Archivhinweis: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird sorgfaeltig fuer eine historische und informative Lektuere erhalten.
Mit der Entscheidung Nr. 1480/2010 des Fuenfkoepfigen Berufungsgerichts Athen fuer Verbrechen wurde ein minderjaehriger Auslaender, ein Pakistaner, wie ein Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, vier Monaten und 25 Tagen verurteilt. Gegenstand waren unter anderem der Vorwurf wiederholter Taten mit planmaessigem Vorgehen und geeigneter Infrastruktur sowie der Vorwurf der Einreise in griechisches Staatsgebiet ohne die gesetzlichen Formalitaeten in einem Zeitraum von zwei Monaten vor der Festnahme am 18.12.2005.
Um den minderjaehrigen Auslaender als Erwachsenen zu verurteilen, verwarf das zweitinstanzliche Berufungsgericht mehrheitlich, mit drei gegen zwei Richterstimmen, die amtlichen Urkunden, die der Verurteilte in ordnungsgemaesser Uebersetzung aus Urdu ins Griechische vorgelegt hatte. Das Gericht erkannte weder die Geburtsurkunde noch die Schulbescheinigung aus dem Staat Pakistan als hinreichend gueltig und wahr an, obwohl diese Dokumente zusammen mit vier Zeugenaussagen seine tatsaechliche Minderjaehrigkeit belegen sollten.
Nach dem Text wirkte seine Eigenschaft als obdachloser auslaendischer Pakistaner und irregulaerer Migrant wesentlich auf die Beurteilung des Strafgerichts ein. Nach geltendem Recht duerfen Minderjaehrige nicht von allgemeinen Strafgerichten verhandelt werden; fuer sie sind ausschliesslich Jugendgerichte zustaendig, unter anderem um die schaedliche Wirkung oeffentlicher Verhandlungen, die Gleichsetzung mit erwachsenen Mitangeklagten und eine fruehe Stigmatisierung zu vermeiden.
Die Mehrheit des Berufungsgerichts berief sich darauf, dass in den vorgelegten Dokumenten zwar eine Geburt am 15.09.1988 in Randhir, Pakistan, angegeben war, jedoch der Name der Mutter Manzor nicht enthalten sei. Ausserdem habe der Angeklagte unmittelbar nach der Festnahme und vor dem Untersuchungsrichter mit Dolmetscher eine Geburt im Jahr 1984 beziehungsweise am 01.01.1984 angegeben; vor dem erstinstanzlichen Gericht habe er seine Minderjaehrigkeit nicht vorgebracht. Daraus folgerte die Mehrheit, der Einwand der Minderjaehrigkeit sei unbegruendet und zurueckzuweisen.
Der Beitrag kritisiert, dass Zweifel erneut zulasten des konkreten Angeklagten ausgelegt wurden, weil er sich nicht wirksam verteidigen konnte. Besonders problematisch sei die Praxis der Dolmetschung: Bekannt sei, dass die Vorschriften ueber Dolmetscher nicht immer sorgfaeltig beachtet werden; hier habe ein Dolmetscher aus Bangladesch und nicht aus Pakistan fungiert, obwohl sprachliche Unterschiede bestehen. Das Gericht akzeptierte die Angaben der Vernehmung nur hinsichtlich des Alters, nicht aber hinsichtlich anderer entlastender Teile der Aussage. Darin sieht der Text eine schwerwiegende strafprozessuale und menschenrechtliche Problematik.
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