Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.

Wegen der Gewohnheit, des „Brauches?“, unserer Landsleute, den sogenannten öffentlichen Sektor im engeren und weiteren Sinne systematisch zu täuschen, indem sie betrügerisch Geldbeträge einziehen, die ihnen nicht zustehen, sowie wegen der jahrelangen Einziehung von Renten durch Angehörige von Rentnern nach deren Tod, veröffentlichte das I.K.A., getreu den bürokratischen Verfahren und der Tradition, Selbstverständliches klarzustellen, das nachstehende Schreiben mit Protokollnummer S00/35/10.07.2012, in dem erläutert wird, was die zuständigen Bediensteten zu tun haben.

Diese „Klarstellungen“ sind selbstverständlich überflüssig, weil sie Gegenstand der Arbeit der Bediensteten sind, die ihre Pflichten, Zuständigkeiten und allgemein den Grund kennen müssten, aus dem sie bezahlt werden.

Es hat jedoch Wert, die Klarstellungen des stellvertretenden Direktors des I.K.A. zu betrachten, mit unserer eigenen Klarstellung, dass Unterstreichungen und Hervorhebungen von uns zur Betonung gesetzt wurden.

I.K.A. Protokoll-Nr.: S00/35/10.7.2012

Klarstellungen zur Einreichung von Strafanzeigen

Athen, 10.07.2012

Protokoll-Nr. S00/35

HELLENISCHE REPUBLIK

STIFTUNG FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN

EINHEITLICHER VERSICHERUNGSFONDS FÜR ARBEITNEHMER

VERWALTUNG

GENERALDIREKTION VERSICHERUNGSLEISTUNGEN

DIREKTION LEISTUNGEN

ABTEILUNG HAUPTRENTE

Postanschrift: Ag. Konstantinou 8 (10241)

Auskünfte: Ch. Tsampanaki

Telefonnummer: 2105215194

FAX: 2105230046

e-mail: diefpar@ika.gr

DRINGEND

ALLGEMEINES SCHREIBEN

BETREFF: Klarstellungen zur Einreichung von Strafanzeigen.

Bezug: Allgemeines Schreiben der Direktion Leistungen mit Protokoll-Nr. S00/15/01.07.2011

Wie Ihnen mit dem bezogenen Allgemeinen Schreiben mitgeteilt wurde, sind Sie in den Fällen, in denen die Stiftung nicht über den Tod eines Rentners informiert wurde, mit der Folge der rechtswidrigen Einziehung seiner Renten durch nicht berechtigte Personen, zuständig, gegen diese Personen bei der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz Strafanzeige zu erstatten.

Wir weisen darauf hin, dass die Tatsache, dass das Ihnen mit dem obigen Schreiben übermittelte Muster der Strafanzeige sich auf eine bestimmte Vorschrift des Strafgesetzbuchs, Artikel 386 Absatz 1, wegen „unzulässigen Verschweigens eines Ereignisses“, nämlich des Todes, bezieht, nicht bedeutet, dass Ihre Pflicht aufgehoben ist, eine Strafanzeige zu verfassen und einzureichen, wenn Ihnen auch andere rechtswidrige Handlungen bekannt werden. Denn nach Gutachten 58/28.12.1993 des früheren Rechtsberaters des IKA, D. Diamantopoulos, das mit Schreiben der Rechtsdirektion (Büro des Rechtsberaters) mit Protokoll-Nr. 1866/2.2.1999 erneut an alle Direktionen der Verwaltung und sodann mit Schreiben der Direktion Verwaltungspersonal mit Protokoll-Nr. G10/313/2.9.1999 auch an die Regional- und Ortsstellen IKA-ETAM über die Mitteilung strafbarer Handlungen an die Staatsanwaltschaft durch öffentliche Bedienstete weitergeleitet wurde, sowie nach Artikel 37 Absatz 2 der Strafprozessordnung sind öffentliche Bedienstete verpflichtet, dem zuständigen Staatsanwalt unverzüglich und schriftlich alles mitzuteilen, was sie bei der Ausübung ihrer Pflichten über eine von Amts wegen verfolgte Straftat erfahren.

Sie dürfen sich daher nicht auf die oben genannte Vorschrift des Strafgesetzbuchs beschränken, sondern müssen das einschlägige Verfahren vor dem zuständigen Staatsanwalt einleiten und den Inhalt der Strafanzeige entsprechend anpassen, auch in den Fällen, in denen der Tod des Rentners zwar erklärt wurde, dritte Personen aber zu Unrecht gutgeschriebene Renten einziehen, damit der gesetzliche Grund der Strafverfolgung ausreichend und begründet dargelegt wird, unabhängig von der Höhe des finanziellen Schadens der Stiftung.

Insbesondere lenken wir Ihre Aufmerksamkeit auf Folgendes:

a) Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich die Pflicht zur Einreichung einer Strafanzeige unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift; ihre Verletzung durch einen öffentlichen Funktionsträger ist daher unzulässig und stellt die Begehung einer strafbaren Handlung dar, hauptsächlich der Pflichtverletzung, wie auch im Gutachten des Rechtsberaters mit Protokoll-Nr. 58/28.12.1993 hervorgehoben wird, das mit Schreiben G10/313/2.9.1999 der Direktion Verwaltungspersonal übermittelt wurde. Demgegenüber

muss der öffentliche Bedienstete Beispiel der Rechtmäßigkeit sein, sie anwenden und sie mit jedem geeigneten gesetzlichen Mittel in Zusammenarbeit mit den zuständigen Justizbehörden durchsetzen.

Folglich stellt sich keine Frage eines Ermessens der Direktoren hinsichtlich der Einreichung oder Nicht-Einreichung einer Strafanzeige nach dem Vorstehenden.

Die einzigen Fälle, in denen keine Strafanzeige erstellt wird, sind jene, in denen die Schuldner erscheinen und die zu Unrecht gutgeschriebenen Renten freiwillig innerhalb von drei Monaten zurückzahlen, wenn Renten nach dem Tod eines Rentners gutgeschrieben werden, da die maschinelle Möglichkeit zur Einstellung der Gutschrift nach dem Datum der Mitteilung des Todes an die Dienststelle innerhalb von zwei Monaten besteht.

b) Wegen der Schwere des Themas ist die Verwaltung entschlossen, die Anwendung des Vorstehenden in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Aus diesem Grund müssen Sie jeden Monat per Fax (210-3828410) einen Bericht über Ihre Maßnahmen in dieser Angelegenheit an die Unterprojektgruppe Leistungen O.P.S. IKA-ETAM senden, einschließlich der Daten, die in der am Ende dieses Schreibens beigefügten Tabelle verlangt werden.

Hinweis: Im Teil A der Tabelle werden die statistischen Daten eingetragen, die sowohl die neuen Fälle des jeweiligen Berichtsmonats als auch die Gesamtheit der Fälle der Zweigstelle seit Beginn der Datenerfassung, ab Juni 2011, betreffen. Im Teil B der Tabelle werden detaillierte Informationen für alle Fälle der Zweigstelle seit Beginn der Datenerfassung, Juni 2011, eingetragen.

Von nun an tragen Sie also alle diese Fälle in die beigefügte Tabelle ein, und die Arbeitsblätter über Renteneinstellungen nicht erfasster Rentner werden nicht mehr versandt.

Die konsequente Erfüllung der vorstehenden Pflichten bildet einen Abwägungsfaktor bei der Bewertung der Leistung Ihrer Dienststellen im Rahmen der Leistungsprüfung der Rentendienste.

Wir erinnern Sie daran, dass Sie bei Ihrer Korrespondenz mit Kreditinstituten zur Ermittlung der Daten der Mitberechtigten gemeinsamer Konten auf deren entsprechende Verpflichtung hinweisen müssen, die sich aus Artikel 19 des Gesetzes 2972/2001 (FEK 291/A/27.12.2001) ergibt (vgl. Rundschreiben 24/11 der Direktion Leistungen).

Darüber hinaus bleibt es eine wichtige Priorität der Verwaltung, sowohl die Beträge zu suchen und einzuziehen, die nach dem Tod auf Konten von Rentnern gutgeschrieben wurden, als auch Strafanzeigen gegen die Personen einzureichen, die diese Renten eingezogen haben. Denn diese Handlungen werden beispielhaft wirken und entscheidend zur Beseitigung des Phänomens der rechtswidrigen Einziehung von Leistungen beitragen.

DER STELLVERTRETENDE DIREKTOR

Dionysis Patsouris

Artikel 286 § 1 des Strafgesetzbuchs, auf den sich das obige Schreiben des stellvertretenden Direktors des I.K.A. bezieht, bestraft den Betrug als Vergehen und sieht vor, dass

wer in der Absicht, sich selbst oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, fremdes Vermögen dadurch schädigt, dass er jemanden durch die wissentliche Darstellung falscher Tatsachen als wahr oder durch die unzulässige Verheimlichung oder Verschweigung wahrer Tatsachen zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung bestimmt, mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft wird; ist der verursachte Schaden besonders groß, mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren“.

Das heißt, der Täter der betrügerischen Einziehung von Renten kann mit einer Strafe bis zu höchstens fünf Jahren bestraft werden.

Artikel 27 der Strafprozessordnung, dessen Absatz 2 ebenfalls im Schreiben des stellvertretenden Direktors des I.K.A. erwähnt wird, bestimmt:

1. Ermittlungsbedienstete müssen dem zuständigen Staatsanwalt unverzüglich alles mitteilen, was sie auf irgendeine Weise über eine von Amts wegen verfolgte strafbare Handlung erfahren. 2. Die übrigen öffentlichen Bediensteten sowie diejenigen, denen vorübergehend ein öffentlicher Dienst übertragen wurde, haben dieselbe Pflicht hinsichtlich der Straftaten nach Absatz 1, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben davon Kenntnis erlangt haben. 3. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und muss alle vorhandenen Angaben enthalten, die die strafbare Handlung, die Täter und die Beweise betreffen“.

Und Artikel 259 des Strafgesetzbuchs bestraft die Pflichtverletzung, indem er vorsieht:

Ein Bediensteter, der vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt, um sich selbst oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder um den Staat oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, sofern die Handlung nicht nach einer anderen Strafvorschrift bestraft wird“.

Mit diesem Artikel erleidet der eidbrüchige Bedienstete, der seine Pflichten verletzt, keine wirkliche Folge für sein schädliches Verhalten, weil die vorgesehene Strafe symbolisch ist und es praktisch nahezu unmöglich ist, dass ein Bediensteter wegen Pflichtverletzung verurteilt wird.

Die Frage bleibt gleichwohl bestehen: Haben die zuständigen Bediensteten des I.K.A. und des öffentlichen Sektors in entsprechenden Fällen der Plünderung diese bekannten Vorschriften über so viele Jahrzehnte hinweg nicht angewandt? Schließlich „schützt Unkenntnis des Gesetzes nicht“.

Die Frage ist rhetorisch, denn wir wissen, dass die Verletzung des Gesetzes und der Pflichten durch die Heere öffentlicher Bediensteter die Regel war, aufgrund eines anderen herausgebildeten „Brauches“, Rechtswidrigkeiten zu decken und die Leistung der Bediensteten nicht zu kontrollieren, von denen sehr viele müßig besoldet waren und es weiterhin sind.

Hoffen wir, dass sich die Lage der Untätigkeit, Gleichgültigkeit, Pflichtverletzung und Korruption ändert und die Leistung der Bediensteten verbessert, die wir mit den äußerst drückenden und ungerechten Steuern unterhalten.