Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.

Am Freitag, dem 1. Juli 2011, erfuhren wir, dass Michael Obus, Richter in New York in den USA, alle harten Auflagen aufgehoben hatte, die gegen Dominique Strauss-Kahn verhängt worden waren, damit er eine erneute Inhaftierung vermeide. Denn letztlich wurde die Unbegründetheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe festgestellt, die das Zimmermädchen des Hotels, in dem er am 14.05.2011 in New York gewohnt hatte, wegen angeblicher sexueller Misshandlung vorgebracht hatte.

Schon jetzt gilt seine Freisprechung von den schwerwiegenden Anklagen in der Verhandlung vom 18.07.2011 als sehr wahrscheinlich. Damit wird im Kern die Richtigkeit des jüngsten Beitrags bestätigt, der in „Nomika Epilekta“ unter dem Titel „Unschuldsvermutung oder Schuldvermutung?“ veröffentlicht worden war.

In diesem Beitrag wird auch besonders auf die gerichtliche Verfolgung dieses Betroffenen und insbesondere auf seine rechtswidrige, brutale und unauslöschliche Bloßstellung in allen Teilen der Welt Bezug genommen.

Anlässlich dieser Entwicklung, also des „Zusammenfallens“ der Strafverfolgung gegen Dominique Strauss-Kahn, der erbärmlich herabgesetzt wurde, sowie der Bloßstellung jener, die wegen der „manipulierten Spiele“ beschuldigt und verfolgt wurden, und jener, deren Namen infolge ihrer Verfolgung wegen verschiedener Delikte nach Erteilung staatsanwaltschaftlicher Genehmigungen zur öffentlichen Herabsetzung und persönlichen Minderung veröffentlicht wurden, kehrt die äußerst ernste Frage der Geltung oder Nichtgeltung der Unschuldsvermutung und ihrer praktischen Bedeutung in die Aktualität zurück.

Bekannt ist, dass die Unschuldsvermutung ein grundlegender Bestandteil des geltenden strafprozessualen Systems und eine Erscheinungsform des Wertes oder der Würde des Menschen ist. Nach der Verfassung, auf die sich alle berufen und die alle verletzen, bildet der Schutz der Menschenwürde in jeder Lage eine vorrangige Verpflichtung des Staates. Nach dieser Vermutung gilt: „Jeder Angeklagte gilt bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig“ [vgl. auch Artikel 48 § 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 § 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention].

Folglich darf kein Mensch an den Pranger gestellt oder sozial stigmatisiert werden. Umso mehr ist es vor seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht zulässig, dass irgendein Angeklagter, unbekannt oder bekannt, arm oder reich, groß oder klein, krank oder gesund, bloßgestellt und öffentlich herabgesetzt wird. Denn für alle gilt unterschiedslos die Unschuldsvermutung, und sie muss angewandt werden. Ihre Formulierung ist ganz klar und wird von allen verstanden, nicht nur von Juristen.

Die Auffassung, mit der Bekanntgabe der Daten des Angeklagten, der Veröffentlichung seines Fotos sowie der Übertragung seiner Festnahme und Vorführung vor die staatliche Behörde, mit Handschellen und in Begleitung von Polizeibeamten, in elendem Zustand, werde angeblich das öffentliche Interesse bedient und die Gesellschaft vor Straftätern geschützt, ist unbegründet.

Die Bloßstellung des Angeklagten vermindert die Kriminalität nicht, hilft der Verfolgung von Straftätern nicht und hält niemanden von Rechtsverstößen ab. Im Gegenteil gewöhnt sich die Gesellschaft durch solche vulgären öffentlichen Herabsetzungen von Bürgern daran, Menschen bloßgestellt zu sehen. Zugleich werden die Reflexe der Bürger zum Schutz wirklich Unschuldiger sowie politischer und menschlicher Rechte abgeschwächt. Im Übrigen darf der Mensch nicht zum Mittel für irgendeinen Zweck gemacht werden; seine Würde muss stets und in jedem Fall vor allen Angriffen geschützt werden.

Das Beispiel der Erfahrung des ehemaligen Präsidenten des IWF ist kennzeichnend für die Notwendigkeit, die Unschuldsvermutung für jeden Angeklagten zu stützen und sie in allen Fällen ausnahmslos einzuhalten, als eine der höchsten Errungenschaften der Kultur, zusammen mit dem Grundsatz der Achtung der menschlichen Würde und des menschlichen Wertes.