Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.

Entscheidung des Dreiköpfigen Verwaltungsgerichts Piräus

Mit der Entscheidung Nr. A 1660/10.04.2012 des Verwaltungsgerichts Piräus wurde der griechische Staat, gesetzlich vertreten durch den Leiter der D.O.Y. F.A.E. Piräus, verpflichtet, binnen sechzig (60) Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung der Geschäftsstelle der 8. Kammer des Gerichts entweder die Empfangsbestätigung oder das Beschlagnahmeprotokoll zu übermitteln, das bei der Entgegennahme eines bestimmten Steuerbelegs erstellt worden sein soll, der als fiktive Rechnung bezeichnet wurde. Danach sollte die Sache gemäß der Entscheidung in einer neuen mündlichen Verhandlung verhandelt werden, die ordnungsgemäß anzusetzen war und zu der alle Parteien geladen werden sollten, nämlich die klagende Aktiengesellschaft und der griechische Staat.

Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, weil sie sich auf eine Sache aus dem Jahr 1992 bezieht. Gegenstand war die Verhandlung einer Klage einer Aktiengesellschaft gegen den griechischen Staat, vertreten durch die D.O.Y. F.A.E. Piräus, auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 211/25.02.2004 des Leiters dieser Finanzbehörde. Mit jener Entscheidung war gegen die klagende Gesellschaft eine Geldbuße nach dem K.B.S. verhängt worden, dessen Abschaffung das sogenannte Memorandum vorsah, angeblich damit sich die griechische Wirtschaft bewege. Die Geldbuße betrug 32.709,32 Euro, beziehungsweise 11.145.700 Drachmen.

Der griechische Staat erschien in der Verhandlung, nach der die Entscheidung erging, nicht. Trotz dieser nicht gerechtfertigten Säumnis des Staates hielt das Gericht es für geboten, die Sache zu vertagen, obwohl es um eine Geldbuße ging, die vor nahezu zwanzig Jahren verhängt worden war.

Die Vertagung und damit die Verlängerung der Rechtshängigkeit und der Unsicherheit um weitere Jahre wurde mit den nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen der Zwischenentscheidung zu begründen versucht.

Artikel 33 der Verwaltungsprozessordnung, die durch Artikel 1 des Gesetzes 2717/1999 bestätigt wurde, bestimmt, dass das Gericht für den Fortgang des Verfahrens sorgt. Zu diesem Zweck ordnet es jede notwendige Verfahrenshandlung an und ergreift nach seinem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Feststellung der Wahrheit und zur schnelleren Entscheidungsfindung.

Artikel 129 bestimmt, dass der Staat und juristische Personen des öffentlichen Rechts, an die die Zustellungen nach dem vorhergehenden Artikel erfolgen, verpflichtet sind, dem Gericht die in Artikel 149 bezeichnete Verwaltungsakte zusammen mit einer ausführlichen Stellungnahme zur Streitigkeit zu übersenden, insbesondere zu den geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Behauptungen. Diese Stellungnahme und die Verwaltungsakte müssen dem Gericht mindestens zwanzig Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Vertagung der Verhandlung obligatorisch, wenn die Person, die den Rechtsbehelf oder die Intervention eingelegt hat, sie beantragt. Die Verwaltungsakte, die die Verwaltung nach Artikel 129 an das Gericht übermitteln muss, besteht aus den die streitige Sache betreffenden Unterlagen.

Artikel 151 sieht vor, dass das Gericht durch Entscheidung, wenn es dies für erforderlich hält, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Ergänzung der Beweise durch jedes nach seinem Ermessen geeignete Beweismittel anordnen kann.

Artikel 155 bestimmt, dass das Gericht durch Entscheidung von jeder öffentlichen, kommunalen oder gemeindlichen Behörde sowie von jeder juristischen oder natürlichen Person Auskünfte und Unterlagen verlangen kann, die für die Beurteilung der Sache nützlich sind. Alle diese Stellen und Personen sind verpflichtet, dem Gericht die angeforderten Auskünfte und Unterlagen innerhalb der in der Entscheidung gesetzten Frist zu erteilen. Bei Nichtbefolgung gelten die Bestimmungen des Artikels 42 entsprechend.

Aus diesen Vorschriften folgerte die Entscheidung, dass das Gericht für den Fortgang des Verfahrens sorgt und zu diesem Zweck jede notwendige Verfahrenshandlung anordnet. Es kann mit Entscheidung von der öffentlichen Behörde Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung der Sache nützlich sind.

Im vorliegenden Fall ergab sich aus den Akten, insbesondere aus dem Prüfbericht vom 20.02.2004 der Bediensteten der D.O.Y. F.A.E. Piräus, Irini Maritzidi, dass der Kontroll- und Warentransportdienst Athen von der klagenden Aktiengesellschaft das Steuerdokument Nr. 110/17.12.1992, T.P.-D.A., ausgestellt von A. M., im Wert von 5.572.850 Drachmen zuzüglich 1.003.113 Drachmen Mehrwertsteuer entgegengenommen hatte. Mit der zu beurteilenden Klage, wie sie in dem am 14.02.2012 ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz entwickelt wurde, begehrte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts. Sie machte unter anderem geltend, dass bei der Entgegennahme des genannten Dokuments weder ein Beschlagnahmeprotokoll noch eine nach ihrer Auffassung nicht gesetzmäßige Empfangsbestätigung erstellt worden sei.

Unter diesen Umständen berücksichtigte das Gericht, dass der beklagte griechische Staat, gesetzlich vertreten durch den Leiter der D.O.Y. F.A.E. Piräus, zwar mit Schreiben Nr. 2220/11.10.2004 die Verwaltungsakte der Sache und die dazugehörige Stellungnahme übermittelt hatte, dass dieser Akte jedoch die Empfangsbestätigung oder das Beschlagnahmeprotokoll fehlte, das bei der Entgegennahme des genannten Dokuments erstellt worden sein soll. Dieses Schriftstück hielt das Gericht für notwendig, um die Begründetheit des betreffenden Klagegrundes zu prüfen. Deshalb hielt es die Vertagung der endgültigen Sachentscheidung und die Anordnung einer Beweisergänzung nach den Artikeln 151 und 155 der Verwaltungsprozessordnung für erforderlich.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht erster Instanz Folgendes außer Acht ließ: (a) die seit zwanzig Jahren bestehende gerichtliche Anhängigkeit der Verwaltungssache, (b) die Tatsache, dass der griechische Staat kein Interesse zeigte, vor dem Gericht zu erscheinen und seine Auffassung gegen die Aktiengesellschaft und deren Klage zu vertreten, weshalb er säumig blieb und faktisch die Aufhebung des Bußgeldakts hinnahm, sowie (c) die Tatsache, dass sich die vollständige Verwaltungsakte dieser Sache bereits in der Geschäftsstelle des Gerichts befand.

Außerdem verletzte die Entscheidung Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die nach griechischem Recht innerstaatlich gilt und Verfassungsrang hat. Danach müssen Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden.

Der Ablauf von zwanzig Jahren, während deren die Rechtshängigkeit fortbesteht, ist weder mit Artikel 6 EMRK noch mit den Grundsätzen des Rechtsstaats und der Ethik vereinbar, die angeblich durch die Verfassung und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werden. Die Verschiebung der Entscheidung kommt einer Rechtsverweigerung durch das Verwaltungsgericht gleich.

Zu beachten ist, dass der Bußgeldakt gegen die Aktiengesellschaft bereits durch eine frühere rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsgerichte nach langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen aufgehoben worden war. Nach dieser Aufhebung erging der oben genannte neue Bußgeldakt, den die Gesellschaft fristgerecht mit Klage anfocht.

Mit dem neuen Verwaltungsakt wiederholte die Verwaltung alles, was bereits in dem aufgehobenen Akt enthalten gewesen war, weil die unangreifbare Staatsgewalt sich den Gesetzen nicht fügen will und die Grundsätze des Rechtsstaats sowie die grundlegenden individuellen, sozialen und politischen Rechte nicht achtet. Stattdessen handelt sie willkürlich und unterdrückt die Bürger durch unzureichende Organe, die ihre Befugnisse missbrauchen und von totalitären, antidemokratischen und mittelalterlichen Vorstellungen geleitet werden.

Bedeutsam ist auch, dass der Geschäftsführer der Aktiengesellschaft wegen derselben Angelegenheit durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafgerichte, des Amtsgerichts und des Strafberufungsgerichts Piräus, freigesprochen wurde. Das Strafgericht hatte festgestellt, dass die Gesellschaft keine fiktive, sondern eine echte Steuerunterlage entgegengenommen hatte.

Auf diese rechtswidrige und missbräuchliche Weise werden in unserem Land die im Kern schutzlosen Bürger und die wirtschaftlich starken Unternehmen von der griechischen Gerichtsbarkeit behandelt, bis sie zerstört werden und ihre Tätigkeit endgültig einstellen oder in ein anderes Land verlegen, das Bürger und allgemein wirtschaftlich tätige Personen achtet.