Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.

Mit der Entscheidung Nr. 54/02/2011 des Amtsgerichts Athen wurde ein Antrag zurückgewiesen, mit dem die Antragstellerin erklärte, sie habe keine Kaufmannseigenschaft und besitze deshalb keine Insolvenzfähigkeit. Sie sei ohne Arglist in eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich ihrer fälligen Verbindlichkeiten gegenüber ihren im Antrag aufgeführten Gläubigern geraten.

Mit diesem Antrag wurde die gerichtliche Regelung der Verbindlichkeiten begehrt, damit die Antragstellerin von ihnen befreit und ihre Hauptwohnung von der Verwertung ausgenommen werde.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts sind aufgrund von Artikel 1 § 1 des Gesetzes 3869/2010 natürliche Personen, die keine Insolvenzfähigkeit besitzen, also keine Kaufleute sind, und ohne Arglist in dauerhafte Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich ihrer fälligen Verbindlichkeiten geraten sind, berechtigt, beim zuständigen Gericht den in Artikel 4 § 1 vorgesehenen Antrag auf Regelung ihrer Schulden und Befreiung zu stellen.

Nach dem Sinn dieser Vorschrift bildet das Fehlen der Insolvenzfähigkeit des Schuldners eine materielle Voraussetzung für die Möglichkeit, ihn den Vorschriften des Gesetzes 3869/2010 zu unterstellen.

Insolvenzfähig sind Personen, die nach dem subjektiven, materiellen System gemäß Artikel 1 des Handelsgesetzes die Kaufmannseigenschaft erworben haben, sofern sie gewohnheitsmäßig Handelsgeschäfte betreiben.

Der Erwerb der Kaufmannseigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben der Ausübung von Handelsgeschäften auch ein anderer, nicht kaufmännischer Beruf oder eine andere Eigenschaft ausgeübt wird.

Im vorliegenden Fall wurde beurteilt, dass die Unterzeichnung von Kreditverträgen, also Bankdarlehen, einer Kommanditgesellschaft durch die Antragstellerin als Bürgin ihr die Kaufmannseigenschaft verlieh, weil sie gewohnheitsmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte. Aufgrund dieser Eigenschaft werden alle ihre Geschäfte vermutet, zugunsten dieser Handelstätigkeit vorgenommen worden zu sein, gemäß Artikel 8 § 2 des Dekrets über die Zuständigkeit der Handelsgerichte.

Daher besitzt die Antragstellerin, eine pensionierte Bankangestellte, Insolvenzfähigkeit und hat den Verlust ihrer Kaufmannseigenschaft in irgendeiner Weise nicht geltend gemacht.

Infolge des Vorstehenden und angesichts der bewiesenen Tatsachen war, nachdem der entsprechende Einwand einer Gläubigerin als in der Sache begründet angenommen wurde, der zu beurteilende Antrag wegen Fehlens der materiellen Voraussetzung der fehlenden Insolvenzfähigkeit in der Person der Antragstellerin zurückzuweisen.