Montag, der 12. Oktober 2026, ist für Beschäftigte und Unternehmen der ersten im Juni neu aufgenommenen Branchen ein wichtiger Termin für die griechische digitale Arbeitszeitkarte. Die Übergangsphase endet; anschließend können die entsprechenden Verwaltungssanktionen verhängt werden. Die Pflicht zur Teilnahme besteht jedoch bereits seit dem 2. Juni 2026. Beginn der Verpflichtung und Ende der Übergangsregelung sind deshalb sorgfältig auseinanderzuhalten.

Beschäftigte müssen wissen, ob ihre tatsächlich geleistete Arbeit richtig erfasst wird. Für Arbeitgeber kommt es darauf an, dass Dienstplan, Kartenbuchungen und Lohnabrechnung zusammenpassen. Die Karte liefert eine wichtige Dokumentation, ersetzt aber weder das Arbeitsrecht noch die Prüfung der konkreten Umstände eines Streitfalls.

Zwei Phasen mit unterschiedlichen Terminen

Der Ministerialbeschluss 15441/2026, erneut veröffentlicht im Amtsblatt B 3051 vom 2. Juni, verpflichtet die unter die Tabellen der ersten neuen Gruppe fallenden Arbeitgeber zur Teilnahme. Die Übergangsphase reicht bis einschließlich 11. Oktober. Ab dem 12. Oktober gelten die vorgesehenen Sanktionen für Verstöße gegen das Verfahren. Die Bezeichnung als Pilotphase bedeutet nicht, dass in dieser Zeit nicht gemeldete oder unbezahlte Arbeit erlaubt gewesen wäre.

Für die zweite Gruppe gilt ein eigener Zeitplan: verpflichtende Aufnahme seit dem 29. Juni und vollständige Anwendung mit Sanktionen ab dem 16. November 2026. Die Mitteilung des Ministeriums vom 23. September erläutert beide Phasen. Der 12. Oktober ist daher keine einheitliche Frist für sämtliche neu aufgenommenen Branchen oder alle griechischen Unternehmen. Vor der betrieblichen Umsetzung muss die betreffende Gruppe feststehen.

Entscheidend ist der Haupttätigkeitscode

Zur ersten Gruppe gehören Telekommunikation, beschäftigungsbezogene Tätigkeiten, Dienstleistungen für Gebäude und Außenanlagen, das Gesundheitswesen und bestimmte persönliche Dienstleistungen. Die Tabellen 8 bis 11 nennen die Tätigkeitsgruppen 61, 78, 81, 86 und 96 mit ihren Untergliederungen. Beispiele sind Reinigungsdienste, Krankenhäuser und diagnostische Leistungen, Friseure und Schönheitssalons. Maßgeblich sind der im TAXIS-System eingetragene Haupttätigkeitscode des Arbeitgebers, der sogenannte KAD, sowie die einschlägigen Sonderregelungen.

Allgemeine Branchenbezeichnungen müssen genau gelesen werden. Die Überschrift der Tabelle 8 und das Rundschreiben erwähnen auch Programmierung, Beratung und Rechnerinfrastruktur. Die nummerierte Liste dieses Amtsblatts enthält dagegen die Telekommunikationscodes 61 mit ihren Untergruppen. Die Bezeichnung „IT-Unternehmen“ genügt deshalb nicht für eine verlässliche Zuordnung. Der aktuelle Hauptcode muss mit den anwendbaren Tabellen und Änderungen abgeglichen werden, insbesondere nach der Umstellung auf KAD 2025. Eine pauschale Einbeziehung jedes Technologieunternehmens lässt sich aus der Überschrift nicht ableiten.

Die besondere Ausnahme für Ärzte und Zahnärzte

In den erfassten Gesundheitsunternehmen sind die Ärzte und Zahnärzte selbst von der Kartenpflicht ausgenommen. Damit ist nicht automatisch das gesamte Personal einer Arztpraxis, Zahnarztpraxis oder eines Behandlungszentrums befreit. Bei Empfangs-, Verwaltungs- und anderen Beschäftigten sind das jeweilige Arbeitsverhältnis, die Zuordnung des Arbeitgebers und tatsächlich einschlägige Ausnahmen zu prüfen.

Das Rundschreiben 25291 vom 23. September 2026 erklärt außerdem gerechtfertigte Fälle ohne Kartenbuchung, etwa gemeldete Telearbeitstage und bestimmte Aufgaben außerhalb der Betriebsräume. Diese Fälle beseitigen nicht die Pflichten zu Arbeitszeiten, Meldungen und Vergütung. Arbeitet dieselbe Person wieder vor Ort, ist die Buchungspflicht für diese Anwesenheit gesondert zu beurteilen.

Anwesenheit ist nicht immer die gesamte Arbeitszeit

In der gegenwärtigen Anwendung dokumentiert die Karte körperliche Anwesenheit in den Betriebsräumen oder an einem ausschließlich dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Ort. Beginnt oder endet die Arbeit anderswo, bilden erster Eintritt und letzter Austritt nicht unbedingt den ganzen Arbeitstag ab. Die digitale Arbeitszeitorganisation, der geplante Dienstplan und die Kartenereignisse müssen zusammen mit den tatsächlich ausgeübten Aufgaben betrachtet werden.

Eine allgemeine Regel, wonach die Karte stets sämtliche anderen Belege verdrängt oder nur der gemeldete Dienstplan zählt, gibt es nicht. Abweichungen können tatsächliche Mehrarbeit, rechtmäßige Planänderungen, gerechtfertigte Arbeit außerhalb des Betriebs oder einen aufzuklärenden Fehler betreffen. Die Dokumentation erleichtert die Kontrolle. Sie macht jedoch nicht jede Anwesenheitsminute automatisch zur Überstunde und lässt tatsächlich geleistete Arbeit nicht verschwinden.

Beschäftigte buchen selbst; Arbeitgeber betreiben das System

Beschäftigte müssen ihre eigenen Kartenereignisse erfassen. Das Rundschreiben erlaubt dem Arbeitgeber nicht, Beginn und Ende der täglichen Anwesenheit einseitig einzutragen. Zugleich bleibt das Unternehmen für den Betrieb des Systems, die Aktivierung der Karten, die Meldungen und die richtige Datenübermittlung verantwortlich. Die pauschale Anweisung, alle Verantwortung liege beim Personal, erfüllt diese Pflichten nicht.

Die Arbeitsinspektion verlangt eine unverzügliche Übermittlung an ERGANI mit höchstens fünfzehn Minuten Verzögerung. Dies ist eine Übermittlungsfrist, kein Zeitraum für unbezahlte Arbeit und keine Erlaubnis, den tatsächlichen Zeitpunkt zu verändern. Technische Störungen und objektive Unmöglichkeit unterliegen einem besonderen Melde- und Dokumentationsverfahren. Sie rechtfertigen keine erfundenen rückwirkenden Buchungen, mit denen ein gewünschter Zeitplan hergestellt wird.

Kartenaustritt um 17:00, Arbeit bis 19:30

Angenommen, eine Person hat den Dienstplan 09:00–17:00, bucht um 17:00 ihren Austritt und erfüllt auf Anweisung des Arbeitgebers bis 19:30 weitere Aufgaben. Die Austrittsbuchung legitimiert nicht das Verschweigen dieser zusätzlichen Beschäftigung. Zu klären sind die ausgeübten Tätigkeiten, die Anordnung, das geltende Meldesystem und die nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Regeln geschuldete Vergütung.

Hilfreich können verfügbare Kartenereignisse, Dienstpläne, Lohnabrechnungen, rechtmäßig erlangte berufliche Korrespondenz und eine zeitnahe Schilderung des Geschehens sein. Die Sammlung muss Datenschutz, ärztliche Schweigepflicht und fremde Systeme respektieren. Heimliche Aufnahmen oder das Herausziehen vertraulicher Unternehmensdateien werden nicht empfohlen. Umgekehrt beweist ein Aufenthalt bis 19:30 aus privaten Gründen allein keine Arbeitsleistung während des gesamten Zeitraums.

Was vor einem Streit sinnvoll geprüft wird

Beschäftigte können ihre eigenen Daten über myErgani einsehen und bei Abweichungen eine konkrete Erklärung verlangen. Eine Anfrage mit Datum, gemeldetem Dienstplan, tatsächlich ausgeführten Aufgaben und Vergütung ist hilfreicher als eine allgemeine Beschwerde. Unternehmen benötigen verständliche Anweisungen, eine zuständige Person für Störungen und einen regelmäßigen Abgleich von Aufzeichnungen und Lohnabrechnung.

Bleibt das Problem ungelöst, ermöglichen das arbeitsrechtliche Streitverfahren bei der Arbeitsinspektion und eine individuelle rechtliche Bewertung eine geordnete Untersuchung. Vor der Auswahl eines Rechtsbehelfs sollten Unterlagen gesichert und die für den konkreten Anspruch geltenden Fristen geprüft werden. Transparenz entsteht, wenn die Karte mit richtiger Organisation und tatsächlicher Bezahlung zusammenwirkt.

Amtliche Quellen und Informationsstand

Die Analyse stützt sich auf Beschluss 15441/2026, Rundschreiben 25291/2026, die Mitteilung zu den beiden Phasen und die oben verlinkten Dienste der Arbeitsinspektion und von gov.gr. Termine und Verweise wurden am 10. Oktober 2026 geprüft. Die Zuordnung eines bestimmten Unternehmens und Ausnahmen erfordern eine Untersuchung seiner tatsächlichen Verhältnisse und der geltenden Änderungen.

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz unter Bezugnahme auf die genannten amtlichen Quellen erstellt. Er bietet allgemeine rechtliche Informationen und keine individuelle Rechtsberatung für einen konkreten Fall.