Archivvermerk: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird mit Sorgfalt für eine historische und informative Lektüre bewahrt.
Mit dem jüngsten Beschluss Nr. 1891/2011 des Rates der Strafrichter beim Gericht erster Instanz Athen wurde mehrheitlich der Antrag einer jungen Untersuchungsgefangenen, Mutter eines wenige Monate alten männlichen Säuglings, der im Gefängnis geboren wurde, auf Wiedererlangung ihrer Freiheit sowie der Freiheit ihres wenige Monate alten Babys abgelehnt. Der Antrag stützte sich auf die geltenden grundlegenden Prinzipien des Humanismus, der Zivilisation, der Milde und der Unschuldsvermutung von verfassungsrechtlichem Rang und verfassungsrechtlicher Geltung sowie auf die geltenden Vorschriften des Gesetzbuchs der Strafprozessordnung (K.P.D.) über die Anordnung der Untersuchungshaft.
Die Mehrheit der Richterinnen und der Staatsanwältin des Rates der Strafrichter beim Gericht erster Instanz Athen entschied, entgegen der eindrucksvollen und begründeten Minderheitsmeinung, dass sich aus der Gesamtheit der Beweismittel ernsthafte Schuldindizien für die zur Last gelegten Taten ergäben, von denen die zweite mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist [S. 1 des 3. Blatts des Beschlusses].
Folglich hat es nach der Beurteilung des Beschlusses keinerlei Bedeutung, dass die junge untersuchungsgefangene Mutter ihre Beteiligung an den angeklagten Taten, also an der Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes, bestreitet. Ebenso wenig wird ihre besondere Lage als Mutter eines Säuglings berücksichtigt, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und den sie im Gefängnis geboren hat, wo er weiterhin bleibt. Nicht berücksichtigt wird ferner, dass sie nicht als fluchtverdächtig oder als verdächtig der Begehung neuer Straftaten gilt; ebenso wenig hat Gewicht, dass sie ein unbelastetes Strafregister, einen festen Wohnsitz hat und in keiner Weise versucht hat, ihre Flucht vorzubereiten [S. 2 des 6. Blatts des Beschlusses]. Wert und Bedeutung hat allein die eidliche Aussage des Vertreters der Strafverfolgungsbehörde, eines Polizeibeamten, und dessen subjektive Versionen und Auffassungen. Ausgeblendet wird auch der ebenfalls erhebliche Umstand, dass die junge untersuchungsgefangene Mutter, als sie sich im empfindlichen Zustand kurz vor der Geburt befand, einer polizeilichen Aufforderung sofort Folge leistete, worauf sie festgenommen wurde, und dass ihre Einbeziehung in die Strafverfolgung darauf beruhte, dass sie die Lebensgefährtin des mitangeklagten Vaters ihres Säuglings war, dessen Handlungen sie, selbst wenn sie diese kannte, den Behörden nicht anzeigen musste.
Anzumerken ist, dass die Mehrheit des Rates der Strafrichter mit dem genannten Beschluss in seiner Begründung und mit dem Ziel, die junge Mutter und ihren Säugling nicht aus der Haft zu entlassen, widersprüchlich annahm, dass "vorläufige Haft anstelle beschränkender Auflagen angeordnet werden kann, wenn begründet beurteilt wird, dass letztere nicht ausreichen, jedoch nur, wenn der Beschuldigte wegen eines Verbrechens verfolgt wird und keinen bekannten Aufenthalt im Land hat oder vorbereitende Handlungen vorgenommen hat, um seine Flucht zu erleichtern, oder in der Vergangenheit flüchtig vor Strafe oder Verfahren war oder wegen Gefangenenflucht oder Verletzung von Aufenthaltsbeschränkungen schuldig gesprochen wurde, sofern aus dem Zusammentreffen dieser Umstände ein Fluchtzweck hervorgeht oder begründet beurteilt wird, dass er, wenn er freigelassen wird, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, wie sich aus früheren rechtskräftigen Verurteilungen wegen gleichartiger strafbarer Handlungen ergibt, weitere Straftaten begehen wird" [S. 1 und S. 1 zu 2 des 5. Blatts des Beschlusses]. Auch diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Beschlusses im Fall der inhaftierten Mutter und erst recht ihres wenige Monate alten Kindes nicht vor.
Solche gerichtlichen Entscheidungen und Beurteilungen bilden nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Aus diesem Grund ist konstruktive Kritik erforderlich, damit unser Land und zumindest seine staatlichen Organe an die elementaren und grundlegenden Prinzipien der Zivilisation und des Humanismus angeglichen werden, ebenso an die seit dem 01.12.2009 geltende Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), der wir, vielleicht zu Unrecht, weiterhin angehören [vgl. auch Plenum des Areopags 1/2011, in den veröffentlichten Entscheidungen].
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