Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.

Zurückweisung einer staatsanwaltschaftlichen Beschwerde durch den Areopag gegen eine Entscheidung des Rats des Berufungsgerichts Athen, mit der ein Europäischer Haftbefehl zurückgewiesen wurde

Mit der Entscheidung Nr. 728/30.04.2012 des Areopags (in Ratsbesetzung) wurde die Beschwerde des Staatsanwalts beim Berufungsgericht Athen vom 08.03.2012 gegen die Entscheidung Nr. 38/07.03.2012 des Rats des Berufungsgerichts Athen zurückgewiesen. Mit jener Entscheidung war das Ersuchen der spanischen Behörden um Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls Nr. DP 224/2009 vom 12.03.2010 abgelehnt worden, den der Richter des Dritten Zentralen Ermittlungsgerichts der Audiencia Nacional in Spanien gegen den ausländischen Staatsangehörigen S.L., wohnhaft in Thessaloniki, erlassen hatte.

Der Areopag folgte mit dieser Entscheidung seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein Europäischer Haftbefehl (ebenso wie jeder andere Haftbefehl eines ausländischen Staates) nicht vollstreckt wird, wenn die vorgeworfenen Handlungen zumindest teilweise in Griechenland begangen wurden. Die genannte Entscheidung des Areopags stellte fest, dass sich aus den Artikeln 9 und 18 des Gesetzes 3251 über den Europäischen Haftbefehl usw. ergibt, dass die für den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständige Behörde, wenn die gesuchte Person, also die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, ihrer Überstellung in den Ausstellungsstaat nicht zustimmt, der Rat des Berufungsgerichts ist, in dessen Bezirk sie wohnt oder festgenommen wird. Aus Artikel 22 desselben Gesetzes ergibt sich ferner, dass gegen die endgültige Entscheidung des Rats des Berufungsgerichts die gesuchte Person oder der Staatsanwalt binnen vierundzwanzig Stunden ab Verkündung der Entscheidung Beschwerde beim Areopag einlegen kann, der in Ratsbesetzung nach Ladung der gesuchten Person entscheidet. Die zu prüfende Beschwerde des Staatsanwalts beim Berufungsgericht Athen vom 8. März 2012 gegen die Entscheidung Nr. 38/07.03.2012 des Rats des Berufungsgerichts Athen, mit der das Ersuchen der spanischen Justizbehörden um Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit dem Aktenzeichen DP 224/2009 vom 12.03.2010 zurückgewiesen wurde, den der Richter des 3. Zentralen Ermittlungsgerichts der Audiencia Nacional in Spanien gegen L.S., wohnhaft in Anthoupoli Mygdonias, Thessaloniki, erlassen hatte, wurde form- und fristgerecht nach Artikel 22 des Gesetzes 3251/2004 eingelegt. Sie war daher in der Sache weiter zu prüfen. Aus Artikel 1 § 2 des Gesetzes 3251/2004 folgt, dass der Europäische Haftbefehl eine Entscheidung oder Anordnung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, die zum Zweck der Festnahme und Überstellung einer Person erlassen wird, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befindet und von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats im Rahmen eines Strafverfahrens gesucht wird, sei es zur Einleitung einer Strafverfolgung wegen einer ihr zugeschriebenen Tat, sei es zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßregel der Sicherung; dies unter dem Vorbehalt, dass durch seinen Erlass die Grundrechte und Grundsätze, die sich aus der geltenden Verfassung und aus Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union ergeben, nicht verletzt werden. Aus Artikel 2 § 1 desselben Gesetzes ergibt sich, dass der Europäische Haftbefehl für seine formelle Gültigkeit enthalten muss: (a) Identität und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person, (b) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, (c) Hinweis auf die vollstreckbare gerichtliche Entscheidung, den Haftbefehl oder die entsprechende Anordnung einer Justizbehörde, (d) Art und rechtliche Einordnung der Straftat, (e) Beschreibung der Umstände ihrer Begehung, einschließlich Tatzeit und Tatort sowie Art der Beteiligung der gesuchten Person, (f) die verhängte Strafe, wenn es sich um eine rechtskräftige Entscheidung handelt, oder den Strafrahmen, der nach dem Recht des Ausstellungsstaats für die strafbare Handlung vorgesehen ist, und (g) soweit möglich jede weitere Information über die strafbare Handlung und ihre Folgen. Voraussetzung für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls ist nach Artikel 5 des genannten Gesetzes, dass die Handlungen, wegen derer die Strafverfolgung eingeleitet werden soll, nach den griechischen Strafgesetzen mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht sind, deren Höchstmaß mindestens zwölf Monate beträgt; geht es um die Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Sicherung, muss deren Dauer mindestens vier Monate betragen. Voraussetzung der Vollstreckung des Haftbefehls ist nach Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, im Fall einer Übergabe zur Strafverfolgung, dass die strafbare Handlung, derentwegen der Haftbefehl erlassen wurde, auch nach griechischem Strafrecht eine Straftat darstellt und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist, deren Höchstmaß mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Absatz 2 dieses Artikels ist die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ohne Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit für die dort genannten strafbaren Handlungen zulässig, wie sie durch das Recht des Ausstellungsstaats bestimmt werden, sofern sie in diesem Staat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht sind, deren Höchstmaß mindestens drei Jahre beträgt. Der Europäische Haftbefehl wird im Übrigen vorbehaltlich der Artikel 11 bis 13 des genannten Gesetzes vollstreckt. Artikel 11 des Gesetzes 3251/2004 bestimmt, dass die Justizbehörde, die über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheidet, seine Vollstreckung unter anderem auch dann verweigert, wenn (g) der Europäische Haftbefehl wegen einer strafbaren Handlung erlassen wurde, die nach griechischem Strafrecht als ganz oder teilweise im Gebiet Griechenlands oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen gilt. Nach Artikel 16 des Strafgesetzbuchs gilt als Tatort der Ort, an dem der Täter die strafbare Handlung oder Unterlassung ganz oder teilweise vorgenommen hat, sowie der Ort, an dem der strafbare Erfolg eingetreten ist oder, im Fall des Versuchs, nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Schließlich kann die Justizbehörde, die über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheidet, nach Artikel 12 Buchstabe a des Gesetzes 3251/2004 die Vollstreckung des Haftbefehls verweigern, wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, in Griechenland wegen derselben strafbaren Handlung verfolgt wird, auf die sich der Europäische Haftbefehl bezieht. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der eidlichen Aussage des Zeugen in der Sitzung dieses Gerichts, also des Areopags, der als Beschwerdegericht entscheidet, aus der Anhörung der gesuchten Person selbst, aus den mündlichen Ausführungen ihrer Verteidiger und der eingereichten Stellungnahme, aus den Sitzungsprotokollen des Rats des Berufungsgerichts sowie aus sämtlichen in der Akte enthaltenen Unterlagen Folgendes. Gegen S.L. wurde vom Dritten Zentralen Ermittlungsgericht der Audiencia Nacional in Spanien der Europäische Haftbefehl mit dem Aktenzeichen DP 224/2009 vom 12.03.2010 erlassen. Danach soll er die strafbaren Handlungen (1) der Geldwäsche, (2) der Bildung einer Vereinigung von Straftätern, (3) der Fälschung eines amtlichen oder kaufmännischen Dokuments, (4) des Betrugs, (5) des illegalen Waffenbesitzes, (6) des versuchten Totschlags und (7) der Verletzungen mit gefährlichen Mitteln begangen haben. Die nach dem Haftbefehl gesuchte Person ist in Thessaloniki wohnhaft und soll im Zeitraum vom 27. Juli 2009 bis zum 12. März 2010 eine kriminelle Organisation geleitet haben, die die genannten Straftaten beging, und ihre Tätigkeit durch Anweisungen gelenkt haben, die er überwiegend von Thessaloniki aus erteilte. Nach Erlass der vertagenden Entscheidung Nr. 24/2012 des Rats des Berufungsgerichts Athen, mit der ergänzende Angaben von den spanischen Behörden angefordert wurden, teilten diese zu den Umständen der der gesuchten Person zugeschriebenen Straftaten mit, dass die Taten von 2009 bis März 2010 begangen worden seien und dass Tatorte verschiedene Orte seien. Konkret seien die Straftaten der Geldwäsche und der Bildung einer Vereinigung von Straftätern von Griechenland aus begangen worden, wo sich die gesuchte Person befand, während ihre Folgen in Spanien einträten; hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts und der Verletzungen mit gefährlichen Mitteln seien diese ebenfalls von Griechenland aus in Bezug auf die gesuchte Person begangen worden, während die Folgen in Frankreich und Italien einträten und der Beginn der Ausführung in Spanien liege. Der Rat des Berufungsgerichts Athen nahm an, dass die strafbaren Handlungen der Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit, der Urkundenfälschung, des Betrugs und des illegalen Waffenbesitzes im Europäischen Haftbefehl und in den von den spanischen Behörden übersandten ergänzenden Angaben hinsichtlich der Umstände ihrer Begehung, also Zeit, Ausführungsweise und Beteiligungsgrad der gesuchten Person, nicht hinreichend bestimmt seien. Er verweigerte aus diesem Grund die Vollstreckung des Haftbefehls in Bezug auf diese Handlungen. Hinsichtlich der strafbaren Handlungen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie der Anstiftung zum versuchten Totschlag und zur versuchten gefährlichen Körperverletzung nahm er dagegen an, dass sich aus den genannten Unterlagen der spanischen Behörden ergebe, dass Tatort Griechenland sei, und verweigerte die Vollstreckung des streitgegenständlichen Haftbefehls auch aus diesem Grund. Mit der zu prüfenden Beschwerde der stellvertretenden Staatsanwältin beim Berufungsgericht Athen wird die Entscheidung des Rats des Berufungsgerichts Athen nur hinsichtlich dieser letzten Beurteilung angegriffen, nämlich dass er zu Unrecht angenommen habe, Tatort der genannten strafbaren Handlungen sei auch Griechenland. Darüber hinaus wurde, unabhängig davon, dass in den Unterlagen der spanischen Behörden ausdrücklich angegeben wird, der Tatort sei auch Griechenland, mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Athen mit Protokollnummer EKD 1170/12.03.2012 an die Staatsanwaltschaft beim Areopag das Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz Thessaloniki vom 09.03.2012 übermittelt. Mit diesem wurde der Haftbefehl Nr. 8/2012 mit der Aktennummer G2012/2427 (79/12) der Ermittlungsrichterin der 6. Abteilung des Gerichts für Vergehen Thessaloniki übersandt, wonach die gesuchte Person L.S. der Leitung einer kriminellen Organisation beschuldigt wird, insbesondere weil sie am oben genannten Ort und zu der genannten Zeit die Leitung einer strukturierten und auf Dauer angelegten Gruppe von mindestens drei Personen innehatte und die Begehung mehrerer Verbrechen verfolgte, die in den Artikeln 299 und 310 des Strafgesetzbuchs vorgesehen sind. Aus der Beschreibung der genannten strafbaren Handlungen, die der gesuchten Person von der Ermittlungsrichterin der 6. Abteilung des Gerichts für Vergehen Thessaloniki zugeschrieben werden, ergibt sich, dass diese mit denjenigen identisch sind, die ihr nach Ort, Zeit und Begehungsweise mit dem streitgegenständlichen Europäischen Haftbefehl zur Last gelegt werden. Daher ist die Vollstreckung dieses Haftbefehls auch deshalb unzulässig, weil die gesuchte Person in Griechenland wegen dieser Handlungen verfolgt wird. Folglich hat der Rat des Berufungsgerichts Athen die Vollstreckung des streitgegenständlichen Europäischen Haftbefehls zu Recht verweigert, und die Beschwerde der stellvertretenden Staatsanwältin beim Berufungsgericht Athen war zurückzuweisen. Mit diesen Erwägungen und Feststellungen wurde durch die Entscheidung Nr. 728/2012 des Areopags, der in Ratsbesetzung tagte, die staatsanwaltschaftliche Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen; die in dieser Frage gefestigte Rechtsprechung des Areopags wurde nicht geändert.