Archivhinweis: Der Text stammt aus dem alten Archiv von Nomika Epilekta und wird redaktionell für historische und informative Lektüre erhalten.

Aufhebung einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Beschluss 401/2012 des Rats des Areopags Mit Beschluss des Areopags wurde eine rechtskräftige Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe aufgehoben und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten angeordnet. Mit dem Beschluss 401/2012 der Strafabteilung des Areopags, erlassen am 20.02.2012 [veröffentlicht in der juristischen Zeitschrift “Praxis und Logos des Strafrechts (PraxLogPD)”, Band 2011, S. 493], wurde der Antrag eines Angeklagten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben. Dieses Verfahren war mit der rechtskräftigen Entscheidung Nr. 50/2005 des Fünfköpfigen Berufungsgerichts Westmakedoniens abgeschlossen worden. Nach dem Beschluss wurde die Entscheidung Nr. 50/2005 des Fünfköpfigen Berufungsgerichts Westmakedoniens aufgehoben und die Sache hinsichtlich des Antragstellers zur erneuten Verhandlung an das Fünfköpfige Berufungsgericht Larisa verwiesen. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist in Ausnahmefällen in Artikel 525 der griechischen Strafprozessordnung vorgesehen [Nomika Epilekta: “Wiederaufnahme des Verfahrens und faires Strafverfahren. Artikel 525 StPO im Gegensatz zu Artikel 6 EMRK und die Rechtsprechung”]. Mit dem genannten Beschluss des Areopags wurde dem Verurteilten, der aufgrund eines Irrtums verurteilt worden war, die Möglichkeit gegeben, auf Grundlage neuer Tatsachen und nachträglich entstandener Beweismittel, auf die er sich vor dem gerichtlichen Rat des Areopags berufen hatte, erneut verhandelt zu werden. Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung des Areopags, mit der die Gewährung materieller, wirklicher Gerechtigkeit durch eine richtige und gerechte Entscheidung vorgezogen wurde, während das "Verlangen" nach Rechtssicherheit zurücktrat, also das unmenschliche Verlangen, rechtskräftige Verurteilungen nicht aufzuheben, selbst wenn dadurch jemand Unrecht erlitten hat, der unschuldig war und durch eine gerichtliche, rechtskräftige Entscheidung für schuldig befunden wurde, also durch eine Entscheidung, gegen die keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Nach der Begründung des Beschlusses des Areopags wird gemäß Artikel 525 § 1 Fall 2 der griechischen Strafprozessordnung ein durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenes Strafverfahren zugunsten eines wegen Vergehens oder Verbrechens Verurteilten auch dann wiederaufgenommen, wenn nach seiner endgültigen Verurteilung neue, den Richtern, die ihn verurteilten, unbekannte Tatsachen oder Beweismittel bekannt wurden, die für sich allein oder zusammen mit den zuvor vorgelegten Beweismitteln deutlich machen, dass der Verurteilte unschuldig ist oder wegen einer schwereren Straftat verurteilt wurde als derjenigen, die er tatsächlich begangen hat. Nach dem wahren Sinn dieser Vorschrift sind neue Beweismittel solche, die dem Gericht, das den Angeklagten verurteilte, nicht vorgelegt wurden und deshalb den entscheidenden Richtern unbekannt waren, unabhängig davon, ob sie bereits vor der Verurteilung bestanden oder später entstanden. Die Beurteilung, dass es sich um neue Beweismittel handelt, bildet das Gericht, das mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens befasst ist, aus der Prüfung der Protokolle der früheren Verhandlung und der Urkunden. Neue Beweismittel können alle Beweismittel sein, etwa Aussagen neuer Zeugen oder auch neuere Aussagen bereits vernommener Zeugen, ergänzend oder erläuternd zu dem, was dem Gericht vorgelegen hatte, neue Urkunden oder andere Elemente, die zweifelhafte Punkte der Sache klären. Voraussetzung ist, dass diese Beweismittel, wenn sie von dem Gericht, das den Angeklagten verurteilte, allein oder zusammen mit den dort bereits vorgelegten Beweismitteln gewürdigt worden wären, deutlich machen würden, dass der Verurteilte unschuldig ist oder zu Unrecht wegen einer schwereren Straftat verurteilt wurde. Als Tatsachen gelten nach derselben Vorschrift Umstände, Beziehungen und Eigenschaften, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die tatsächliche Grundlage der Entscheidung haben können, die mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angegriffen wird. Im Fall der Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags ist ferner die Einreichung eines neuen Antrags zulässig, sofern er auf einen anderen Grund gestützt wird oder auch auf denselben Grund, wenn zu seiner Unterstützung neue Beweismittel vorgelegt werden. Weiterhin ist nach den Artikeln 528 § 1 Satz a und 527 § 3 StPO der Rat des Areopags zuständig, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden, wenn die rechtskräftige Verurteilung von einem Berufungsgericht ausgesprochen wurde. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederaufnahme des Strafverfahrens begehrt, das mit der Entscheidung Nr. 50/2005 des Fünfköpfigen Berufungsgerichts Westmakedoniens abgeschlossen wurde und in dem er nach Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Kassation durch die Entscheidung Nr. 501/2008 des Areopags rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 50.000 Euro verurteilt wurde, wegen Organisation sowie Erteilung von Anweisungen und Auftrag zur Begehung der Handlungen der Einfuhr in das Staatsgebiet, des Besitzes und des Transports von Betäubungsmitteln durch einen besonders gefährlichen Täter, weil nach seiner Verurteilung neue Beweismittel bekannt wurden, die deutlich machen, dass er hinsichtlich dieser Handlungen unschuldig ist, ist daher zulässig und wird nach den vorstehend genannten Vorschriften zuständigkeitshalber vor dieses Gericht im Rat eingeführt; er ist in der Sache zu prüfen. Aus den Akten ergeben sich folgende Umstände: Mit der Entscheidung Nr. 50/2005 des Fünfköpfigen Berufungsgerichts Westmakedoniens, die wie erwähnt rechtskräftig geworden ist, wurde der Antragsteller schuldig gesprochen und zu der oben genannten Strafe verurteilt, weil er: (A) am 17.03.2003 in Athen die Einfuhr in das griechische Staatsgebiet, den Besitz und den Transport einer Gesamtmenge von 812 Kilogramm indischen Cannabis aus der Stadt Lac in Albanien organisierte. Diese Menge ließ er durch seinen Mitangeklagten G. T. sorgfältig in 336 Pakete verpacken, die nach seinen Anweisungen sorgfältig in 605 Säcken Holzkohle verborgen wurden. Diese wurden auf den albanischen Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen KOA, Eigentum von M. MI., geladen und auf diese Weise über das Zollamt Krystallopigi in das griechische Staatsgebiet eingeführt, mit dem Endzweck, sie nach Athen zu transportieren, wo er sie aufgrund des albanischen Dokuments vom 18.03.2003, des CMR-Frachtbriefs vom 18.03.2003, in dem er als Empfänger der transportierten Holzkohlemenge, die Adresse seines Unternehmens in Athen, und der Verkaufsrechnung vom 18.03.2003, in der die vorgenannten Angaben sowie seine Telefonnummer vermerkt waren, entgegennehmen sollte, obwohl seine geschäftliche Tätigkeit den Handel mit Tresoren betraf und keinerlei Bezug zum Holzkohlehandel hatte; und (B) am genannten Ort und zur genannten Zeit gab er zunächst seinem Mitangeklagten G. T. den Auftrag, die vorgenannte Menge von 812 Kilogramm indischen Cannabis (Haschisch) sorgfältig in den 605 Säcken Holzkohle zu verbergen. Sodann gab jener (G. T.) einer dritten, unbekannten Person den Auftrag, die vorgenannte Menge indischen Cannabis sorgfältig in den vorgenannten Holzkohlesäcken zu verstecken, und anschließend gab er B. A., Sohn des S., den Auftrag, die genannte Holzkohlemenge nach Athen zu transportieren, ohne dass dieser (B. A.) wusste, dass in der Holzkohle indischer Cannabis verborgen war. B. A., Sohn des S., Fahrer des albanischen Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen KOA, transportierte die Holzkohlemenge; jedoch wurde am Zollamt Krystallopigi mit Hilfe von Polizeihunden die sorgfältig versteckte Menge der genannten Betäubungsmittel gefunden. Die vorstehend unter (A) und (B) genannten Handlungen, die dieselbe Betäubungsmittelmenge betreffen, beging er ohne drogenabhängig zu sein im Sinne von Artikel 13 § 1 des Gesetzes 1729/1987 in seiner heutigen Fassung, während die Umstände der Begehung dieser Handlungen, insbesondere die große Menge der Betäubungsmittel (812 Kilogramm indischer Cannabis) und die sorgfältige Art, in der nach seinen eigenen Anweisungen und Aufträgen die genannten Handlungen der Einfuhr, des Besitzes und des Transports von Betäubungsmitteln sowie deren Verbergung in Holzkohlesäcken organisiert und durchgeführt wurden, wobei die Menge mit Hilfe der Drogenspürhunde des Zollamts Krystallopigi-Kastoria gefunden wurde, belegen, dass er besonders gefährlich ist. Mit einem früheren Antrag vom 24.11.2008 verlangte der Antragsteller die Wiederaufnahme des wie oben abgeschlossenen Strafverfahrens mit der Begründung, aus den in diesem Antrag genannten neuen und den verurteilenden Richtern unbekannten Beweismitteln gehe deutlich hervor, dass er hinsichtlich der genannten Handlungen, wegen derer er verurteilt wurde, unschuldig sei. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung Nr. 1396/2008 dieses Gerichts als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Nunmehr begehrt der Antragsteller erneut die Wiederaufnahme desselben Strafverfahrens aus demselben Grund wie in seinem zurückgewiesenen früheren Antrag und beruft sich zur Unterstützung dieses zweiten Antrags auf folgende neue Beweismittel, die er vorlegt: (1) das Dokument mit Protokollnummer 1595/27.04.2009 des Generalsekretariats für Steuer- und Zollangelegenheiten der Wirtschaftsinspektion Westmakedoniens des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, das die wortgetreue Aussage vom 03.04.2009 des Direktors des Zollamts Krystallopigi zur maßgeblichen Zeit, A. Ch., enthält, (2) das Dokument mit Protokollnummer E2836/394/A0019 vom 27.10.2003 der Direktion für Zollverfahren der Generaldirektion Zoll des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, (3) das Dokument mit Protokollnummer 501852/6267 vom 13.05.2009 der Direktion für Zoll- und Sonderverbrauchsteuerpersonal des Generalsekretariats für Steuer- und Zollangelegenheiten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen und (4) die eidesstattliche Erklärung Nr. 3021/2010 der Ch. P. vor dem Friedensrichter von Athen. Außerdem beruft er sich auf folgende Urkunden und legt sie vor, die er bereits zur Unterstützung seines oben genannten früheren, zurückgewiesenen Antrags geltend gemacht hatte, nämlich: (I) die Entscheidungen Nr. 33/110/03.06.2005/13/23.02.2006, 43/3-5-2006/49/10.07.2006 und 1456/688/420/20.04.2007 der albanischen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie des albanischen Kassationsgerichts, (II) die verantwortliche Erklärung vom 04.06.2008 nach Artikel 8 des Gesetzes 1599/1988 des M. K. und (III) die verantwortliche Erklärung vom 04.06.2008 nach Artikel 8 des Gesetzes 1599/1988 des G. S. Diese Urkunden sind neue Beweismittel und daher den verurteilenden Richtern unbekannt, weil sie nach der Verhandlung der Sache entstanden sind, mit Ausnahme des unter Nummer 2 genannten Dokuments, das nach Prüfung der Verhandlungsprotokolle und der dort als verlesen genannten Protokolle und Urkunden dem Gericht, das entschied, nicht vorgelegt worden war, obwohl es bereits vor der Verhandlung der Sache sowohl in erster als auch in zweiter Instanz bestand. Nach der im Gericht überwiegenden Auffassung ergibt sich aus den genannten Beweismitteln, in Verbindung mit den Beweismitteln, die dem entscheidenden Gericht vorgelegt worden waren, im Sinne eines Abgleichs zur Feststellung ihrer Beziehung zueinander, Folgendes: Nach der eidesstattlichen Erklärung der Ch. P., Mitarbeiterin des Vaters des Antragstellers, mit eigener Wahrnehmung seiner Tätigkeiten und Kooperationen allgemein und insbesondere in Albanien, kannte der verurteilte Antragsteller G. T., seinen Mitangeklagten, nicht und hatte niemals irgendeine unmittelbare oder mittelbare Kommunikation mit ihm. Diese Aussage wird dadurch bestätigt, dass in den Begleitdokumenten der Ladung, deren Ausstellung in Tirana unter anderem G. T. veranlasste und die er dem Fahrer des Lastkraftwagens übergab, nämlich der Rechnung vom 18.03.2003, dem CMR-Frachtbrief und einem dritten öffentlichen Dokument, die vor dem entscheidenden Gericht unter Nummer 10 verlesen wurden, zwar die genaue Geschäftsadresse des Antragstellers in Athen als Adresse des Empfängers sowie auf der Rechnung seine wahre Telefonnummer angegeben sind, als Name des Empfängers jedoch T. N. vermerkt ist, also ein anderer Name als der des Antragstellers. G. T. hätte den Namen des Antragstellers sicher genau gekannt, wenn er den Antragsteller gekannt hätte, und er wäre logisch in diesen Dokumenten vermerkt worden, zumal nach der im vorgelegten Dokument unter Nummer 1 enthaltenen Aussage des Direktors des Zollamts Krystallopigi zur maßgeblichen Zeit, A. Ch., das Einfuhrzertifikat T1 auf Grundlage der Angaben in den Begleitdokumenten der Ladung erstellt wird und vom darin genannten Empfänger die Vollmacht verlangt wird, die den Zollagenten zur Durchführung der Zollabfertigung legitimiert. Daraus folgt, dass die genaue und wahre Identität des Empfängers entscheidend ist und eingetragen wird. Aus dem unmittelbar Vorstehenden und seinem Zusammenhang mit der handschriftlichen Notiz auf Griechisch, auf einem Kalenderblatt mit Wochenansicht, mit Name, Adresse und Telefonnummern des Antragstellers, ergibt sich nicht als tatsächlicher Schluss, dass diese Notiz von G. T. geschrieben wurde. Denn in einem solchen Fall, der notwendig bedeuten würde, dass G. T. den Namen des Antragstellers kannte, hätte dieser auch in den Begleitdokumenten der Ladung eingetragen sein müssen. Aus derselben eidesstattlichen Erklärung und ihrem Zusammenhang mit den Aussagen des I. M. vor Gericht ergibt sich ein anderes Bild als das angenommene hinsichtlich dessen, was während des Telefonats des I. M. gesagt wurde, das die Tochter des Antragstellers entgegennahm. Insbesondere entsteht das Bild, dass I. M. den Empfänger unter dem Namen suchte, der in den Begleitdokumenten stand, und nicht unter dem Namen P., und dass er nicht die Zustimmung des Antragstellers erhielt, damit die Einfuhr der Ladung fortgeführt werde. Nach den vorgelegten Entscheidungen der albanischen Gerichte soll T. R., der wegen desselben Lebenssachverhalts, nämlich des Verkehrs mit derselben Betäubungsmittelmenge, der Organisation von Einfuhr, Besitz und Transport, wegen der auch der Antragsteller verurteilt wurde, verurteilt wurde, gemeinsam mit G. T. gehandelt haben, mit detaillierten Beschreibungen dieser Tätigkeit; aus diesen Entscheidungen ergibt sich keine Beteiligung des Antragstellers an den betreffenden Handlungen. Nach den vorgelegten verantwortlichen Erklärungen und ihrem vorstehend genannten Zusammenhang ist die gewöhnlich befolgte Strecke von Tirana nach Athen die kürzere über Kakavia-Ioannina. Die Strecke über Krystallopigi wäre nicht gewählt worden, wenn Ziel der Ladung Athen gewesen wäre; sie wurde vielmehr gewählt, weil die Ladung an einem Ort nahe dem Wohnort des G. T. in Kolokynthou Kastoria verborgen werden sollte. Nach der in dem unter Nummer 1 vorgelegten Dokument enthaltenen Aussage des A. Ch. ist für die Erstellung des Einfuhrzertifikats T1 bei aus einem Drittstaat eingeführten Waren die Steuernummer des Empfängers erforderlich, und für die Zollabfertigung ist eine Vollmacht des Empfängers an den Zollagenten erforderlich. Nach derselben eidesstattlichen Erklärung kannte der verurteilte Antragsteller, ein Unternehmer im Handel mit Tresoren mit Geschäftstätigkeit auch in Albanien, die Verfahren zur Einfuhr von Produkten aus dem Ausland sehr gut, weil er die meisten der Sicherheitssysteme, die er verkaufte, aus dem Ausland importierte. Für alle seine Einfuhren nutzte er als Zollagenten K.-G., denen er im Hinblick auf die Einfuhr stets eine Vollmacht erteilte, damit sie die für die Zollabfertigung erforderlichen Arbeiten durchführen konnten. Aus dem Zusammenhang dieser Umstände ergibt sich als tatsächlicher Schluss, dass die Einfuhr der konkreten Ladung in das Land ohne die Steuernummer des als Empfänger bezeichneten Antragstellers nicht möglich war und dass ihre Zollabfertigung eine vom Empfänger bevollmächtigte Person erforderte. Diese Elemente hätte der Empfänger bereitstellen müssen, und sie lagen nicht vor. Aus allen vorstehenden Beweismitteln wird nach derselben im Gericht überwiegenden Auffassung deutlich, dass sie zusammen mit den zuvor vorgelegten Beweismitteln ein anderes Bild der Handlung ergeben, wegen derer der Antragsteller verurteilt wurde. Wenn diese Elemente den Richtern vorgelegen hätten, die die Verurteilung des Antragstellers erließen, hätte ihre Entscheidung für den Antragsteller freisprechend sein können. Daher ist nach der im Gericht überwiegenden Auffassung die Wiederholung der Verhandlung der Sache in öffentlicher Sitzung hinsichtlich des Antragstellers erforderlich. Deshalb muss dem vorliegenden Antrag als auch in der Sache begründet stattgegeben, die Entscheidung Nr. 50/2005 des Fünfköpfigen Berufungsgerichts Westmakedoniens hinsichtlich des Antragstellers aufgehoben und die Sache nach Artikel 528 § 1 Satz c StPO zur erneuten Verhandlung an das Fünfköpfige Berufungsgericht Larisa verwiesen werden, das ein gleichrangiges Gericht mit dem Gericht ist, das den Antragsteller verurteilt hatte. Der Antrag vom 15.07.2010 des G. P., Sohn des Th., auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das mit der rechtskräftigen Entscheidung Nr. 50/2005 des Fünfköpfigen Berufungsgerichts Westmakedoniens abgeschlossen wurde, wird angenommen. Die Entscheidung Nr. 50/2005 des Fünfköpfigen Berufungsgerichts Westmakedoniens wird hinsichtlich des Antragstellers G. P., Sohn des Th., aufgehoben. Die Sache wird hinsichtlich des Antragstellers zur erneuten Verhandlung an das Fünfköpfige Berufungsgericht Larisa verwiesen. Beraten und entschieden in Athen am 16. Februar 2012. Erlassen in Athen am 20. Februar 2012. Diese Entscheidung ist ein seltenes Beispiel richtiger und treffender richterlicher Beurteilung, die die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundrechte des Menschen achtete, also die Grundsätze des Humanismus und der Kultur, die die Aufrechterhaltung ungerechter und vernichtender Entscheidungen zugunsten der sogenannten "Rechtssicherheit" nicht hinnehmen. Nach diesem letztgenannten Grundsatz wird die Aufrechterhaltung selbst ungerechter Entscheidungen und der Freiheitsentzug Unschuldiger vorgezogen, zugunsten der angeblichen "Festigung des sozialen Friedens und der Stärkung des Vertrauens der Bürger in das Gerichtssystem des Staates". Mit anderen Worten: Nach diesem mittelalterlich geprägten Grundsatz hört der Mensch auf, Träger von Rechten und Pflichten und Persönlichkeit zu sein, deren Wert die staatlichen Organe achten und schützen, ja pflegen müssen, und wird zu einem Mittel, mit dem versucht wird, ein unmenschliches System staatlicher Durchsetzung zu stützen, das dunkle mittelalterliche Vorstellungen nachahmt.