegen, die zudem die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers tragen muss. Bei Verlust einer Akte, die eine Angelegenheit eines Bürgers betrifft, muss die zuständige Dienststelle alle notwendigen Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung treffen (Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes 3242/2004 und P.D. 114/2005, FEK 165A).

B. FRISTEN FÜR DIE ERLEDIGUNG VON ANGELEGENHEITEN DER BÜRGER DURCH DIE VERWALTUNG

Für die Erledigung der Angelegenheiten der Bürger gilt als allgemeine Regel, dass Verwaltungsbehörden auf Anträge von Bürgern antworten und die betreffenden Angelegenheiten sofort erledigen, wenn dies nicht möglich ist, spätestens innerhalb einer Frist von fünfzig (50) Tagen, sofern besondere Vorschriften keine anderen Fristen vorsehen. Wenn für die Erledigung einer Angelegenheit Nachweise, Zertifikate oder Unterlagen eingereicht werden müssen, beginnt die Frist mit der Einreichung oder Sammlung sämtlicher dieser Unterlagen. Hervorgehoben wird hier, dass die öffentlichen Dienststellen jede Anstrengung unternehmen müssen, um die Bürger sofort, also beim ersten Erscheinen in der Dienststelle, zu bedienen, damit die Mühe eines zweiten Besuchs vermieden wird, sofern die Art des Antrags dies erlaubt.

Zusätzlich gilt Folgendes: Bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit mehrerer Dienststellen fallen, verlängert sich die vorstehende Frist um weitere zehn (10) Tage. Wird der Antrag bei einer unzuständigen Dienststelle gestellt, muss diese ihn innerhalb von drei (3) Tagen an die zuständige Dienststelle weiterleiten und den Betroffenen hierüber unterrichten. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Dienststelle. Kann eine Angelegenheit wegen objektiver, besonders begründeter Unmöglichkeit nicht erledigt werden, muss die zuständige Dienststelle spätestens fünf (5) Tage vor Ablauf der vorgesehenen Frist dem Antragsteller schriftlich die Gründe der Verzögerung, den mit der Angelegenheit betrauten Bediensteten und dessen Telefonnummer für jede nützliche Information mitteilen.

Die Verwaltungsbehörden müssen Zertifikate und Bescheinigungen unmittelbar erteilen, damit ein erneuter Besuch der Betroffenen bei der Dienststelle vermieden wird. Ist eine sofortige Erteilung nicht möglich, werden sie spätestens binnen zehn (10) Tagen an die vom Betroffenen angegebene Adresse per Post versandt (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes 2690/1999).

Jeder Betroffene hat nach schriftlichem Antrag das Recht auf Zugang zu den Akten der Verwaltung und darauf, innerhalb von zwanzig (20) Tagen entweder durch Einsicht vor Ort oder durch Erteilung von Kopien Kenntnis von Verwaltungsdokumenten sowie von privaten Dokumenten zu erhalten, die bei öffentlichen Dienststellen verwahrt werden und mit seiner Angelegenheit zusammenhängen, die dort anhängig ist oder von ihnen erledigt wurde (Artikel 5 des Gesetzes 2690/1999 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes 3230/2004, FEK 44 A/11-2-2004).

Ferner wird daran erinnert, dass die Nichteinhaltung der vorstehenden Fristen auch ein Recht des betroffenen Bürgers begründet, einen Antrag auf vollständige Entschädigung zu stellen (Artikel 7 des Gesetzes 3242/2004). Diese Anträge werden bei Angelegenheiten der Zuständigkeit zentraler Dienststellen der Ministerien an den Sonderausschuss zur Kontrolle der Anwendung der Gesetzgebung gerichtet, der im Ministerium für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung tätig ist. Bei den Sonderausschüssen der dezentralen Verwaltungen des Landes werden die entsprechenden Anträge für die übrigen Dienststellen des öffentlichen Sektors gestellt, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich tätig sind, etwa NPDD, Finanzämter, Gemeinden und andere.

C. BEGLAUBIGUNG DER ECHTHEIT DER UNTERSCHRIFT

Jeder Betroffene ist berechtigt, bei allen Dokumenten, aus denen seine Willenserklärung hervorgeht, von allen Verwaltungsbehörden und KEP des Landes die Beglaubigung der Echtheit seiner Unterschrift zu verlangen (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes 2690/1999 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes 3345/2005, FEK 138 A/16-6-2005).

Notwendige Voraussetzung ist die Vorlage der nach dem Vorstehenden erforderlichen Dokumente, die seine Identität nachweisen. Wenn der Betroffene persönlich wegen seiner Angelegenheiten bei Dienststellen des öffentlichen Sektors oder KEP erscheint und den Personalausweis oder entsprechende Originaldokumente vorlegt, ist die Beglaubigung der Echtheit seiner Unterschrift nicht erforderlich (Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes 3345/2005, FEK 138 A/16-6-2005).

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass nach den Vorschriften über die verantwortliche Erklärung (Artikel 14 des Gesetzes 1599/1986) für ihre Einreichung die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des Erklärenden nicht erforderlich ist, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

D. BEGLAUBIGUNG VON KOPIEN VON DOKUMENTEN

Jeder Betroffene kann bei allen Verwaltungsbehörden und KEP die Beglaubigung von Kopien von Verwaltungsdokumenten vom Original oder von der genauen Kopie der Verwaltungsbehörde verlangen, die sie ausgestellt hat (Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes 2690/1999 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes 3345/2005, FEK 138 A/16-6-2005).

Klargestellt wird, dass die Beglaubigung einfacher Kopien von Dokumenten, die von einer inländischen Verwaltungsbehörde ausgestellt wurden, nicht erforderlich ist, wenn diese Kopien von einer verantwortlichen Erklärung begleitet werden, in der der Betroffene die Richtigkeit der Angaben bestätigt.

Außerdem kann jeder Betroffene bei allen Verwaltungsbehörden und KEP die Beglaubigung von Kopien privater Dokumente oder von Dokumenten verlangen, die von ausländischen Behörden ausgestellt wurden, ausgehend von genauen Kopien dieser Dokumente, sofern sie vorrangig durch einen Rechtsanwalt beglaubigt wurden, sowie von privaten Dokumenten, für die durch Beschluss des Ministers für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung und des jeweils zuständigen Ministers eine besondere Regelung durch Erlass des vorgesehenen gemeinsamen Ministerialbeschlusses erfolgt ist (Artikel 16 Absätze 5 und 7 des Gesetzes 3345/2005, FEK 138 A/16-6-2005).

Hervorgehoben wird, dass alle Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, die Echtheit der Unterschrift zu beglaubigen und Kopien von Dokumenten nach Maßgabe des Vorstehenden zu beglaubigen. Folglich ist sowohl die Weigerung einer Verwaltungsbehörde, die genannten Verfahren zu erledigen, als auch die Verweisung für diese Verwaltungsakte an eine andere Verwaltungsbehörde rechtswidrig.

E. BÜRGERDIENSTZENTREN (KEP)

1. Über die KEP können Bürger mehr als 1.000 durch Ministerialbeschlüsse zertifizierte Verwaltungsverfahren von Trägern des engeren und weiteren öffentlichen Sektors erledigen. Der Bürger stellt seinen Antrag auf Ausstellung eines Zertifikats, einer Genehmigung usw. bei dem KEP seiner Wahl; dieses wendet sich anschließend an die zuständige Dienststelle, die das Zertifikat oder die Genehmigung ausstellt, und das KEP benachrichtigt den Betroffenen, den beantragten Akt abzuholen.

Die KEP arbeiten je nach dem dort eingesetzten Personal entweder Montag bis Freitag von 7:30 bis 15:30 Uhr oder mit erweitertem Zeitrahmen Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr und Samstag von 8:00 bis 14:00 Uhr (Absatz 3 des Ministerialbeschlusses Prot.-Nr. DIADP/F.B.1/14757/25.7.2011, FEK 1659/B).

In Kürze sollen ausgewählte KEP in jedem Nomos des Landes als „Einheitliche Anlaufstellen“ für die Gründung offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften jeder Form tätig werden (Fall A des Artikels 2 und Artikel 4 Absatz 2d des Gesetzes 3853/2010, FEK 90/A).

2. Dienstleistungstätigkeiten und elektronische Erledigung von Verfahren. Auf der Grundlage einer modernen bürgerzentrierten Dienstleistungsgestaltung wurde das nationale Portal der öffentlichen Verwaltung „ERMIS“ (e-Government Portal) entwickelt, um Bürger und Unternehmen zu informieren und sichere elektronische Transaktionen von einer zentralen Stelle aus zu erledigen.

Über das nationale Portal der öffentlichen Verwaltung „ERMIS“ können Bürger sich über das Themenverzeichnis ausführlich über Verfahren informieren, die über KEP erledigt werden, über die erforderlichen Nachweise und Voraussetzungen für die Stellung des jeweiligen Antrags, über die Auswahl „Elektronische Dienste“ und nach Registrierung bei „ERMIS“ einen elektronischen Antrag auf Ausstellung einfacher Zertifikate stellen, die sie anschließend beim KEP ihrer Wahl abholen.

Sie können zudem Kontaktdaten und Anschriften der KEP über die Auswahl „KEP-Verzeichnis“ suchen. Die Suche kann entweder nach geografischer Region oder mit Schlüsselwörtern erfolgen. In Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG, die mit Gesetz 3844/2010 (FEK 63/A/3-5-2010) in das innerstaatliche Recht aufgenommen wurde und den erleichterten Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten sowie deren Ausübung in den EU-Mitgliedstaaten betrifft, können ferner Anträge aus der Ferne und mit elektronischen Mitteln für 200 Verfahren gestellt werden, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, und zwar über das elektronische Einheitliche Servicezentrum, das auf der Website www.ermis.qov.gr unter der Auswahl EUGO betrieben wird.

Alternativ und für die Erledigung der genannten Verfahren mit physischer Anwesenheit wurden 54 KEP bestimmt, die auch als Einheitliche Servicezentren tätig sind (siehe Anhang 2). Für die Erledigung der Verfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, durch KEP, die auch als Einheitliche Servicezentren tätig sind, wird deren Personal geschult, damit a) auch Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten bedient werden können und b) die in sie aufgenommenen Verfahren elektronisch erledigt werden können.

Außerdem wurden für die Erledigung aller Verfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, bestimmte Fristen festgelegt, innerhalb deren die Verwaltung dem Antragsteller die Genehmigung erteilen muss. Verstreicht eine bestimmte Frist für die Erteilung einer Genehmigung ohne Handlung, wird vermutet, dass die Verwaltung der Erteilung dieser Genehmigung zugestimmt hat (Aktivierung der Vorschrift von Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes 3230/2004, FEK 44 A/11-02-2004).

F. SICHERUNG DER TRANSPARENZ UND INFORMATION

Die öffentlichen Dienststellen erleichtern die Information der Bürger, den sozialen Dialog, die Kritik und die rechtmäßige Kontrolle, ohne vom Bürger zu verlangen, ein besonderes rechtliches Interesse zu begründen. Allgemein folgt die Pflicht der öffentlichen Bediensteten zur Information der Bürger aus einer Gesamtheit von Vorschriften der Verfassung und des einfachen Gesetzgebers, aus der Rechtsprechung, aus der Pflicht zu ihrer Bedienung und aus dem Grundsatz der guten Verwaltung. Auf dieser Grundlage müssen in jeder öffentlichen Dienststelle, insbesondere in solchen mit hohem Publikumsverkehr, beauftragte Bedienstete vorhanden sein, die für die Information des Publikums zuständig sind (vgl. die Rundschreiben DISKPO/F.2/9967/15-5-2006 und DIDK/F.2/3646/6-2-2008 zur Einrichtung eines Bürgerempfangsbüros in den Räumen öffentlicher Dienststellen). Dies bedeutet nicht, dass die übrigen Bediensteten der Dienststelle nicht verpflichtet wären, außer Informationen zu den speziellen Themen ihrer Zuständigkeit auch grundlegende Informationen an Bürger über ihre Angelegenheiten zu erteilen, soweit diese mit den allgemeinen Zuständigkeiten ihrer Dienststelle zusammenhängen.

Die Verweigerung solcher Informationen und sogar der Aushang des Satzes „es werden keine Auskünfte erteilt“ an Schaltern öffentlicher Dienststellen widersprechen dem Wesen der öffentlichen Dienststelle selbst. Im Rahmen der allgemeinen Pflicht der öffentlichen Dienste, transparent zu arbeiten und Bürger zu informieren, kann jeder Bürger, vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen, Kenntnis von Verwaltungsdokumenten sowie privaten Dokumenten nehmen, die bei öffentlichen Dienststellen verwahrt werden und mit seiner dort anhängigen oder erledigten Angelegenheit zusammenhängen. Der öffentliche Bedienstete darf das Zugangsrecht der Bürger zu Dokumenten nicht unter dem Vorwand des Schutzes personenbezogener Daten behindern, insbesondere wenn solche Daten nicht vorliegen (Artikel 5 des Gesetzes 2690/1999 in der geltenden Fassung).

Zusätzlich müssen Verwaltungsbehörden die Weiterverwendung von Dokumenten erleichtern, die von Trägern des öffentlichen Sektors ausgestellt wurden oder sich in deren Besitz befinden, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, und dafür sorgen, dass die Voraussetzungen für ihre ordnungsgemäße Wiederverwendung durch Bürger und Unternehmen eingehalten werden (Gesetz 3448/2006, FEK 57/A, „Über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und Regelung von Angelegenheiten der Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierung“).

Erinnert wird ferner daran, dass mit Gesetz 3861/2010 (FEK 112/A/13-7-2010) „Stärkung der Transparenz durch verpflichtende Veröffentlichung von Gesetzen und Akten der Regierungs-, Verwaltungs- und Selbstverwaltungsorgane im Internet, Programm Diavgeia, und andere Vorschriften“ die verpflichtende Veröffentlichung im Internet von Gesetzen, Verordnungsakten und allgemein Akten der Regierungs- und Verwaltungsorgane eingeführt wurde, die in Artikel 2 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgesehen sind, vorbehaltlich der Regeln zum Schutz der Person vor Verarbeitung sensibler personenbezogener und vertraulicher Daten.

Hier wird angemerkt, dass die Veröffentlichung von Akten im Internet die Veröffentlichung im Regierungsanzeiger oder andere durch die geltende Gesetzgebung vorgesehene Formen der Publizität nicht ersetzt (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes 3861/2010 und die einschlägigen Rundschreiben DISKPO/F.8/oik.16752/22-7-2010 und 20868/29-9-2010).

Außerdem kann jeder Betroffene auf dem Regierungs-Webauftritt der öffentlichen Verwaltung „ERMIS“ unter „http://www.ermis.gov.gr“ auf einfache, unkomplizierte und innovative Weise jede gewünschte Information in der gesamten öffentlichen Verwaltung suchen und sichere, schnelle elektronische Transaktionen seiner Wahl vornehmen, ohne persönlich bei der zuständigen öffentlichen Dienststelle erscheinen zu müssen.

In dem Bemühen um unmittelbare, richtige und zuverlässige Information der Bürger und Unternehmen über Tätigkeiten und Initiativen im Bereich der öffentlichen Verwaltung wird die elektronische Zeitung „DHMOSIOgrafika“ herausgegeben, die jeden Dienstag auf dem nationalen Webportal der öffentlichen Verwaltung „ERMIS“ als Newsletter unter dem unterscheidenden Titel „DHMOSIOgrafika“ eingestellt wird (http://www.ermis.qov.qr/portal/paqe/portal/ermis/newsletter; vgl. Rundschreiben DISKPO/F.19/oik.16079/13.07.2010).

Zu den Themen der Zeitung „DHMOSIOgrafika“ gehören unter anderem Bekanntmachungen der Dienststellen des öffentlichen und weiteren öffentlichen Sektors über Einstellungen und Versetzungen. Der Inhalt der Zeitung wird durch aktuelle Themen allgemeinen Interesses ergänzt, etwa Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der von der öffentlichen Verwaltung für Bürger und Unternehmen erbrachten Dienste, zur Verbesserung der Beziehungen Staat-Bürger und anderes. Verwaltungsbehörden müssen Information, Kommunikation und allgemein Dienste der elektronischen Regierungsführung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten so gestalten, dass sie nutzerfreundlich sind, Gleichheit beim Zugang zu Informationen und Diensten der elektronischen Regierungsführung sichern und stärken und die besonderen Zugangsbedürfnisse bestimmter Gruppen oder Personen, insbesondere von Menschen mit Behinderung, berücksichtigen (Gesetz 3979/2011 „Über elektronische Regierungsführung und sonstige Vorschriften“, Artikel 4 Absatz 7). An dieser Stelle wird erneut hervorgehoben, dass nach Artikel 8 des Gesetzes 3861/2010 („Stärkung der Transparenz...“, FEK 112/A) sowie nach Artikel 5 des Gesetzes 3979/2011 („Über elektronische Regierungsführung und sonstige Vorschriften“, FEK 138/A) alle Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, an sichtbarer Stelle ihres Webauftritts die Kontaktdaten ihrer Bediensteten nach Organisationseinheit, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mails, zu veröffentlichen und diese Daten bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

G. VEREINFACHUNG VON VERFAHREN

Im Sinne einer besseren Bedienung der Bürger werden Vorschriften über die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, die Verringerung ihrer Erledigungszeit und die drastische Begrenzung administrativer und finanzieller Belastungen für Bürger und Unternehmer angewendet.

In diesem Rahmen wurde die Abschaffung von Nachweisen und ihre Ersetzung durch verantwortliche Erklärung nach Gesetz 1599/1986 eingeführt.

1. Abschaffung von Nachweisen und Ersetzung durch verantwortliche Erklärung nach Gesetz 1599/1986 (FEK 75A) in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes 3230/2004 (FEK 44A). Bis heute wurden abgeschafft und durch verantwortliche Erklärung nach Gesetz 1599/1986 ersetzt: Zertifikate über die Nichtausübung strafrechtlicher Verfolgung und über die Nichtverweisung vor Gericht in allen Verwaltungsverfahren; die Vorlage einer Strafregisterkopie in 150 Verwaltungsverfahren der Zuständigkeit der Ministerien für Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Schifffahrt, Gesundheit und soziale Solidarität, Bildung, lebenslanges Lernen und Religionsangelegenheiten, Bürgerschutz usw.; die Vorlage einer Bescheinigung über die Nichtstellung unter gerichtliche Betreuung und einer Strafregisterkopie als Nachweise in den Verfahren zur Mitgliedschaft in der Technischen Kammer Griechenlands.

2. Amtliche Beschaffung von Nachweisen. Ferner wird im Rahmen der Verbesserung der Bürgerbedienung die Maßnahme der amtlichen Beschaffung von Nachweisen durch die Verwaltung, also durch Dienststellen der Ministerien, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der Gemeinden erster und zweiter Stufe und der dezentralen Verwaltungen, angewandt, die in den Gesetzen 3242/2004 und 3448/2006 vorgesehen ist. Sie unterscheidet sich in verpflichtende amtliche Beschaffung und amtliche Beschaffung nach Zustimmung des Betroffenen.

Zunächst wurde die amtliche Beschaffung nach Zustimmung des Betroffenen eingeführt (Artikel 5 des Gesetzes 3242/2004, FEK 102 A), wonach die Dienststellen verpflichtet sind, mit Zustimmung des Bürgers 182 Nachweise zu beschaffen.

Die verpflichtende amtliche Beschaffung wurde mit Artikel 16 des Gesetzes 3448/2006 (FEK 57 A) eingeführt. Nach dieser Vorschrift muss die Verwaltung jeden der 29 Nachweise, die nach dem geltenden Rechtsrahmen diesem Verfahren unterfallen, verpflichtend beschaffen, um Anträge von Bürgern zu erledigen. Der Unterschied zwischen den beiden Arten der Beschaffung besteht darin, dass im ersten Fall die ausdrückliche Zustimmung des Bürgers verlangt wird, während die Dienststelle im zweiten Fall den Betroffenen informiert, dass sie selbst die Nachweise beschaffen wird, die zur Erledigung seiner Angelegenheit notwendig sind und der verpflichtenden amtlichen Beschaffung unterfallen. Das Verfahren ist in beiden Fällen dasselbe. Der Bürger stellt bei einer öffentlichen Dienststelle einen Antrag, für dessen Erledigung Zwischen-Nachweise erforderlich sind. Anschließend erledigt die Dienststelle den Antrag, indem sie die dem konkreten Verfahren unterfallenden Nachweise beschafft und innerhalb von 24 Stunden per Fax ein entsprechendes Schreiben an die für ihre Ausstellung zuständige Dienststelle sendet. Letztere ist verpflichtet, binnen 48 Stunden nach Eingang des Antrags die in ihre Zuständigkeit fallenden beantragten Nachweise per Fax an die Ausgangsdienststelle zu senden, damit diese den Verwaltungsakt erlassen kann. Die Liste sämtlicher von Amts wegen beschaffter Nachweise sowie jede andere einschlägige Information befindet sich auf www.ydmed.qov.gr unter Verwaltungsreform - Öffentliche Verwaltung - Amtliche Beschaffung von Nachweisen.

H. ZUGANGSZEITEN DER BÜRGER ZU ÖFFENTLICHEN DIENSTSTELLEN

Grundkriterium für die Festlegung der Publikumszeiten bei öffentlichen Dienststellen, Gemeinden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstigen Trägern des öffentlichen Sektors war die bessere Bedienung und Erleichterung der Bürger bei ihren Beziehungen zu öffentlichen Dienststellen. Im Einzelnen: Der Publikumsverkehr bei öffentlichen Dienststellen, Gemeinden erster und zweiter Stufe und sonstigen NPDD, für die keine eingeschränkte Publikumszeit galt (12:00-14:30), erfolgt an jedem Arbeitstag von 09:00 bis 15:00 Uhr. Besondere Regelungen über Publikumszeiten bei Trägern und Dienststellen des öffentlichen Sektors bleiben in Kraft. Speziell bei den öffentlichen Finanzämtern (D.O.Y.) und den öffentlichen Kassen endet der Publikumsverkehr um 14:30 Uhr, ohne die festgelegte Beginnzeit zu berühren, die heute gilt. Wenn jedoch eine Zusammenarbeit mit Kreditinstituten besteht, etwa die Pflicht zur Einzahlung von Geld nach Abschluss der Transaktionen, und diese erschwert wird, ist Publikumsverkehr bis 14:00 Uhr zulässig. Der Publikumsverkehr in Protokollbüros und Bürgerempfangsbüros ist von 07:30 bis 15:30 Uhr zulässig. Diese Regelung gilt nicht für Büros von Ministern, stellvertretenden Ministern, Verwaltungsratsvorsitzenden, Direktoren und stellvertretenden Direktoren von NPDD. Ebenfalls gelten die vorstehenden Publikumszeiten nicht für die Zentraldienststellen der Ministerien für Nationale Verteidigung und Äußeres, für die die von ihnen besonders bestimmten Publikumszeiten gelten. Erinnert wird daran, dass mit dem Beschluss des Ministers für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung Prot.-Nr. DIADP/FBI/14757/25-7-2011 (FEK 1659 B) die geltenden Zugangs- und Bedienzeiten der Bürger in öffentlichen Dienststellen, Gemeinden, NPDD und sonstigen Trägern des öffentlichen Sektors, die abweichend durch besondere Vorschriften oder durch Ministerbeschlüsse aufgrund von Artikel 1 Absatz 6 des Gesetzes 1157/1981 bestimmt wurden, nicht berührt wurden. In diesem Sinne wurde nicht für alle Dienststellen eine Publikumszeit von 09:00 bis 15:00 Uhr eingeführt, da die besonderen Regelungen über die Publikumszeiten in Kraft blieben. Hervorgehoben wird, dass Dienststellen und Träger des öffentlichen Sektors ihre Publikumszeiten nicht plötzlich ändern dürfen, indem sie lang geübte Praktiken umstoßen, denn dadurch wird dem Publikum eine unzulässig große Belastung verursacht. Vor jeder Änderung der Publikumszeiten muss das Publikum systematisch und mit jedem geeigneten Mittel informiert werden. Insbesondere müssen die Ministerien auf ihrer Website an deutlich sichtbarer, für Bürger leicht zugänglicher Stelle die Publikumszeiten sowohl ihrer eigenen Dienststellen als auch der von ihnen beaufsichtigten Träger veröffentlichen, damit der Bürger weiß, zu welchen Zeiten er öffentliche Dienststellen und Träger aufsuchen kann.

TH. POLITISCHE MASSNAHMEN ZUR BEDIENUNG VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

a. ZUGÄNGLICHKEIT ÖFFENTLICHER DIENSTSTELLEN UND INFRASTRUKTUREN

1. Nach Artikel 21 Absatz 6 der Verfassung „haben Menschen mit Behinderungen das Recht, Maßnahmen zu genießen, die ihre Selbständigkeit, berufliche Eingliederung und Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben des Landes sichern“. Angesichts dieses verfassungsrechtlichen Gebots und des allgemeinen Grundsatzes, dass die öffentliche Verwaltung allen Bürgern gleiche Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte sichern muss, stellt das Fehlen von Zugänglichkeit zu Infrastrukturen, Diensten und Gütern eine Verletzung der Grundrechte von Menschen mit Behinderung dar.

2. Durch Artikel 1 des Präsidialdekrets 13/2005 „Einrichtung von Einheiten für die Zugänglichkeit von Menschen mit Behinderungen im Ministerium für Inneres, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierung und in beaufsichtigten Trägern“ wurde die Pflicht aller öffentlichen Dienststellen, NPDD und Gemeinden erster und zweiter Stufe zur unmittelbaren Befolgung in Richtung aller notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Zugänglichkeit und sonstigen Erleichterungen für Menschen mit Behinderung in ihren Betriebsräumen eingeführt. In diesem Rahmen müssen unter anderem alle verpflichteten Träger jährlich einen Aktionsplan, einen Umsetzungszeitplan, eine Kostenberechnung und Finanzierung der Zugänglichkeitsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung in den Gebäuden ihrer Verantwortung ausarbeiten, nach Maßgabe der Spezifikationen der geltenden Gesetzgebung (G.O.K.).

3. Zur Bewältigung der beschränkten Zugänglichkeit bestimmter Gebäude, in denen öffentliche Dienststellen untergebracht sind, sieht Artikel 31 Absatz 6 des Gesetzes 3013/2002 (FEK A/102/01.05.2002) vor, dass „die KEP in Räumen untergebracht werden, die für Menschen mit Behinderungen nach den Vorschriften der Allgemeinen Bauordnung zugänglich sind“, da KEP ihrer Natur nach einen dauernden Kommunikationskanal der Bürger mit der gesamten öffentlichen Verwaltung darstellen, Information und Bedienung bieten und deshalb für Menschen mit Behinderung und allgemein für alle behinderten Personen vollständig zugänglich sein müssen.

4. Zur Verbesserung der Verkehrszugänglichkeit wird das Programm „Zugänglichkeit in den Gemeinden“ angewandt, mit dem unsere Dienststelle auf lokaler Ebene, konkret bei allen Gemeinden erster und zweiter Stufe, eingreift, damit sie ein systematisches Zugänglichkeitsprogramm umsetzen. Ziel ist die unmittelbare Befolgung der Verpflichtung dieser Gemeinden, alle notwendigen Maßnahmen zur Schaffung einer zugänglichen Kette zu ergreifen, die über zugängliche Gehwege und Übergänge entlang einer bestimmten Strecke die zugänglichen Einrichtungen und Infrastrukturen der stark besuchten Gebiete verbindet. Die vorgeschlagenen Maßnahmen müssen stets nach dem Kriterium geplant werden, dass eine Zugangskette zu Gebäuden bestehen kann, in denen publikumsbezogene Tätigkeiten untergebracht sind.

5. Mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und zum Zweck besserer Information der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen sowie ihrer schnelleren und ungehinderten Bedienung durch alle öffentlichen Dienststellen wurde der „Leitfaden für Bürger mit Behinderung“ in gedruckter und elektronischer Form über angebotene Dienste und Informationen für behinderte Bürger auf europäischer und nationaler Ebene nach Themenbereich herausgegeben. Der Leitfaden wurde bereits verteilt und wird weiter an öffentliche Dienststellen sowie interessierte Bürger verteilt und befindet sich auch auf www.ydmed.gov.gr. Auf derselben Website können im Übrigen alle Rundschreiben unserer Dienststelle sowie der einschlägige Rechtsrahmen unter Externe Links/Menschen mit Behinderung gesucht werden.

Verbesserung der elektronischen Zugänglichkeit

1. Das Ministerium für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung schuf als Finanzierungsträger in Zusammenarbeit mit der Informationsgesellschaft S.A. als Umsetzungsträger und dem Nationalen Zentrum für soziale Solidarität (E.K.K.A.) als Betriebsträger im Rahmen des Projekts „Zugang von Menschen mit Behinderung zu Diensten der elektronischen Regierungsführung“ das erste spezialisierte Webportal (www.amea.qov.gr) für Bürger mit Behinderung, ihre Vereinigungen, Träger sozialer Fürsorge sowie Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind. Ausgehend vom Webportal werden spezialisierte Unterstützungs-, Beratungs-, Informations- und Kommunikationsdienste angeboten, die für alle Formen von Behinderung vollständig zugänglich sind.

2. Der neue Webauftritt des Ministeriums für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung (www.ydmed.qov.gr) wurde mit dem Ziel größtmöglicher Zugänglichkeit für alle Nutzer gestaltet, unabhängig vom Zugangsgerät, Desktop-Computer, Mobiltelefon oder Tablet, oder den Möglichkeiten des Nutzers, mit Auswahl hoher Kontraste, großer Schriftgröße, detaillierter Sitemap und anderem.

3. Nach Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes 3979/2011 (FEK A/138) „Über elektronische Regierungsführung und sonstige Vorschriften“ müssen Gestaltung und Anwendung von Diensten der elektronischen Regierungsführung sowie Gestaltung und Beschaffung entsprechender Informations- und Kommunikationssysteme und -dienste mit Blick auf die Sicherung elektronischer Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Möglichkeit ihrer Nutzung dieser Dienste erfolgen.

Vorrangige Bedienung von Menschen mit Behinderung in öffentlichen Dienststellen

Menschen mit Behinderung, die bei allen öffentlichen Dienststellen und KEP des Landes erscheinen, müssen vorrangig bedient werden (Rundschreiben Prot.-Nr. DIADT/B/9281/15-5-2003). Zu diesem Zweck muss an sichtbarer Stelle ein besonderes Schild angebracht werden, auf dem mit lesbaren Buchstaben steht: „Menschen mit Behinderung werden vorrangig bedient“.

I. REGELUNGEN, DIENSTSTELLEN UND KONTROLLORGANE ZUM SCHUTZ DER RECHTE DER BÜRGER

1. Verwaltungsinterner Rechtsbehelf, Antrag auf Abhilfe und Petitionsrecht des Bürgers. Wenn die Verwaltung irgendeinen individuellen Verwaltungsakt erlässt, muss sie den Betroffenen in diesem Akt auch über eine etwaige Möglichkeit informieren, gegen ihn den in Artikel 25 des Gesetzes 2690/1999 vorgesehenen besonderen administrativen oder verwaltungsinternen Rechtsbehelf einzulegen, und das für seine Prüfung zuständige Organ, die Frist sowie die Folgen der Unterlassung seiner Einlegung nennen (Artikel 16 des Gesetzes 2690/1999).

Ferner wird angemerkt, dass der Betroffene, wenn die einschlägigen Vorschriften keine Möglichkeit eines besonderen administrativen oder verwaltungsinternen Rechtsbehelfs vorsehen, mit Antrag entweder bei der Verwaltungsbehörde, die den Akt erlassen hat, dessen Rücknahme oder Änderung verlangen kann (Antrag auf Abhilfe) oder bei der Behörde, die der erlassenden Behörde übergeordnet ist, seine Aufhebung (hierarchischer Rechtsbehelf) (Artikel 24 des Gesetzes 2690/1999).

Schließlich wird hervorgehoben, dass Artikel 10 der Verfassung das Petitionsrecht sichert und den Bürgern dadurch die Möglichkeit gibt, sich schriftlich an die Behörden zu wenden, die verpflichtet sind, nach den geltenden Vorschriften unverzüglich zu handeln und demjenigen, der die Petition eingereicht hat, begründet zu antworten. Daher kann der Betroffene, wenn die Ausübung der vorstehenden Rechtsbehelfe nicht möglich ist, mit Antrag die Wiedergutmachung oder Beseitigung des Schadens verlangen, der möglicherweise durch Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsbehörde zu seinen Lasten eingetreten ist (Petition, Artikel 27 des Gesetzes 2690/1999).

2. Der Bürger kann sich zusätzlich zu der Möglichkeit, Gerichte anzurufen, zur Einreichung seiner Beschwerden und zur Durchführung konkreter Kontrollen von Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltung an folgende Träger wenden: an die unabhängige Behörde Bürgeranwalt, die durch Gesetz 2477/97 gegründet wurde und ihre Tätigkeit am 1. Oktober 1998 aufnahm. Der rechtliche Rahmen ihrer Tätigkeit wird durch Gesetz 3094/03 geregelt.

Der Bürgeranwalt untersucht individuelle Verwaltungsakte, Unterlassungen oder tatsächliche Handlungen von Organen öffentlicher Dienststellen, die Rechte verletzen oder rechtmäßige Interessen natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen. Er untersucht auch Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltung und Privater, die die Rechte des Kindes verletzen. Jeder Bürger muss vor Anrufung der Behörde mit der öffentlichen Dienststelle Kontakt aufgenommen haben, mit der seine Angelegenheit zusammenhängt. Nur wenn dieser Kontakt mit der öffentlichen Dienststelle nicht zur Lösung des Problems geführt hat, kann er eine Eingabe beim Bürgeranwalt einreichen. Für vollständige Informationen können Bürger telefonisch mit dieser Behörde Kontakt aufnehmen (Tel. 210-7289600) oder ihre Website besuchen (www.synigoros.gr).

Sie können sich auch an den Generalinspektor der öffentlichen Verwaltung wenden, dessen Aufgabe die Sicherung der ordnungsgemäßen und wirksamen Funktion der öffentlichen Verwaltung, die Beobachtung und Bewertung der Arbeit des Corps der Inspektoren-Kontrolleure der öffentlichen Verwaltung und aller besonderen Inspektions- und Kontrolldienste der öffentlichen Verwaltung sowie die Feststellung von Korruption und Missverwaltung ist. Für vollständige Informationen können Bürger telefonisch Kontakt aufnehmen (Tel. 210-6470370) oder die Website des Generalinspektors der öffentlichen Verwaltung besuchen (www.gedd.gr).

Ferner steht das Corps der Inspektoren-Kontrolleure der öffentlichen Verwaltung (S.E.E.D.D.) zur Verfügung, dessen Aufgabe die Sicherung der ordnungsgemäßen und wirksamen Funktion der öffentlichen Verwaltung durch Aufzeigen von Missverwaltung, Korruption, intransparenten Verfahren, Unwirksamkeit, niedriger Produktivität und schlechter Qualität der erbrachten Dienste ist. Für vollständige Informationen können Bürger telefonisch Kontakt aufnehmen (Tel. 213-2158801, -8802, -8804) oder die Website dieses Corps besuchen (www.seedd.gr).

IA. BEFOLGUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN DURCH DIE VERWALTUNG

Hervorgehoben wird die Pflicht der Verwaltung, gerichtlichen Entscheidungen nachzukommen, da dies ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips und ein verfassungsrechtliches Gebot nach Artikel 95 Absatz 5 der Verfassung ist. Das Kontrollverfahren zur Feststellung der Nichtbefolgung einer gerichtlichen Entscheidung durch die Verwaltung beginnt nach einem entsprechenden Antrag des Betroffenen, der kostenfrei bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht wird, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei der Geschäftsstelle des jeweiligen obersten Gerichts, die ihn unverzüglich an den zuständigen dreiköpfigen Rat weiterleitet (vgl. P.D. 61/2004, FEK A 54/19.02.2004). Dieser wird je nach Fall durch Artikel 2 des Gesetzes 3068/2002 „Befolgung gerichtlicher Entscheidungen durch die Verwaltung“ (FEK A 274/14.11.2002) bestimmt, wie geändert durch Artikel 56 des Gesetzes 3900/2010 „Rationalisierung von Verfahren und Beschleunigung des Verwaltungsprozesses und andere Vorschriften“ (FEK A 213/17.12.2010).

IB. BESCHWERDEN UND VORSCHLÄGE VON BÜRGERN

Der Bürger kann Vorfälle unangemessenen Verhaltens, unbegründeter Nichtbedienung, nicht rechtzeitiger Erledigung seiner Angelegenheiten, Verweigerung der Zusammenarbeit mit den KEP durch Bedienstete des öffentlichen Sektors und der NPDD, jede Verletzung von Pflichten durch KEP-Bedienstete, die nach geltenden Vorschriften ein Disziplinarvergehen darstellt, sowie die Nichteinhaltung der Vorschriften über Verfahrensvereinfachung und Bekämpfung der Bürokratie anzeigen, indem er sich an das KEP seiner Wahl wendet und ein besonderes Antrags-Beschwerdeformular ausfüllt.

Die Beschwerde des Bürgers wird von der zuständigen Dienststelle des Ministeriums für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung erledigt, insbesondere von der Direktion Beziehungen Staat-Bürger, der Direktion Organisation und Betrieb der KEP und der Direktion Verfahrensvereinfachung und Produktivität. Der Minister kann nach den Vorschriften des Beamtengesetzbuchs Disziplinarverfolgung einleiten. Schließlich wird angemerkt, dass der Bürger sich an die Direktion Beziehungen Staat-Bürger unserer Dienststelle wenden kann, wenn er der Auffassung ist, dass die Dienststelle, mit der er verkehrt, nicht entsprechend ihrer Aufgabe und dem allgemeinen Interesse funktioniert, um einen Antrag oder eine Beschwerde einzureichen, Vorschläge für eine bessere Funktion der öffentlichen Verwaltung zu formulieren oder sich über die vorgesehenen Fristen für die Erledigung der Angelegenheiten der Bürger und über sein Recht auf Antragstellung auf vollständige Entschädigung bei Nichteinhaltung dieser Fristen zu informieren. Zusätzlich kann der Bürger mit der Direktion Verfahrensvereinfachung und Produktivität Kontakt aufnehmen, um Vorschläge zur Vereinfachung von Verfahren einzureichen und Bemerkungen zu Publikumszeiten öffentlicher Dienststellen sowie zu Fragen der Zugänglichkeit von Menschen mit Behinderung zu machen. Ebenso kann der Bürger mit der Direktion Organisation und Betrieb der KEP Kontakt aufnehmen, wenn er meint, dass das KEP, mit dem er verkehrt, nicht entsprechend seiner Aufgabe und dem allgemeinen Interesse funktioniert, um einen Antrag oder eine Beschwerde einzureichen, Vorschläge für eine bessere Funktion der KEP zu formulieren oder sich über KEP betreffende Themen zu informieren.

Die Kontaktdaten der oben genannten Dienststellen sind auf der ersten Seite dieser Rundverfügung aufgeführt. Die Verwaltungsdirektionen der Ministerien werden gebeten, diese Rundverfügung allen Trägern des öffentlichen Sektors mitzuteilen, die sie beaufsichtigen.

Auch die Verwaltungsdirektionen der dezentralen Verwaltungen werden gebeten, diese Rundverfügung allen Trägern des öffentlichen Sektors mitzuteilen, die sie beaufsichtigen, einschließlich der Gemeinden erster und zweiter Stufe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs.

Zur Erreichung des Zwecks dieser Rundverfügung ist es zweckmäßig, dass alle Bediensteten von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen, insbesondere diejenigen, deren Aufgabe die Bedienung der Bürger ist.

Abschließend rufen wir die öffentlichen Bediensteten in dieser schwierigen Zeit, die das Land durchläuft, auf, jede mögliche Anstrengung zu unternehmen und ihr Wissen sowie ihre Erfahrung zu nutzen, um die Qualität der von der öffentlichen Verwaltung für Bürger und Unternehmen angebotenen Dienste zu verbessern, zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen und zugleich den Alltag der Bürger zu erleichtern. Wir teilen Ihnen mit, dass diese Rundverfügung auf der Website unserer Dienststelle www.ydmed.qov.gr eingetragen wurde.

Die Generaldirektion administrative Organisation und Verfahren des Ministeriums für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung steht Ihnen für jede weitere Klarstellung und Zusammenarbeit zur Verfügung.

DER MINISTER
DIMITRIS REPPAS
ANHANG 1
LISTE DER SONDERAUSSCHÜSSE ZUR KONTROLLE DER ANWENDUNG DER GESETZGEBUNG (zweiter Artikel des Gesetzes 2690/1999)

Die Liste nennt Ministerium oder dezentrale Verwaltung, Organisationseinheit, Anschrift, Ausschusssekretariat, Telefon, Fax und, soweit vorhanden, E-Mail:

  • 1. Ministerium für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung, Direktion Beziehungen Staat-Bürger, Vass. Sofias 15, PLZ 106 74 Athen, Sekretariat A. Attaloglou, Tel. 2132018030, Fax 2132018011, aattaloelou@mou.er.
  • 2. Dezentrale Verwaltung Attika, Direktion Verwaltung, Katechaki 56, PLZ 115 25 Athen, Sekretariat P. Lappas, Tel. 2132035695, Fax 2106709731.
  • 3. Dezentrale Verwaltung Makedonien-Thrakien, Direktion Verwaltung, T. Oikonomidi & Kath. Rossidou 11, PLZ 540 08 Thessaloniki, Sekretariat Chr. Kouraki, Tel. 2313309182, Fax 2313309412, xkouraki@damt.sov.er.
  • 4. Dezentrale Verwaltung Epirus-Westmakedonien, Direktion Finanzen, Voreiou Ipeirou 20, PLZ 454 45 Ioannina, Sekretariat Avx. Dosis, Tel. 2651360341, Fax 2651360341, dosis@er>irus.sov.er.
  • 5. Dezentrale Verwaltung Thessalien-Sterea Ellada, Direktion Verwaltung, Sokratous 111, PLZ 413 36 Larisa, Sekretariat P. Gouvani, Tel. 2413503578, Fax 2413503557, dderam@apdthest.sov.er.
  • 6. Dezentrale Verwaltung Peloponnes-Westgriechenland-Ionische Inseln, Direktion Verwaltung, Nea Ethniki Odos Patron-Athinon 28, PLZ 264 41 Patras, Sekretariat Chr. Stathi, Tel. 2613600115, Fax 2610433794, cstathi@apd-depin.eov.er.
  • 7. Dezentrale Verwaltung Ägäis, selbständige Abteilung Innenkontrolle, Akti Miaouli & Botsari 2-8, PLZ 185 38 Piräus, Sekretariat A. Seklou, Tel. 2104290933, Fax 2104291553.
  • 8. Dezentrale Verwaltung Kreta, Direktion Verwaltung, Almyrou 14, PLZ 712 02 Iraklio, Sekretariat K. Kokkali, Tel. 2810278440, Fax 2810342187, pkokkall@crete-reeion.er.

Der Anhang enthält außerdem eine KEP-Liste mit Code, kallikratischer Gemeinde und E-Mail:

  • KEP 312, Gemeinde Drama, n.dramas@kep.gov.gr.
  • KEP 394, Gemeinde Alexandroupoli, d.alexandroupolis@kep.gov.gr.
  • KEP 143, Gemeinde Kavala, d.kavalas@kep.gov.gr.
  • KEP 314, Gemeinde Xanthi, n.xanthis@kep.gov.gr.
  • KEP 593, Gemeinde Komotini, d.komotinis@kep.gov.gr.
  • KEP 1, Gemeinde Athen, p.attikis@kep.gov.gr.
  • KEP 870, Gemeinde Kropia, d.kropias@kep.gov.gr.
  • KEP 310, Gemeinde Elefsina, n.dytikisattikis@kep.gov.gr.
  • KEP 311P, Gemeinde Piräus, n.peireos-b@kep.gov.gr.
  • KEP 104, Gemeinde Lesbos, d.mytilinis@kep.gov.gr.
  • KEP 316, Gemeinde Samos, n.samou@kep.gov.gr.
  • KEP 88, Gemeinde Chios, d.omiroupolis@kep.gov.gr.
  • KEP 132P, Gemeinde Agrinio, n.aitoloakarnania-agrinio@kep.gov.gr.
  • KEP 384, Gemeinde Patras, d.patreon@kep.gov.gr.
  • KEP 404, Gemeinde Pyrgos, d.pyrgou@kep.gov.gr.
  • KEP 124, Gemeinde Grevena, n.grevenon@kep.gov.gr.
  • KEP 319, Gemeinde Kastoria, n.kastorias@kep.gov.gr.
  • KEP 123, Gemeinde Kozani, n.kozanis-kozani@kep.gov.gr.
  • KEP 477, Gemeinde Florina, d.florinas@kep.gov.gr.
  • KEP 492, Gemeinde Artaion, d.artaion@kep.gov.gr.
  • KEP 211, Gemeinde Igoumenitsa, n.thesprotias@kep.gov.gr.
  • KEP 322, Gemeinde Ioannina, n.ioanninon@kep.gov.gr.
  • KEP 467, Gemeinde Preveza, d.prevezis@kep.gov.gr.
  • KEP 548, Gemeinde Karditsa, d.karditsas@kep.gov.gr.
  • KEP 325, Gemeinde Larisa, n.larisis@kep.gov.gr.
  • KEP 452, Gemeinde Volos, d.volou@kep.gov.gr.
  • KEP 327, Gemeinde Trikkaia, n.trikalon@kep.gov.gr.
  • KEP 121, Gemeinde Zakynthos, d.zakinthion@kep.gov.gr.
  • KEP 329, Gemeinde Kerkyraion, n.kerkiras@kep.gov.gr.
  • KEP 428, Gemeinde Kefallinia, d.argostoliou@kep.gov.gr.
  • KEP 331, Gemeinde Lefkada, n.lefkados@kep.gov.gr.
  • KEP 273, Gemeinde Veroia, d.veroias@kep.gov.gr.
  • KEP 2, Gemeinde Thessaloniki, n.thessalonikis-parartima@kep.gov.gr.
  • KEP 407, Gemeinde Kalamaria, d.kalamarias@kep.gov.gr.
  • KEP 336, Gemeinde Kilkis, n.kilkis@kep.gov.gr.
  • KEP 339, Gemeinde Edessa, n.pellis@kep.gov.gr.
  • KEP 340, Gemeinde Katerini, n.pierias@kep.gov.gr.
  • KEP 341, Gemeinde Serres, n.serron@kep.gov.gr.
  • KEP 982, Gemeinde Nea Propontida, d.moudanion@kep.gov.gr.
  • KEP 332, Gemeinde Iraklio Kreta, n.irakleiou@kep.gov.gr.
  • KEP 10, Gemeinde Agios Nikolaos, d.agnikolaou@kep.gov.gr.
  • KEP 8, Gemeinde Rethymno, d.rethimnis@kep.gov.gr.
  • KEP 9, Gemeinde Chania, d.hanion@kep.gov.gr.
  • KEP 343, Gemeinde Rhodos, n.dodekanisou@kep.gov.gr.
  • KEP 53, Gemeinde Syros, d.ermoupoleos@kep.gov.gr.
  • KEP 487, Gemeinde Argos-Mykines, d.argous@kep.gov.gr.
  • KEP 346, Gemeinde Korinthos, n.korinthias@kep.gov.gr.
  • KEP 440, Gemeinde Sparti, d.spartis@kep.gov.gr.
  • KEP 260, Gemeinde Kalamata, n.messinias@kep.gov.gr.
  • KEP 387, Gemeinde Livadeia, d.levadeon@kep.gov.gr.
  • KEP 348, Gemeinde Chalkida, n.evoias@kep.gov.gr.
  • KEP 481, Gemeinde Karpenisi, d.karpenisiou@kep.gov.gr.
  • KEP 133, Gemeinde Lamia, n.fthiotidos@kep.gov.gr.
  • KEP 350, Gemeinde Delfi, n.fokidas@kep.gov.gr.

In der Hoffnung, dass diese Rundverfügung nützlich erscheint, weil sie positive, wenn auch selbstverständliche, Anweisungen und Regelungen enthält, empfehlen wir ihre Lektüre jedem Betroffenen, der gezwungen ist, mit der zusammenhanglosen öffentlichen Verwaltung und ihren trägen Vertretern in Berührung zu kommen.