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DIE ANWENDUNG DES VERTRAGS VON LISSABON IN GRIECHENLAND, DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION UND DAS VERBOT DER DOPPELTEN STRAFVERFOLGUNG UND BESTRAFUNG

Vor Erlass der Entscheidung Nr. 1/2011 des Ersten Ordentlichen Strafsenats des Plenums des Areopags [„Nomika Epilekta“: Der Areopag hob die Verurteilung griechischer Bürger auf] war zutreffend vertreten worden, dass der Grundsatz „ne bis in idem“, also das Verbot doppelter Strafverfolgung und doppelter Bestrafung wegen derselben Tat, unmittelbar anwendbar ist und unmittelbare Wirkung entfaltet. Allgemeiner wurde vertreten, dass auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) in der griechischen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar und verbindlich ist. Insbesondere wurde zutreffend ausgeführt, dass der Vertrag von Lissabon in der griechischen Rechtsordnung unmittelbare Geltung hat. Folglich mussten die Gerichte ihn in allen Fällen ohne Ausnahme anwenden, auch im Fall einer doppelten Strafverfolgung und erst recht im Fall einer bereits bestehenden strafgerichtlichen Entscheidung, gleichgültig ob freisprechend oder verurteilend. 1. Der seit dem 01.12.2009 geltende Vertrag von Lissabon Nach Artikel 6 der Schlussbestimmungen des Vertrags von Lissabon trat dieser Vertrag am 01.12.2009 in Kraft, da diese Bestimmung lautet: „1. Dieser Vertrag wird von den Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. 2. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.“ Der letzte Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Ratifikationsurkunden hinterlegte, war die Tschechische Republik; sie hinterlegte sie am 13.11.2009. Nach dem zweiten Absatz des genannten Artikels trat der Vertrag von Lissabon, durch den die beiden Verträge der Union geändert wurden, nämlich der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), wobei letzterer zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wurde, in ganz Europa am 01.12.2009 in Kraft. 2. Die beiden Verträge der Union. Die beiden geänderten Verträge der Union haben nach Artikel 1 EUV denselben rechtlichen Rang, den vor dem Vertrag von Lissabon nur der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hatte. Artikel 1 EUV (früher Artikel 1 EUV): „Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Die Union gründet sich auf diesen Vertrag und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die im Folgenden „die Verträge“ genannt werden. Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist“. 3. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) Denselben rechtlichen Rang, also den rechtlichen Rang des früheren Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, hat auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach Artikel 6 § 1 EUV (früher Artikel 6 EUV), der bestimmt: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. Die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta ausgelegt und angewandt, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, wobei die in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, gebührend zu berücksichtigen sind.“ Danach haben die beiden Verträge der Union und die Charta genau denselben rechtlichen Rang wie der frühere Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Dies bedeutet, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, heute Gerichtshof der Europäischen Union) ergibt, dass alle Bestimmungen der beiden Verträge und der Charta die Mitgliedstaaten binden, in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung und unmittelbare Wirkung haben und außerdem den nationalen Vorschriften vorgehen, die von den nationalen Richtern unangewendet bleiben müssen, wenn im konkreten Fall eine Unvereinbarkeit zwischen nationalen und europäischen Vorschriften besteht [vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15.7.1964, C-6/64, Costa/E.N.E.L., wo der Gerichtshof entschied, dass der EGV mit seinem Inkrafttreten eine eigenständige Rechtsordnung geschaffen hat, die Bestandteil des Rechtssystems der Mitgliedstaaten ist und daher alle ihre staatlichen Organe bindet; EuGH, Urteil vom 5.2.1963, C-26/1962, NV Algemene Transporten Expeditie Onderneming van Gend en Loos v. Nederlandse Administratie der Belastingen, wo der Gerichtshof entschied, dass diese besondere Rechtsordnung eine neue rechtliche Einheit bildet, also eine neue Rechtsordnung, zugunsten derer die Mitgliedstaaten ihre Hoheitsrechte, wenn auch in begrenzten Bereichen, beschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch ihre Bürger sind; und EuGH, Urteil vom 9.3.1978, C-106/77, Amministrazione delle Finanze dello Stato v. Simmenthal S.p.A., wo der Gerichtshof entschied, dass der nationale Richter als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden, „…indem er jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Gemeinschaftsnorm erlassen wurde“, und dass die nationalen Gerichte darüber hinaus verpflichtet sind, für die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu sorgen, „indem sie erforderlichenfalls kraft eigener Entscheidungsbefugnis jede entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift, auch eine spätere, unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten zu müssen…“]. Dass die ständige Rechtsprechung des EuGH auch nach dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Vertrag von Lissabon in Kraft trat, zeigt sich daran, dass Artikel 1 EUV, wie erwähnt, bestimmt, dass die beiden Verträge Europas denselben rechtlichen Rang haben wie der frühere Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der ersetzt wurde und dessen Rechtsnachfolge diese beiden Verträge angetreten haben. Der rechtliche Rang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde durch die vorgenannten Entscheidungen des EuGH geprägt. Die Bestätigung der Fortgeltung der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich auch aus Erklärung 17 (Erklärung zum Vorrang) in den Schlussbestimmungen, die die beiden Verträge ergänzen: „Die Konferenz weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verträge und das von der Union auf Grundlage der Verträge gesetzte Recht unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben“. Außerdem beschloss die Konferenz, der Schlussakte das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang beizufügen, das im Dokument 11197/07 (JUR 260) enthalten ist: „Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates“ vom 22. Juni 2007. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Vorrang des Gemeinschaftsrechts ein grundlegender Grundsatz dieses Rechts ist. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist dieser Grundsatz mit dem besonderen Charakter der Europäischen Gemeinschaft verbunden. In der ersten Entscheidung im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Costa/ENEL 1, 15. Juli 1964, Rechtssache 6/64) fand sich im Vertrag kein Hinweis auf den Vorrang, und dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz des Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert weder etwas an der Existenz dieses Grundsatzes noch an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.“ 4. Der Grundsatz ne bis in idem Die nunmehr verbindliche GRCh enthält auch den Grundsatz ne bis in idem. Die einschlägige Bestimmung, Artikel 50 der Charta, Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, lautet: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“ Aus diesem Satz ergibt sich, dass niemand mehr zweimal wegen derselben tatsächlichen Umstände abgeurteilt werden darf, nicht nur innerhalb eines Staates, sondern auch innerhalb der Union, also im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten. Dies wird auch durch die Erläuterung zu Artikel 50 bestätigt, die sich in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet (2007/C 303/02, Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 vom 14.12.2007). Dort heißt es wörtlich: „Nach Artikel 50 gilt der Grundsatz der Rechtskraft nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit ein und desselben Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer Mitgliedstaaten. Dies entspricht dem Besitzstand des Unionsrechts.“ SCHLUSSFOLGERUNG Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Rechte, Freiheiten und Grundsätze bewirken unmittelbare Anwendung und unmittelbare Wirkung in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und gehen den nationalen Vorschriften vor, die von den nationalen Richtern unangewendet bleiben müssen, wenn im konkreten Fall eine Unvereinbarkeit zwischen diesen nationalen und den einschlägigen europäischen Vorschriften besteht. Denn nach Artikel 1 EUV haben diese Rechte, Freiheiten und Grundsätze genau denselben rechtlichen Rang wie die Bestimmungen der beiden Verträge, was nach der Rechtsprechung des EuGH die genannten Rechtsfolgen auslöst. Konkret muss ein Gericht, wenn eine strafrechtliche Verurteilung oder Freisprechung einer Person durch ein Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorliegt und dieselbe Sache erneut vor ein Gericht gebracht wird, entscheiden, dass die zweite Strafverfolgung gegen dieselbe Person unzulässig ist. Artikel 50 GRCh bindet das nationale Gericht und hat in der griechischen Rechtsordnung unmittelbare Anwendung und unmittelbare Wirkung. Außerdem ist das Gericht als Organ der Europäischen Union verpflichtet, Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 9 des griechischen Strafgesetzbuchs, auf die sich bis vor Kurzem die unzulässigen doppelten strafrechtlichen Verurteilungen unglücklicher Angeklagter stützten, nicht zu berücksichtigen, soweit die Verbindung dieser beiden Vorschriften einem durch die GRCh geschützten Recht widerspricht, das den nationalen Bestimmungen vorgeht. Möglicher, unbegründeter Einwand 1: In einer konkreten Sache könnte die Auffassung vertreten werden, etwa durch den Staatsanwalt, dass Artikel 6 EUV, Absatz 1 Satz 3, bestimmt: „Die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta ausgelegt, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, wobei die in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, gebührend zu berücksichtigen sind.“ Sodann heißt es in Artikel 51 Absatz 1, der den Anwendungsbereich der Charta regelt, wörtlich: „1. Die Bestimmungen dieser Charta gelten für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten der Union, wie sie ihr in den Verträgen übertragen werden.“ Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: (1) Zunächst richtet sich dieser Satz an den Gesetzgeber, wenn er neue Gesetzgebung schafft, die nicht der Umsetzung europäischen Rechts dient. Er richtet sich jedoch nicht an die nationalen Gerichte, die Entscheidungen in Fällen zu erlassen haben, in denen der Angeklagte sein Menschenrecht geltend macht, wegen derselben tatsächlichen Umstände innerhalb der Europäischen Union nicht doppelt abgeurteilt zu werden. Denn diese Bestimmung sagt: „Die Bestimmungen dieser Charta gelten für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“, und nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, konkret nach der Entscheidung Simmenthal, gelten die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten als Organe der Europäischen Union. Folglich erfasst der Satz „Die Bestimmungen dieser Charta gelten für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Unionauch die nationalen Gerichte. (2) Zweitens ergibt sich aus der Erläuterung zu Artikel 51 (Anwendungsbereich), dass die Mitgliedstaaten durch die GRCh nur dann gebunden sind, wenn sie im Rahmen des europäischen Rechts handeln [vgl. Urteil vom 13. Juli 1989, Wachauf, Rs. 5/88, Slg. 1989, S. 2609; Urteil vom 18. Juni 1991, ERT, Slg. 1991, S. I-2925; Urteil vom 18. Dezember 1997, Rs. C-309/96 Annibaldi, Slg. 1997, S. I-7493]. Das Gericht handelt also im Rahmen des europäischen Rechts, wenn es über den Prozess gegen einen Angeklagten entscheidet, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Union, etwa in den Niederlanden, verurteilt wurde, wo die vom dortigen Gericht verhängte Strafe auch vollstreckt wurde oder nicht vollstreckt wurde. Darüber hinaus wird diesem Angeklagten, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU abgeurteilt wurde, das Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Union genommen [vgl. Artikel 20 (früher 17 EGV), 45-54 (früher 39-48 EGV) EUV und Artikel 3 (früher 2) EUV], denn aufgrund der gegen ihn eingeleiteten zweiten Strafverfolgung kann er sich nicht frei aus dem übrigen Europa nach Griechenland bewegen, ohne festgenommen zu werden, wenn die zweite Strafverfolgung in Griechenland eingeleitet wurde und die Verurteilung oder Freisprechung in den Niederlanden erfolgte. Die Entscheidung des nationalen Gerichts in diesem Beispielsfall ist daher eine Handlung im Rahmen des europäischen Strafrechts und des europäischen Freizügigkeitsrechts, das bekanntlich einen der grundlegenden Grundsätze der Europäischen Union bildet. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat, also Griechenland, durch die genannte GRCh und folglich durch das Verbot doppelter Strafverfolgung innerhalb der Europäischen Union gemäß Artikel 50 in Verbindung mit Artikel 51 GRCh und der einschlägigen Erläuterung gebunden ist. (3) Schließlich ist das griechische Gericht durch die GRCh gebunden, weil der europäische Gesetzgeber, abgesehen von den bereits ausgeführten Gründen, keinesfalls mit der einschlägigen Bestimmung gemeint haben kann, dass die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen wie dem Beispielsfall nicht an die durch die GRCh geschützten Rechte, Freiheiten und Grundsätze gebunden seien. Ebenso wenig kann er gewollt haben, dass diese Bestimmung zur Folge hat, dass die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte usw. nicht anwenden. Denn dass der europäische Gesetzgeber dies tatsächlich nicht meinte und nicht wollte, ergibt sich daraus, dass er dieser Charta genau denselben rechtlichen Rang wie den beiden Verträgen der Union gegeben hat. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die nationalen Gerichte nicht an die Charta gebunden sind, hätte es keinen Grund gegeben, ihr denselben rechtlichen Rang zu verleihen. Denn, wie oben ausführlich ausgelegt wurde, ermöglicht und bewirkt dieser rechtliche Rang, dass Personen sich vor nationalen Gerichten auf die Bestimmungen der Charta berufen können, mit der Folge, dass diese Gerichte verpflichtet sind, die geltend gemachten Bestimmungen unmittelbar anzuwenden und jede entgegenstehende Vorschrift der nationalen Rechtsordnung außer Betracht zu lassen [vgl. EuGH, Urteil vom 5.2.1963, C-26/1962, NV Algemene Transporten Expeditie Onderneming van Gend en Loos v. Nederlandse Administratie der Belastingen; EuGH, Urteil vom 9.3.1978, C-106/77, Amministrazione delle Finanze dello Stato v Simmenthal S.p.A.; und EuGH, Urteil vom 15.7.1964, C-6/64, Costa/E.N.E.L.]. Möglicher, unbegründeter Einwand 2: Der Staatsanwalt kann ferner geltend machen, dass in den Erläuterungen zu Artikel 50 § 3 der Charta wörtlich steht: „Nach Artikel 50 gilt der Grundsatz der Rechtskraft nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit ein und desselben Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer Mitgliedstaaten. Dies entspricht dem Besitzstand des Unionsrechts, vgl. Artikel 54 bis 58 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Februar 2003, Rs. C-187/01, Gözütok (Slg. 2000, S. I-1345), Artikel 7 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Artikel 10 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung.“ Diese Erläuterung verweist also auf die Artikel 54 bis 58 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ). Artikel 50 der Charta müsse danach im Licht dieser Bestimmungen ausgelegt werden: Artikel 54 „Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht der verurteilenden Vertragspartei nicht mehr vollstreckt werden kann.“ Diese Bestimmung entspricht Artikel 50 der Charta. Sodann wird den Vertragsparteien Gelegenheit gegeben, Vorbehalte zu diesem Artikel, also zu demselben durch Artikel 50 der Charta geschützten Recht, zu erklären. Vgl. Artikel 55 des Schengener Übereinkommens, der bestimmt: 1. Eine Vertragspartei kann bei der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, dass sie durch Artikel 54 in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht gebunden ist: a) wenn die Tatsachen, auf die das ausländische Urteil abstellt, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden; in letzterem Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tatsachen teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurden, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist. b) wenn die Tatsachen, auf die das ausländische Urteil abstellt, eine Straftat gegen die Sicherheit des Staates oder gegen andere ebenso wesentliche Interessen dieser Vertragspartei darstellen. c) wenn die Tatsachen, auf die das ausländische Urteil abstellt, von einem Amtsträger dieser Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurden. 2. Eine Vertragspartei, die die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeerklärung abgibt, bezeichnet die Kategorien strafbarer Handlungen, auf die diese Ausnahme angewendet werden kann.“ Nach dem zweiten Absatz dieses Artikels erklärte Griechenland, dass es die entsprechenden Vorbehalte in allen zulässigen Fällen aufrechterhalten wolle. Insbesondere erklärte die Hellenische Republik: „in Anwendung von Artikel 55 des Schengener Durchführungsübereinkommens, dass sie durch Artikel 54 des Übereinkommens in folgenden Fällen nicht gebunden ist: ( … ) 3. Wenn die tatsächlichen Umstände, die Gegenstand der ausländischen Entscheidung waren, die folgenden nach griechischem Strafrecht vorgesehenen Straftaten erfüllen: (…) und unter h) unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen.“ Danach gelte der Grundsatz ne bis in idem in der griechischen Gerichtsbarkeit nicht, wenn der griechische Angeklagte wegen derselben tatsächlichen Umstände im Ausland in den genannten Fällen bereits verurteilt worden sei, zu denen unter anderem der Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen gehöre. Denn die Hellenische Republik habe rechtmäßig erklärt, nach Maßgabe des Artikels 55 nicht an Artikel 54 gebunden zu sein; da die Erläuterung zu Artikel 50 der Charta auf diese Bestimmungen, also auf Artikel 54 bis 58 des Schengener Übereinkommens, verweist, gälten diese Vorbehalte auch für Artikel 50 der Charta. Folglich sei die zweite gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfolgung sowie allgemein die Verbindung der Artikel 8 und 9 des Strafgesetzbuchs rechtmäßig, weil sie europäisches Recht nicht verletze. Das Gericht sei daher weder gezwungen noch verpflichtet, diese Bestimmungen unangewendet zu lassen, sondern müsse nach alledem diese nationalen Artikel des Strafgesetzbuchs in dem betreffenden Fall, also im Beispiel einer doppelten Strafverfolgung und einer in einem Mitgliedstaat der EU, hier den Niederlanden, erfolgten Verurteilung, anwenden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: 1) Die einschlägige Erklärung der Hellenischen Republik gilt seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam nicht mehr. Dieser wurde am 2. Oktober 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Er änderte die Verträge der EU und der EG und änderte deren Artikelnummerierung. Zugleich integrierte er den Schengen-Besitzstand durch das im Vertrag von Amsterdam enthaltene „Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union“ in den Rahmen der Europäischen Union. Durch diese Einbeziehung verloren die Vorbehalte ihre Geltung. Das Schengener Übereinkommen war ursprünglich in seinen Grundzügen ein klassischer völkerrechtlicher Vertrag, bei dessen Ratifikation die Vertragsstaaten die Möglichkeit hatten, Vorbehalte im Rahmen seines Artikels 55 zu erklären. Mit dem Vertrag von Amsterdam hörte das SDÜ jedoch auf, ein klassischer völkerrechtlicher Vertrag zu sein, da der Schengen-Besitzstand durch ein besonderes, dem Vertrag von Amsterdam beigefügtes Protokoll, in Artikel 2, in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU aufgenommen wurde. [1] In einem Anhang zu dem genannten Schengen-Protokoll wird der gesamte einbezogene Schengen-Besitzstand aufgeführt. Die dort aufgeführten Texte enthalten zwar die Beitrittsakten der acht Staaten, darunter Griechenland, sowie die entsprechenden Schlussakten und gemeinsamen Erklärungen, nicht aber die Erklärungen und Vorbehalte der Staaten nach Artikel 55 SDÜ. Mit anderen Worten enthält dieser Anhang nicht die einseitigen Erklärungen nach Artikel 55 SDÜ, darunter auch nicht diejenige Griechenlands. Auch der Beschluss 1999/435/EG des Rates der EU vom 20.05.1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlage des in den rechtlichen Rahmen der EU einbezogenen Schengen-Besitzstands bestimmt, dass der Schengen-Besitzstand aus allen in den Anhängen A und B des Beschlusses aufgeführten Texten besteht. In den dort im Einzelnen aufgeführten Texten sind die einseitigen Erklärungen und Vorbehalte der Mitgliedstaaten ebenfalls nicht enthalten. [2] Unter diesen Umständen haben die hier diskutierten Vorbehalte seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ihre Geltung verloren. Wäre das Gegenteil beabsichtigt gewesen, hätten sie also fortgelten sollen, wären sie in den Anhang des Schengen-Protokolls und in die Anhänge des genannten Beschlusses des Rates der EU aufgenommen worden. Außerdem würde die Fortgeltung der betreffenden einseitigen Vorbehalte nach Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU den Grundzweck des Vertrags von Amsterdam teilweise vereiteln, nämlich die beschleunigte Schaffung eines einheitlichen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.[3] Dies wird auch durch den Inhalt der Präambel des entsprechenden Protokolls gestützt, in deren drittem Absatz wörtlich ausgeführt wird: · „Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands werden nur angewendet, soweit sie mit dem Recht der Europäischen Union und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.“ Aus dem genannten Grundzweck des Vertrags von Amsterdam, in dem auch die bereits bestehende Freizügigkeit der Unionsbürger bestätigt wird, ist klar, dass die von der Hellenischen Republik nach Artikel 55 erklärten Vorbehalte, insbesondere der Vorbehalt zum Verkehr mit Betäubungsmitteln, mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar sind. Folglich können diese Vorbehalte, selbst wenn man sie als Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ansieht, was nach dem Vorstehenden zweifelhaft ist, nicht angewendet werden. Für die Auffassung, dass die Vorbehalte aufgehoben sind, spricht ferner Folgendes: Nach Artikel 8 des Schengen-Protokolls haben Staaten, die nach dem Vertrag von Amsterdam dem SDÜ beitreten, kein Recht, Vorbehalte zu irgendeinem Text des Schengen-Besitzstands zu erklären. Sie sind also verpflichtet, diesen in seiner Gesamtheit unverändert anzunehmen, denn Artikel 8 lautet: „Für die Zwecke der Verhandlungen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union gelten der Schengen-Besitzstand und die weiteren von den Organen im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffenen Maßnahmen als Besitzstand, der von allen beitrittswilligen Staaten vollständig übernommen werden muss.“ [4] Dies gilt für alle neuen, insgesamt zwölf, Staaten der EU. Es wäre daher widersinnig, wenn sieben der dreizehn „alten“ Staaten des Schengen-Raums Artikel 54 SDÜ weiterhin nur eingeschränkt anwenden würden, während alle „neuen“ EU-Staaten Artikel 54 SDÜ ohne Einschränkungen anzuwenden hätten. Die hier vertretene Auffassung wird schließlich auch durch den Wortlaut von Artikel 50 der Charta der Grundrechte der EU gestützt, der keine Ausnahmen hinsichtlich der unionsweiten zwischenstaatlichen Geltung des Grundsatzes ne bis in idem vorsieht. [5] Schlussfolgerung Die Erklärungen und Vorbehalte, die Griechenland nach Artikel 55 SDÜ durch Artikel 3 des Gesetzes 2514/1997 abgegeben hatte, haben ihre Geltung verloren. Artikel 54 SDÜ hätte bereits nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ohne Ausnahme für die in Artikel 3 des Gesetzes 2514/1997 aufgezählten Straftaten angewendet werden müssen. [6] 2) Hilfsweise ist Folgendes hervorzuheben: Falls das Gericht zu Unrecht annähme und entschiede, dass das Vorstehende nicht gilt, also dass die von Griechenland nach Artikel 55 SDÜ abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam nicht ihre Geltung verloren haben, wird vorgebracht, dass diese Erklärungen und Vorbehalte jedenfalls mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ihre Geltung verloren haben. Dies ergibt sich aus Folgendem: In einer konkreten Strafsache, in der der Angeklagte bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU abgeurteilt worden war, wurde von der Staatsanwaltschaft vertreten, die Erläuterungen zu Artikel 50 GRCh verwiesen mit den Sätzen „Nach Artikel 50 gilt der Grundsatz der Rechtskraft nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit ein und desselben Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer Mitgliedstaaten. Dies entspricht dem Besitzstand des Unionsrechts, vgl. Artikel 54 bis 58 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen…“ auf Artikel 54 bis 58, und dies bedeute, dass diese Artikel auch heute, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, weiterhin gelten. Diese Auffassung ist jedoch falsch. Denn mit diesen Sätzen zeigen die Erläuterungen lediglich, dass der Grundsatz der Rechtskraft bereits innerhalb der Gesamtheit der Gerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten galt, wie sich aus diesen Artikeln ergibt. Keinesfalls und aus nichts ergibt sich jedoch, dass diese Sätze bedeuten, der Grundsatz gelte unter denselben Voraussetzungen der Artikel 54 bis 58 SDÜ, also dass Artikel 50 der Charta nach diesen Artikeln des Schengener Übereinkommens auszulegen sei. Das zeigt sich auch aus derselben Erläuterung, in der im zweiten Satz desselben Textes heißt: „Die sehr begrenzten Fälle, in denen diese Übereinkommen den Mitgliedstaaten gestatten, vom Grundsatz der Rechtskraft abzuweichen, werden durch die horizontale Bestimmung des Artikels 52 Absatz 1 der Charta über Einschränkungen erfasst.“ Folglich bestimmt die Erläuterung zu Artikel 50 der Charta, dass Mitgliedstaaten nur unter den Voraussetzungen des Artikels 52 GRCh vom Grundsatz der Rechtskraft abweichen dürfen. Das bedeutet, dass seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, durch den die Mitgliedstaaten an die Charta gebunden sind, keine andere Ausnahme zulässig ist als diejenigen, die nach Artikel 52 der Charta gelten, und insbesondere nicht die Erklärung oder der Vorbehalt Griechenlands. Darüber hinaus bestimmt Artikel 52 Absatz 1 der Charta, Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze: „1. Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ Zwar ist die Einschränkung im vorliegenden Fall in den Artikeln 8 und 9 des Strafgesetzbuchs gesetzlich vorgesehen. Wie sich jedoch aus der genannten Bestimmung ergibt, ist dies nicht die einzige Voraussetzung für zulässige Einschränkungen, denn der zweite Satz des Artikels verlangt außerdem, dass die betreffende Einschränkung erforderlich ist und den dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen der Union oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht. Inhalt und Auslegung dieses letzten Satzes werden ebenfalls durch die genannten Erläuterungen bestimmt. Die Erläuterung zu Artikel 52 der Charta lautet wörtlich: „Ziel des Artikels 52 ist es, die Tragweite der Rechte und Grundsätze der Charta festzulegen und Regeln für ihre Auslegung aufzustellen. Absatz 1 behandelt die Regelung der Einschränkungen. Die Formulierung orientiert sich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs: „… nach ständiger Rechtsprechung können Einschränkungen der Ausübung der Grundrechte, insbesondere im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, vorgenommen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen der Gemeinschaft entsprechen und nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck einen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt dieser Rechte antasten würde“ (Urteil vom 13. April 2000, Rs. C-292/97, Randnummer 45). Der Hinweis auf die von der Union anerkannten Gemeinwohlinteressen umfasst sowohl die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Ziele als auch andere Interessen, die durch besondere Bestimmungen der Verträge geschützt werden, wie Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 35 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 36 und 346 dieses Vertrags.“ Wie bereits ausgeführt, würde die Fortgeltung der streitigen einseitigen Vorbehalte im rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU den Grundzweck des Vertrags von Amsterdam teilweise vereiteln, nämlich die beschleunigte Schaffung eines einheitlichen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die Schaffung dieses einheitlichen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem die Freizügigkeit der Personen gewährleistet ist, bleibt auch heute eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union (vgl. Artikel 3 EUV[7], in dem die Ziele der Europäischen Union wörtlich genannt werden, entsprechend der oben wiedergegebenen Erläuterung zu Artikel 52 GRCh). Die hier diskutierten Vorbehalte sind keine Einschränkungen, die tatsächlich einem von der Europäischen Union verfolgten Gemeinwohlziel entsprechen; im Gegenteil (!), diese Einschränkung, also die Erklärungen und Vorbehalte der Hellenischen Republik, verletzt das europäische Ziel der Schaffung eines einheitlichen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, weil diese Vorbehalte versuchen, einen Bereich zu bewahren, in dem allein die griechische Gerichtsbarkeit zählt und allein die griechische Gerichtsbarkeit rechtliche und institutionelle Autorität besitzt. Hilfsweise gilt selbst dann, wenn das Gericht zu Unrecht annehmen würde, dass die betreffenden Erklärungen und Vorbehalte Einschränkungen darstellen, die tatsächlich den von der Europäischen Union verfolgten Gemeinwohlzielen entsprechen, dass diese Erklärungen und Vorbehalte nach Artikel 52 der Charta nicht zulässig sind. Sie können keinesfalls als Einschränkungen bewertet werden, die keinen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen und den Wesensgehalt dieser Rechte nicht antasten. Nach der zweiten Voraussetzung in der genannten Erläuterung stellen die Vorbehalte tatsächlich einen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff dar, der den Wesensgehalt der Rechte antastet, weil er den Kern des Rechts berührt, innerhalb der Union wegen derselben tatsächlichen Umstände nicht zweimal abgeurteilt zu werden. Daher können diese Vorbehalte nicht als zulässige Einschränkungen des Rechtskraftrechts nach Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bewertet werden, der nach der Erläuterung zu Artikel 50 GRCh nunmehr die einzige Bestimmung darstellt, die zulässige Ausnahmen und Einschränkungen der durch die GRCh geschützten Rechte regelt und durch die Erläuterung zu Artikel 52 ausgelegt wird. Hervorzuheben ist auch, dass Artikel 52 Absatz 7 der Charta bestimmt: „Die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten berücksichtigen gebührend die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden.“ Das Gericht kann den einschlägigen Bestimmungen der Charta daher keine andere Auslegung geben als diejenige, die sich aus den Erläuterungen ergibt. Schließlich bestimmt Artikel 53 (Schutzniveau): „Keine Bestimmung dieser Charta ist als Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union, das Völkerrecht sowie die internationalen Übereinkommen anerkannt sind, denen die Union oder alle Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören, insbesondere durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten.“ Und Artikel 54 (Verbot des Missbrauchs der Rechte) sieht vor: „Keine Bestimmung dieser Charta ist dahin auszulegen, dass sie das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist. Schlussfolgerung Die Auffassung, die Artikel 54 bis 58 SDÜ, nach denen die Erklärungen und Vorbehalte der Hellenischen Republik über Artikel 55 SDÜ zulässig seien, gälten auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fort, weil die Erläuterung zu Artikel 50 der Charta auf die genannten Bestimmungen des SDÜ verweist, ist aus zwei Gründen falsch. Zum einen hat die Bezugnahme auf diese Artikel den einfachen und einzigen Zweck, daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtskraft bereits im Besitzstand des Unionsrechts galt. Aus der einschlägigen Erläuterung ergibt sich nirgends, dass dieser Grundsatz unter den Voraussetzungen der Artikel 54 bis 58 SDÜ geregelt wird, mit anderen Worten, dass Artikel 50 GRCh im Licht dieser Artikel auszulegen wäre. Außerdem bestimmt dieselbe Erläuterung zu Artikel 50 GRCh im zweiten Satz, dass die Mitgliedstaaten vom Grundsatz der Rechtskraft nur unter den Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 1 GRCh abweichen dürfen, also nicht unter den Voraussetzungen der Artikel 54 bis 58 SDÜ oder unter irgendeiner anderen Voraussetzung. Zum anderen kann, da die zulässigen Ausnahmen durch Artikel 52 der Charta geregelt werden, die Theorie nicht vertreten werden, dass die Artikel 54 bis 58 SDÜ auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, durch den die Mitgliedstaaten der Union an die Charta gebunden wurden, weiterhin gelten. Zwischen den Voraussetzungen des Artikels 52 GRCh und den von Griechenland erklärten Vorbehalten besteht keine Vereinbarkeit, abgesehen davon, dass die Ausnahmen in den Artikeln 8 und 9 des Strafgesetzbuchs gesetzlich vorgesehen sind. Denn nach der einschlägigen Erläuterung stellen diese Erklärungen und Vorbehalte keine Einschränkungen dar, die tatsächlich den von der Europäischen Union verfolgten Gemeinwohlzielen entsprechen; vielmehr sind sie Einschränkungen, die dem von der Europäischen Union anerkannten und in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grundziel entgegenstehen, einen einheitlichen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, in dem die Freizügigkeit der Personen gewährleistet ist. Auf dieses Ziel verweist auch der letzte Teil der Erläuterung zu Artikel 52 Absatz 1. Ferner und hilfsweise können diese Erklärungen und Vorbehalte, selbst wenn das Gericht zu Unrecht annehmen sollte, dass sie Einschränkungen darstellen, die tatsächlich den von der Europäischen Union verfolgten Gemeinwohlzielen entsprechen, keinesfalls als Einschränkungen bewertet werden, die keinen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt dieser Rechte antasten würde, wie es der zweite Teil der diskutierten Erläuterung als zusätzliche Voraussetzung für zulässige Ausnahmen verlangt. 3. Endgültige Schlussfolgerung Letztlich muss das Gericht entscheiden, dass die zweite innerhalb der Europäischen Union gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfolgung unzulässig ist. Denn die doppelte Verfolgung innerhalb der Europäischen Union stellt eine Verletzung des europäischen Rechts dar, konkret eine Verletzung des Rechts auf Rechtskraft, das nunmehr durch die verbindliche Charta der Grundrechte der EU in deren Artikel 50 geschützt wird. Diese Bestimmung lautet wörtlich: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“ Wie gezeigt wurde, gibt es im vorliegenden Fall keine zulässige Ausnahme, die das Recht auf Rechtskraft einschränken könnte, denn im Beispiel wurde der Angeklagte wegen derselben tatsächlichen Umstände bereits durch eine andere strafgerichtliche Entscheidung des zuständig befassten niederländischen Strafgerichts, etwa des Strafberufungsgerichts Den Haag in den Niederlanden, freigesprochen oder verurteilt. Darüber hinaus haben die Ausnahmen, die sich aus den von der Hellenischen Republik abgegebenen Erklärungen und Vorbehalten ergeben, insbesondere der Vorbehalt zur Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft bei Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubtem Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, bereits nach Einbeziehung des SDÜ in den rechtlichen Rahmen der Europäischen Union durch den Vertrag von Amsterdam ihre Geltung verloren. Jedenfalls gelten sie nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr, da Ausnahmen von diesem Grundsatz nach der Erläuterung zu Artikel 50 der Charta nur unter den Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 der nunmehr geltenden GRCh zulässig sind und, wie gezeigt wurde, keine Vereinbarkeit zwischen dem Vorbehalt und den Voraussetzungen des Artikels 52 der Charta besteht. Nach alledem und in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das Gericht verpflichtet, den Vorrang von Artikel 50 GRCh anzuerkennen, da die Bestimmungen dieser Charta durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtliche Bindung, unmittelbare Anwendung und unmittelbare Wirkung in der griechischen Rechtsordnung erlangt haben. Das Gericht muss daher für die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sorgen, „indem es erforderlichenfalls kraft eigener Entscheidungsbefugnis jede entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift, auch eine spätere, unangewendet lässt, ohne die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten zu müssen.“ Mit anderen Worten muss das Gericht im Beispielsfall Artikel 50 anwenden, die Artikel 8 und 9 des Strafgesetzbuchs außer Betracht lassen und danach die genannte zweite Strafverfolgung wegen strafrechtlicher Rechtskraft für unzulässig erklären. Nach Erlass der genannten Entscheidung des ordentlichen Strafplenums des Areopags (Plenum des Areopags 1/2011) stellt sich keine Frage der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mehr, die auch in Griechenland unmittelbar anwendbar sind. Griechenland bildet insoweit nicht mehr, wegen der Entscheidung Plenum des Areopags 7/2002, die durch die neuere Entscheidung des Areopags aufgehoben wurde, eine Ausnahme oder ein Hindernis für die europäische Integration, jedenfalls soweit es um strafrechtliche Rechtskraft und doppelte strafrechtliche Verurteilungen geht, die Griechenland von 2002 bis 2011 international bloßstellten. E. Papadakis

[1] Vgl. Ilias Anagnostopoulos, Ne bis in Idem - Europäische und internationale Aspekte, Recht & Wirtschaft, Athen 2008, S. 101.

[2] Ibidem, S. 101-102.

[3] Ibidem, S. 102.

[4] Ibidem, S. 102.

[5] Ibidem, S. 102.

[6] Ibidem, S. 103.

[7] Artikel 3 Absatz 2 EUV (früher Artikel 2 EUV) bestimmt: „Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem die Freizügigkeit der Personen in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl, Einwanderung sowie Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität gewährleistet ist.“