Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.
(Entscheidung Nr. 5203/2012 des Einzelrichtergerichts erster Instanz Athen)
Mit der Entscheidung Nr. 5203/2012 des Einzelrichtergerichts erster Instanz Athen, Abteilung für einstweilige Maßnahmen, wurde die Frage der Sorge für den fünfjährigen Sohn getrennt lebender Eltern geregelt. Das Kind wurde nach gemeinsamer Verhandlung zweier entgegengesetzter Anträge, jeweils eines der getrennt lebenden Ehegatten, und nach Zurückweisung der Behauptungen des Vaters, er müsse wegen Ungeeignetheit der Mutter das Sorgerecht übernehmen, der Mutter übergeben.
Hinzuweisen ist, dass das Wohl des Minderjährigen, beziehungsweise mehrerer Minderjähriger, maßgeblich dafür ist, welcher Elternteil die Sorge für die Person übernimmt. Die Sorge ist Teil der elterlichen Verantwortung, die beide Eltern nach ihrer Trennung sowie nach Auflösung ihrer Ehe behalten.
Nach den Gründen der Entscheidung wurden die folgenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht.
Die Eltern des Minderjährigen schlossen am 22.04.2007 in Athen eine kirchliche Ehe, und ihr Kind wurde am 14.07.2007 geboren. Das eheliche Zusammenleben der Parteien wurde am 24.03.2011 unterbrochen, als die Mutter des Minderjährigen aufgrund des beleidigenden, drohenden und gewalttätigen Verhaltens ihres Ehemanns, des Vaters des Minderjährigen, gezwungen war, die Familienwohnung zu verlassen.
Die Behauptung des Vaters des Minderjährigen, seine Ehefrau habe ihn und ihren minderjährigen Sohn ohne vernünftigen Grund verlassen, wurde nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht stützte seine Beurteilung insoweit auf das Schreiben der Polizeidienststelle Peristeri vom 29.03.2011, an die sich die Antragstellerin, die Mutter, wegen des Verhaltens ihres gegnerischen Ehemanns wandte und Vorfälle anzeigte, die möglicherweise unter das Gesetz über häusliche Gewalt fallen. In demselben Schreiben wird erwähnt, dass der Ehemann sich weigerte, ihr bei ihrem Weggang das minderjährige Kind zu übergeben. Nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung wurde die Antragstellerin zunächst in einer befreundeten Wohnung aufgenommen, von wo aus sie täglich zur ehelichen Wohnung ging, um ihren minderjährigen Sohn zu besuchen und zu versorgen. Parallel dazu ergriff sie rechtliche Schritte zur Geltendmachung der Sorge, indem sie vor Gericht den hier geprüften Antrag stellte, ihr die Sorge für den Minderjährigen durch einstweilige Anordnung zu übertragen. Nach Zurückweisung dieses Begehrens am 19.04.2011 zog sie nach Heraklion auf Kreta, von wo sie stammt und wo ihre Familie lebt, da sie in Athen keine berufliche Beschäftigung finden konnte und mit erheblichen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert war. Auf Kreta arbeitet sie als Sängerin in einem Veranstaltungssaal ausschließlich an Wochenenden. Danach wird glaubhaft, dass das wirkliche Wohl des fünfjährigen minderjährigen Sohnes der Parteien wegen seines jungen Alters gebietet, vorläufig die Sorge für ihn der Antragstellerin, seiner Mutter, zu übertragen. Diese hat während des gesamten Zeitraums seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis zur Verhandlung des Antrags die erforderlichen Handlungen vorgenommen, um am Leben des Minderjährigen teilzunehmen und ihn mit Liebe und Fürsorge zu umgeben, indem sie von Kreta nach Athen reiste, um den Minderjährigen zu sehen und zu betreuen, und täglich telefonisch mit ihm kommunizierte. Außerdem verfügt die Antragstellerin wegen ihrer begrenzten Arbeitszeiten über freie Zeit, die sie der Erziehung und Sorge für ihr Kind widmen kann.
Folglich kann der Antragsteller und Antragsgegner trotz der Liebe, die er zweifellos für den Minderjährigen empfindet, den Bedarf des Minderjährigen an der Anwesenheit der Mutter nicht decken. Diese ist wegen seines jungen Alters besonders ausgeprägt und für seine spätere normale psychische, körperliche und emotionale Entwicklung unbedingt erforderlich. Die Beurteilung des Gerichts stützt sich auch darauf, dass der Antragsgegner im Sommer 2011 mit dem Minderjährigen nach Heraklion reiste und ihn der Antragstellerin zwei- bis dreimal im Monat für jeweils eine ganze Woche überließ. Das hätte er eindeutig nicht getan, wenn die Antragstellerin für die Ausübung ihrer mütterlichen Aufgaben ungeeignet gewesen wäre; diese Behauptung wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ferner wurde glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner als Schmuckhändler aus beruflichen Gründen häufig Heraklion auf Kreta besucht, wo er sogar eine gemietete Wohnung unterhielt, sodass er den Minderjährigen regelmäßig besuchen und mit ihm kommunizieren kann.
Außerdem wurde glaubhaft gemacht, dass der genannte minderjährige Sohn der Parteien mangels Vermögens und Arbeitseinkommens aufgrund seiner Minderjährigkeit Anspruch auf Geldunterhalt gegen seinen Vater, den Antragsgegner, hat. Das Maß des Geldunterhalts, bestimmt nach den Bedürfnissen des Kindes, wie sie sich aus seinen Lebensverhältnissen ergeben, beläuft sich monatlich auf 450 €.
Was die Vermögenslage des Antragstellers und Antragsgegners betrifft, wurde weiter glaubhaft gemacht, dass er Miteigentumsanteile an zehn vermieteten Immobilien besitzt, die ihm im Jahr 2009 Einkommen von 12.361,29 € und im Jahr 2010 von 12.566,54 € brachten.
Nachdem das Gericht auch die sonstigen Einkünfte des Vaters des Minderjährigen sowie seine wirtschaftlichen Verpflichtungen, nämlich Wohnungsmiete, Darlehensbeträge und sonstige Lebenshaltungskosten, berechnet hatte, hielt es mit der genannten Entscheidung für glaubhaft, dass die in der Steuererklärung des Antragstellers und Antragsgegners ausgewiesenen Einkünfte seine tatsächliche wirtschaftliche Lage nicht abbilden, wie sie sich nach seinen monatlichen Ausgaben darstellt.
Folglich kann der Antragsgegner zum Betrag des monatlichen Unterhalts seines minderjährigen Sohnes 350 € beitragen. Der verbleibende Betrag von 100 € für den Unterhalt des minderjährigen Sohnes der Parteien belastet die Antragstellerin, seine Mutter, nach teilweiser Annahme der rechtmäßigen Einrede des Antragsgegners auf Mitbeitrag nach Artikel 1389 Satz b des Zivilgesetzbuchs. Sie erzielt aus ihrer Arbeit monatlich 800 €, während sie für die Miete ihrer Wohnung monatlich 370 € zahlt.
Den genannten Unterhaltsbetrag hat der Antragsgegner jeden Monat im Voraus in Geld zu zahlen (Artikel 1496 Satz a Zivilgesetzbuch).
Zur Vermeidung einer Ersetzung des Hauptsacheverfahrens durch die mit dieser Entscheidung getroffenen einstweiligen Maßnahmen entscheidet das Gericht, dass die Sorge für die Person des minderjährigen Kindes der Parteien und sein Unterhalt durch eine endgültige Entscheidung über entsprechende Klagen der Parteien zu den genannten Gegenständen geregelt werden müssen. Für deren Erhebung ist eine Frist nach Artikel 693 § 1 der Zivilprozessordnung zu setzen.
Aus diesen Gründen verhandelt das Gericht die Anträge vom 12.04.2011 und 21.09.2011 im kontradiktorischen Verfahren gemeinsam, weist den Antrag des Vaters des Minderjährigen vom 21.09.2011 zurück und gibt dem gegenteiligen Antrag der Mutter des Minderjährigen vom 12.04.2011 teilweise statt. Es überträgt der Antragstellerin vorläufig die Sorge für die Person des minderjährigen Sohnes der Parteien. Es verpflichtet den Antragsgegner vorläufig, an die Antragstellerin als Inhaberin der Sorge für die Person des genannten Minderjährigen innerhalb der ersten fünf Tage jedes Monats Unterhalt in Höhe von 350 € monatlich für den genannten Minderjährigen ab Zustellung des Antrags und für die Zukunft zu zahlen, nebst gesetzlichen Zinsen ab Verzug jeder periodischen Leistung bis zur Zahlung. Es setzt eine Frist von sechzig Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung für die Erhebung einer Klage der Antragstellerin, der Mutter des Minderjährigen, gegen den Antragsgegner über die genannten Gegenstände, Sorge und Unterhalt, und hebt die Gerichtskosten zwischen den Parteien gegeneinander auf.
Es handelt sich um eine treffende gerichtliche Beurteilung, mit der vorläufig und aufgrund einer Glaubhaftmachung, wie das Gesetz es vorsieht, geregelt wurde, bei welchem Elternteil der fünfjährige Junge leben soll, der wegen der Uneinigkeit, Konflikte und Streitigkeiten seiner Eltern von seiner Mutter entfernt worden war, sowie in welcher Höhe der Vater des Minderjährigen Unterhalt zu zahlen hat, der ebenfalls vorläufig das Sorgerecht verlor.
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