Die Öffentlichkeit gerichtlicher Entscheidungen dient der Transparenz der Justiz und ihrer öffentlichen Kontrolle. Der Zugang zu einer Entscheidung beim zuständigen Gericht ist jedoch nicht mit ihrer dauerhaften Weiterveröffentlichung durch einen privaten Dienst gleichzusetzen, bei dem jedermann nach dem Namen einer Person suchen und gegen Entgelt eine lange zurückliegende strafrechtliche Verurteilung abrufen kann.

Diese Unterscheidung steht im Mittelpunkt des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Fünfte Kammer) in der Rechtssache C-199/24, ND gegen Legal Newsdesk Sweden AB, vom 9. Juli 2026, ECLI:EU:C:2026:564 und CELEX:62024CJ0199. Der Gerichtshof hat juristische Datenbanken nicht verboten. Er hat erläutert, wann eine Verarbeitung journalistischen Zwecken dienen kann und weshalb die Berufung auf die Freiheit der Meinungsäußerung die in der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht beseitigen darf.

Am 30. August 2026 trugen sowohl CURIA als auch EUR-Lex weiterhin den Hinweis „Vorläufiger Wortlaut“. Das Urteil ist ergangen, und InfoCuria führt das Verfahren vor dem Gerichtshof als abgeschlossen. Der Hinweis beschreibt den Stand der derzeit von den amtlichen Diensten veröffentlichten Fassung; er bedeutet nicht, dass der Gerichtshof noch nicht entschieden hätte. Das schwedische Ausgangsgericht muss die Auslegung nun auf den Sachverhalt anwenden und über die Klage von ND befinden.

1. Der Sachverhalt und die Fragen des schwedischen Gerichts

Legal Newsdesk Sweden betreibt die Datenbank Lexbase. Dort kann nach natürlichen und juristischen Personen gesucht werden, die in Schweden Gegenstand eines Strafverfahrens waren. ND war durch eine Entscheidung vom 17. Januar 2011 verurteilt worden. Diese blieb bis Februar 2024 in der Datenbank abrufbar. Nach seinem Löschungsersuchen wurden die Daten nicht sofort, sondern erst später nach der internen Aufbewahrungspolitik des Unternehmens entfernt.

ND beantragte beim Bezirksgericht Attunda eine Entschädigung von 300.000 schwedischen Kronen, etwa 26.000 Euro, wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die DSGVO. Das Unternehmen wandte ein, sein Dienst falle unter eine schwedische Bescheinigung zum verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Nach der Schilderung des vorlegenden Gerichts ließ diese nationale Regelung als Wege nur eine Strafverfolgung wegen Verleumdung oder eine zivilrechtliche Entschädigungsklage wegen Verleumdung offen.

Der Gerichtshof sollte das Unionsrecht auslegen. Er stellte nicht fest, ob jede tatsächliche Angabe über Lexbase zutraf, ob Artikel 10 verletzt wurde oder ob ND einen Schaden nachgewiesen hatte. Darüber muss das nationale Gericht entscheiden.

2. Artikel 85 ist keine zweite, unbegrenzte Ausnahme

Artikel 85 Absatz 1 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Schutz personenbezogener Daten durch Rechtsvorschriften mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Absatz 2 erlaubt notwendige Ausnahmen oder Abweichungen von bestimmten Kapiteln der DSGVO für Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken.

Nach dem Urteil stellt Absatz 1 keine eigenständige Ermächtigung dar, allgemeine Abweichungen außerhalb des in Absatz 2 festgelegten Rahmens zu schaffen. Die dort genannten Zwecke und Kapitel können nicht allein mit dem Hinweis auf eine allgemeine Interessenabwägung erweitert werden. Da erhebliche Ausnahmen von Schutzgarantien der DSGVO betroffen sind, sind sie eng auszulegen; zugleich ist ein gerechter Ausgleich zwischen den durch Artikel 8 und 11 der Grundrechtecharta geschützten Rechten herzustellen.

Dies schwächt die journalistische Freiheit nicht. Es schützt deren besondere Funktion: Weitreichende Abweichungen sind gerechtfertigt, wenn die Verarbeitung tatsächlich einem der in Artikel 85 Absatz 2 genannten Zwecke dient und nicht nur als „journalistisch“ bezeichnet wird.

3. Woran sich ein echter journalistischer Zweck erkennen lässt

Der Begriff des Journalismus ist weit auszulegen. Er ist weder auf eine traditionelle Zeitung noch auf Personen mit einer bestimmten Berufsbezeichnung oder auf kostenlos angebotene Inhalte beschränkt. Ziel der Tätigkeit muss es sein, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Das Medium darf digital und der Dienst kommerziell sein.

Die weite Auslegung macht jedoch nicht jede öffentliche Äußerung oder jede erneute Bereitstellung eines Dokuments zu Journalismus. Der Gerichtshof nennt praktische Merkmale:

  • Auswahl und Gewichtung: Es müssen echte redaktionelle Entscheidungen darüber getroffen werden, was veröffentlicht wird und warum.
  • Bearbeitung oder Anpassung: Das Material wird typischerweise in einen Informationszusammenhang eingeordnet; zumindest muss die Veröffentlichung einer erkennbaren redaktionellen Leitlinie folgen.
  • Überprüfung: Tatsachenbehauptungen, auf denen die Information der Öffentlichkeit beruht, müssen geprüft und hinreichend verlässlich sein.
  • Berufsethik: Die Tätigkeit soll professionellen Regeln und Verhaltenskodizes unterliegen.
  • Informationsziel: Die Verarbeitung muss Informationen, Meinungen oder Ideen vermitteln und darf sich nicht in der Bereitstellung eines nach Namen erschlossenen Archivs erschöpfen.

Entscheidend ist der Zweck, nicht nur der letzte Veröffentlichungsschritt. Auch das Sammeln und Sichten von Material, das letztlich nicht ausgewählt wird, kann journalistische Verarbeitung sein, wenn es für die redaktionelle Arbeit erforderlich ist.

4. Zahlung und Verurteilungsdaten entscheiden die Frage nicht automatisch

Zwei präzise Unterscheidungen sind wichtig. Erstens schließt eine Zahlung durch die Nutzer einen journalistischen Zweck nicht für sich allein aus. Qualitätsjournalismus kann durch Abonnements finanziert werden. Zweitens verhindert auch der Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen nicht von vornherein eine journalistische Verarbeitung. Kriminalität, Rechtspflege und öffentliche Verantwortlichkeit können von erheblichem Informationsinteresse sein.

Im konkreten Fall deuteten die dem Gerichtshof vorliegenden Angaben jedoch darauf hin, dass jedermann allein gegen Zahlung Zugang zu den Entscheidungen erhalten konnte. Eine Bearbeitung, Anpassung oder redaktionelle Leitlinie war nicht erkennbar; ebenso wenig war ersichtlich, dass das Unternehmen journalistischen Berufs- und Ethikregeln unterlag. Diese tatsächlichen Umstände muss das nationale Gericht prüfen.

Das Problem liegt daher nicht im Abonnement als solchem. Es liegt im Unterschied zwischen redaktionell aufbereiteter Information und der mechanischen, entgeltlichen Bereitstellung strafrechtlicher Entscheidungen, die dauerhaft nach dem Namen einer Person auffindbar sind.

5. Ein öffentliches Urteil erlaubt keine unbegrenzte neue Verarbeitung

Ein gerichtliches Dokument kann nach nationalem Recht öffentlich sein, während sein Sammeln, Ordnen, Speichern, die Indexierung nach Namen und seine erneute Verbreitung durch einen privaten Betreiber eine eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. Der Gerichtshof sagt ausdrücklich: Die Bereitstellung öffentlicher strafrechtlicher Entscheidungen im Internet fällt unter den weiten Begriff der „Verarbeitung“ in der DSGVO.

Der amtliche Zugang dient der Transparenz der Justiz innerhalb festgelegter Zugangsregeln. Eine private Datenbank kann die Reichweite der Information erheblich verändern. Sie kann Ergebnisse mit einem Namen verbinden, mehrere Verfahren bündeln, wiederholte Abfragen ermöglichen und einen Treffer noch viele Jahre später sofort verfügbar halten. Diese Eigenschaften machen den Dienst nicht automatisch rechtswidrig, sind aber für die Beurteilung von Zweck, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Schutzmaßnahmen bedeutsam.

Das Urteil stellt keine allgemeine Regel auf, nach der jede alte Verurteilung aus dem Internet verschwinden muss. Es verwirft aber die verkürzte Gleichung „öffentliches Dokument gleich unbeschränkte Weiterverwendung ohne Prüfung nach der DSGVO“.

6. Artikel 10 und der besondere Schutz strafrechtlicher Daten

Artikel 10 DSGVO bestimmt, dass personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer Ermächtigung durch das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats verarbeitet werden dürfen, die geeignete Garantien vorsieht. Ein umfassendes Register strafrechtlicher Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Der Gerichtshof entschied nicht, ob die streitige Verarbeitung Artikel 10 entsprach. Er erklärte, dies sei für die Antwort auf die Frage nach den „journalistischen Zwecken“ nicht erforderlich. Gleichwohl hob er hervor, dass die Art der Daten, die Zahl der zugangsberechtigten Personen und die Zugangsweise zu berücksichtigen sind, wenn geprüft wird, ob eine Abweichung, insbesondere von Artikel 10, gerechtfertigt ist.

Für einen Verlag oder Datenbankbetreiber ersetzt der Hinweis auf Journalismus daher nicht die Prüfung nach Artikel 10. Erforderlich sind eine bestimmte gesetzliche Ermächtigung, geeignete Garantien und eine dokumentierte Bewertung des gewählten Zugangsmodells.

7. Artikel 77 bis 79 und Artikel 82 bleiben verfügbar

Kapitel VIII der DSGVO regelt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen. Artikel 77 bis 79 gewährleisten die Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen verbindlichen Beschluss oder die Untätigkeit dieser Behörde sowie einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter. Artikel 82 gewährt einen Anspruch auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden, die durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden sind.

Kapitel VIII gehört nicht zu den Kapiteln, von denen Artikel 85 Absatz 2 Abweichungen zulässt. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die Verleumdung nicht zum einzigen Rechtsweg machen und die eigenständigen Rechtsbehelfe der DSGVO ausschließen. Nationale Verfahrensvorschriften dürfen deren Ausübung organisieren, sie aber nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und keine materiellen Voraussetzungen hinzufügen, die die DSGVO nicht enthält.

In C-199/24 hat der Gerichtshof ND keine Entschädigung zugesprochen. Er hat weder einen Schaden als erwiesen angesehen noch einen Betrag festgesetzt. Das schwedische Gericht muss den behaupteten Verstoß, einen etwaigen Schaden, den Kausalzusammenhang und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen.

8. Der Vergleich mit Artikel 28 des Gesetzes 4624/2019

In Griechenland regelt Artikel 28 des Gesetzes 4624/2019 die Verarbeitung im Verhältnis zur Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Absatz 1 nennt unter anderem die ausdrückliche Einwilligung, vom Betroffenen offenkundig öffentlich gemachte Daten sowie Fälle, in denen die Freiheit der Meinungsäußerung und Information überwiegt. Die Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß zu begrenzen, insbesondere bei besonderen Datenkategorien, Strafverfolgungen, Verurteilungen und Sicherungsmaßregeln; das Privat- und Familienleben ist zu berücksichtigen.

Absatz 2 zählt die Kapitel der DSGVO auf, die für die geschützten Zwecke im erforderlichen Umfang nicht gelten. Kapitel VIII ist nicht darunter. Diese Struktur ist nach C-199/24 praktisch bedeutsam: Selbst wenn eine journalistische Abweichung rechtmäßig greift, verschwinden die Rechte auf Beschwerde, gerichtlichen Rechtsschutz und Schadensersatz nicht.

Der Gerichtshof hat den griechischen Artikel 28 nicht geprüft und weder über eine bestimmte griechische Website noch über eine konkrete Rechtsprechungsdatenbank entschieden. Die Anwendung der griechischen Regel verlangt eine Bewertung des jeweiligen Zwecks, des öffentlichen Interesses, der Erforderlichkeit einer Namensnennung, des Zeitablaufs, der Richtigkeit, der Zugangsbedingungen und der Garantien.

9. Praktische Checkliste für Personen, die eine alte Verurteilung online finden

Das Erscheinen einer Entscheidung bei einer Namenssuche begründet kein automatisches Recht auf Löschung. Es bedeutet aber ebenso wenig, dass die betroffene Person keine Rechte hat. Eine strukturierte erste Prüfung umfasst:

  1. Die genaue Internetadresse, das Datum, das Suchergebnis und den Zugangsweg festhalten, ohne die Information unnötig weiterzuverbreiten.
  2. Den Verantwortlichen, die Datenschutzerklärung und den Kanal zur Ausübung von Betroffenenrechten ermitteln.
  3. Prüfen, ob das Dokument richtig ist, tatsächlich die betreffende Person betrifft, spätere Entscheidungen oder Entwicklungen berücksichtigt und ein Verfahren nur dann als rechtskräftig bezeichnet, wenn dies zutrifft.
  4. Je nach Sachverhalt ein konkretes Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- oder Einschränkungsbegehren beziehungsweise einen Widerspruch formulieren, statt nur allgemein zu protestieren.
  5. Nach Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, redaktioneller Leitlinie, Empfängern und Garantien nach Artikel 10 fragen.
  6. Die Antwort sowie Nachweise eines tatsächlich entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens aufbewahren.
  7. Eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf unter Beachtung von Zuständigkeit und Fristen prüfen.

Welches Begehren und welches Verfahren passen, hängt vom Staat, Betreiber, der Rechtsgrundlage, der Veröffentlichungsform und dem Stand des Verfahrens ab. C-199/24 ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.

10. Praktische Checkliste für Verlage und Betreiber juristischer Datenbanken

  • Zweck und Zielgruppe: Dokumentieren Sie, ob der Dienst die Öffentlichkeit informiert, die Forschung unterstützt oder lediglich nach Namen erschlossene Datensätze bereitstellt.
  • Redaktionelle Auswahl: Halten Sie Auswahlkriterien, öffentliches Interesse, Kontext, Überschriften, Aktualisierungen und die Gründe für eine Identifizierung fest.
  • Überprüfung: Prüfen Sie die amtliche Quelle, das Datum, das Gericht, das Aktenzeichen, den Verfahrensstand, Rechtsmittel, Berichtigungen und jeden Hinweis auf einen vorläufigen Wortlaut.
  • Verhältnismäßigkeit: Bewerten Sie, ob der vollständige Name, der Volltext, eine offene Indexierung, eine unbegrenzte Speicherung oder ein Zugang für alle Nutzer erforderlich sind.
  • Artikel 10: Bestimmen Sie die Ermächtigung und geeigneten Garantien für Verurteilungsdaten; ein allgemeiner Hinweis auf Journalismus genügt nicht.
  • Ethik: Wenden Sie eine veröffentlichte redaktionelle Leitlinie und klare Regeln zu Berichtigung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Anfragen an.
  • Technische Gestaltung: Prüfen Sie Beschränkungen für die Namenssuche, den Massenexport, die Suchmaschinenindexierung und den Kontomissbrauch.
  • Rechtsbehelfe: Stellen Sie einen klaren Kontaktweg bereit und stellen Sie Verleumdung nicht als einzige Möglichkeit dar.
  • Entscheidungsnachweis: Bewahren Sie die rechtliche und redaktionelle Abwägung, Änderungen und Antworten auf begründete Ersuchen nachvollziehbar auf.

Eine seriöse Rechtsprechungsdatenbank belegt ihren journalistischen Charakter nicht durch ein Etikett. Sie zeigt ihn durch Auswahl, Prüfung, Erklärung, Begrenzung, Aktualisierung und Berichtigung ihres Materials.

11. Was der Gerichtshof nicht entschieden hat

  • Er hat Lexbase oder entgeltliche juristische Datenbanken nicht verboten.
  • Er hat keine allgemeine Löschung strafrechtlicher Entscheidungen oder Namen aus dem Internet angeordnet.
  • Er hat nicht entschieden, dass Zahlung oder Verurteilungsdaten Journalismus stets ausschließen.
  • Er hat nicht entschieden, dass jedes öffentliche Urteil ohne Prüfung nach der DSGVO weiterveröffentlicht werden darf.
  • Er hat nicht entschieden, ob Artikel 10 im konkreten Sachverhalt verletzt wurde.
  • Er hat ND keinen Schadensersatz zugesprochen und keinen Betrag bestimmt.
  • Er hat weder das griechische Gesetz 4624/2019 noch einen bestimmten griechischen Dienst überprüft.

12. Häufige Fragen

Darf eine kommerzielle Datenbank gerichtlicher Entscheidungen weiterarbeiten?

Das Urteil ordnet keine allgemeine Schließung an. Die Rechtmäßigkeit hängt von Zweck, Rechtsgrundlage, Datenart, Zielgruppe, Suchgestaltung, redaktioneller Bearbeitung, Überprüfung, Garantien und dem anwendbaren nationalen Recht ab.

Gilt die DSGVO nicht mehr, weil das Urteil öffentlich ist?

Doch. Sammlung, Speicherung, Indexierung und erneute Verbreitung im Internet sind Verarbeitungen. Die öffentliche Herkunft ist ein relevanter Faktor, aber keine allgemeine Ausnahme.

Schafft C-199/24 ein automatisches Recht auf Löschung?

Nein. Das Urteil klärt die Grenzen der journalistischen Abweichung und erhält die Rechtsbehelfe der DSGVO. Ob gelöscht oder eine andere Maßnahme ergriffen werden muss, richtet sich nach dem konkreten Ersuchen und dem anwendbaren Recht.

Bedeutet „Vorläufiger Wortlaut“, dass das Urteil keine Wirkung hat?

Nein. Der Gerichtshof hat am 9. Juli 2026 entschieden, und InfoCuria weist die Rechtssache als abgeschlossen aus. Der Hinweis steht auf der derzeit veröffentlichten Fassung und sollte bis zu einer Änderung der amtlichen Quellen genau wiedergegeben werden.

13. Amtliche Quellen

Rechtlicher Hinweis: Die amtlichen Quellen wurden am 30. August 2026 geprüft. Der Beitrag bietet allgemeine rechtliche und praktische Informationen, bewertet nicht die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Datenbank oder Veröffentlichung und ist keine individuelle Rechtsberatung.