Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.
Mit dem endgültigen Beschluss Nr. 1795/2012 des Rates der Strafrichter am Gericht erster Instanz Athen wurden georgische Migranten, legalisierte und nicht legalisierte, vor das Dreiköpfige Berufungsgericht Athen für Verbrechen verwiesen. Vorgeworfen wurde ihnen die Bildung einer kriminellen Organisation, deren Zweck die Begehung des Verbrechens des qualifizierten Diebstahls war, sowie die Wegnahme fremder beweglicher Sachen aus dem Besitz einer unbekannten Zahl von Personen, also Opfern.
Konkret wurden mit dem Beschluss, der nach Abschluss der ordentlichen Untersuchung erging, die Angeklagten, also die mutmaßlichen Täter, vor Gericht verwiesen, weil sie nach den Angaben des Beschlusses gemeinschaftlich, aufgrund gemeinsamen Entschlusses und mit gemeinsamem Vorsatz zusammen mit anderen unbekannten Personen eine strukturierte, auf Dauer angelegte und organisierte Gruppe aus mehr als drei Personen bildeten und als Mitglieder in ihr verblieben. Diese Gruppe sollte das Verbrechen des qualifizierten Diebstahls begehen.
Im Einzelnen bildeten die Angeklagten nach dem Tenor des Beschlusses in Attika zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum 17.06.2011, als sie festgenommen wurden, eine strukturierte und auf Dauer angelegte Gruppe aus mehr als drei Personen und blieben deren Mitglieder. Sie ordneten ihren individuellen Willen den Zwecken der Gruppe unter, die auf die fortgesetzte und gewerbsmäßige Begehung qualifizierter Diebstähle gerichtet waren. Im Beschluss wird wörtlich von der „Begehung qualifizierter Fälle von Diebstählen“ gesprochen.
Nach dem Beschluss nahmen die genannten ausländischen Angeklagten, Georgier, zu den darin angegebenen Zeiten gemeinschaftlich, aufgrund gemeinsamen Entschlusses und mit gemeinsamem Vorsatz zusammen mit anderen unbekannten Personen durch mehrere Handlungen, die eine Fortsetzung derselben Straftat darstellen, fremde bewegliche Sachen aus dem Besitz einer unbekannten Zahl von Personen weg, um sie sich rechtswidrig zuzueignen. Sie hatten sich zusammengeschlossen, um als Personen, die Diebstähle zur Erzielung beziehungsweise Erlangung von Einkommen begehen, Diebstähle zu begehen [S. 28 des Beschlusses].
Unter den vor Gericht verwiesenen Angeklagten wurde auch eine sachfremde junge Frau, Mutter zweier minderjähriger Kinder, mit schweren gesundheitlichen Problemen, belastet, allein wegen ihrer Herkunft aus Georgien.
Im staatsanwaltlichen Antrag, der an den Gerichtsrat gerichtet und in den Text des Beschlusses aufgenommen wurde, wird kein Beweis gegen die junge Frau genannt, der ihre Verweisung vor Gericht zusammen mit den anderen angeklagten Landsleuten rechtfertigen würde. Noch viel weniger rechtfertigt der Antrag ihre Inhaftierung für ein ganzes Jahr, vom 17.06.2011 bis heute, Mai 2012.
Wegen Vermögensdelikten, die auch Ausländer, von den sogenannten „illegalen Migranten“, begehen, werden jedoch nachweislich Unschuldige verfolgt, inhaftiert und verurteilt, die für Taten bestraft werden, die sie nicht begangen haben. Dieses Verhalten staatlicher Organe ist nicht gerechtfertigt und nach den Grundsätzen des sogenannten Rechtsstaats verboten.
So geschah es auch in diesem konkreten Fall mit der Verweisung der sachfremden georgischen Mutter, ohne Beweismittel, ohne ernsthafte oder sonstige echte Nachweise und ohne Achtung der Unschuldsvermutung, die von den mit richterlicher und staatlicher Macht ausgestatteten Personen, Untersuchungsrichtern, Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten, weiterhin systematisch und folgenlos verletzt wird.
Obwohl Beschlüsse nach dem Gebot der Verfassung eine besondere und eingehende, also überzeugende und sehr ernsthafte, Begründung enthalten müssen, wenn sie den Angeklagten vor das Strafgericht verweisen, lässt sich in diesem konkreten Beschluss eine solche Begründung hinsichtlich der Verweisung der sachfremden Georgierin nicht erkennen. Ihre wiederholten Anträge auf sofortige Rückgabe ihrer Freiheit, unter Hinweis auf das Fehlen belastender Beweise, ihre Eigenschaft als Mutter zweier minderjähriger Kinder, ihre wirtschaftliche und soziale Schwäche sowie ihre sehr schwere Krankheit, wurden ignoriert, und ihre Untersuchungshaft wurde gefühllos und rechtswidrig aufrechterhalten, ohne Prozess und ohne Grund.
Auch in diesem Fall stützte sich die Beurteilung hauptsächlich auf die Herkunft der ungerechtfertigt Inhaftierten, unter Missachtung des Gesetzes, das den Freiheitsentzug des Angeklagten nur in außergewöhnlichen und extremen Fällen erlaubt.
In unserem von der allgemeinen Krise geplagten Land müssen diejenigen, die staatliche Macht ausüben, zur Achtung der Gesetze verpflichtet werden. Nicht die nachweislich Unschuldigen und sachfremd Betroffenen, die Schwachen, Jungen, Kranken und Benachteiligten, dürfen verfolgt und inhaftiert werden, sondern nur die tatsächlich Schuldigen.
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