Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.

Mit seiner Entscheidung Nr. 1470/2009 entschied der Areopag, entgegen dem gegenteiligen Antrag des Staatsanwalts beim Areopag, dass eine Veruntreuung auch von Namensaktien möglich sei, obwohl das Recht an ihnen für den Berechtigten nicht verloren gehen kann, wenn die Titel, also die körperlichen Stücke der Namenspapiere, verloren gehen.

Konkret wurde mit der genannten Entscheidung des Areopags angenommen, dass der angeklagte Beauftragte als Rechtsanwalt mit der schriftlichen Vollmacht vom 17.11.1999 von dem anzeigenden Bankangestellten, der die Anzeigeerstatterin vertrat, die in dieser Vollmacht aufgeführten konkreten Namensaktien der Bank von Griechenland und der ETE zur Verwertung entgegennahm und ausdrücklich die Verpflichtung übernahm, diese bis zum 15.04.2000 zurückzugeben, falls er sie nicht verwerte.

Der Angeklagte verwertete die betreffenden Aktien nicht und eignete sich nicht deren Gegenwert an, sondern hatte Aneignungsabsicht und eignete sich die körperlichen Aktienurkunden an. Damit ist der Straftatbestand der Veruntreuung erfüllt, wegen dessen er verurteilt wurde, und nicht der Urkundenentziehung nach Artikel 222 P.K., unabhängig davon, dass es sich um Namensaktien und nicht um Inhaberaktien handelte. Für den formellen Abschluss ihrer Übertragung war außer Einigung und Übergabe der Titel nach Artikel 8 b des Gesetzes 2190/1920 eine Eintragung in das besondere Buch der genannten Bankgesellschaften erforderlich. Das Gericht musste nicht prüfen und konkretisieren, auf welchem rechtmäßigen Weg diese Namensaktien in das Vermögen des Angeklagten eingegliedert wurden, da der Angeklagte "diese Aktien in sein Vermögen eingliedern konnte, weil er die entsprechende Vollmacht des Anzeigeerstatters zur Verwertung in Händen hatte und die Eingliederung eindeutig als Tatsache und nicht als bloße Möglichkeit darstellt" [S. 7 bis 8 der Entscheidung].

Auffällig ist die Annahme dieser Entscheidung, wonach die Wendung "er konnte diese Aktien in sein Vermögen eingliedern, da er die entsprechende Vollmacht in Händen hatte" keine Möglichkeit bedeute, sondern, und zwar eindeutig, eine Tatsache.

Besonders auffällig ist außerdem die Würdigung, dass der Betrag von 4.095.000 Drachmen für das Jahr 2000 und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen dieses Jahres ein Betrag von besonders großem Wert sei. Danach müssten die damals und bis heute begangenen Veruntreuungen von Dutzenden oder sogar Hunderten Millionen Euro zulasten des griechischen Staates jeder wertenden Abstufung entgleiten, wie sie es tatsächlich auch tun durch die Einführung, mittels der bekannten Gesetze, der praktisch bestehenden Straflosigkeit infolge kurzer Verjährung bei Veruntreuungen, Betrügereien, Diebstählen und den übrigen Verbrechen bestimmter Personen, die bestimmten Klassen der politisch, familiär, gesellschaftlich und wirtschaftlich Privilegierten angehören [S. 5 der Entscheidung].

Mit anderen Worten wurde mit der besprochenen Entscheidung der Verteidigungseinwand des Angeklagten als unbegründet beurteilt, der jedoch im staatsanwaltlichen Antrag angenommen worden war, nämlich dass die konkreten Aktien Namensaktien und nicht Inhaberaktien waren und daher das Recht, das sich aus dem rechtmäßigen Besitz ihres Titels ergab, rechtlich und tatsächlich nicht in das Vermögen des Angeklagten eingegliedert werden konnte [S. 6 der Entscheidung]. Das bedeutet: Der verurteilte Angeklagte konnte, selbst wenn er es gewollt hätte, die Namensaktien nicht veruntreuen, gerade weil sie Namensaktien und nicht Inhaberaktien waren.